Wehrrecht

national gesehen die Gesamtheit der sich auf die militärische Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland durch die Bundeswehr beziehenden Normen; international insbes. die Haager Landkriegsordnung sowie die vier Genfer Konventionen.

die Rechtsregeln insbes. für militärische Verteidigung. a. Bundeswehr, Soldaten, Wehrpflicht, Wehrdienst; für das W. hat der Bund die ausschliessliche Kompetenz.

. Das W. umfasst als Teilgebiet des öfftl. Rechts die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Organisation der Verteidigung u. den Dienst in den Streitkräften regeln.
1. Nach Art. 87 a GG kann der Bund Streitkräfte aufstellen, die grundsätzlich nur zur Verteidigung gegen einen Angriff von aussen eingesetzt werden dürfen. Die Befehls- u. Kommandogewalt liegt in Friedenszeiten beim Bundesminister der Verteidigung (Art. 65 a GG), dem somit die politische Verantwortung gegenüber dem Parlament zufällt. Mit der Verkündung des Verteidigungsfalls geht sie auf den Bundeskanzler über (Art. 115b GG). Der Bundestag nimmt die parlamentarische Kontrolle übet die Bundeswehr wahr; er bedient sich dabei insbes. des Verteidigungsausschusses, der zugleich die Rechte eines Untersuchungsausschusses hat (Art. 45 a GG). Zum Schutz der Grundrechte in der Bundeswehr u. als sein Hilfsorgan bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle beruft der Bundestag einen Wehrbeauftragten (Art. 45 c GG); jeder Soldat ist berechtigt, sich ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden. Die Feststellung des Verteidigungsfalls u. seiner Beendigung trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates (Art. 115 a, 1151 GG). Die parlamentarische Mitwirkungsrechte sind auch dadurch gesichert, dass sich die zahlenmässige Stärke der Streitkräfte u. die Grundzüge ihrer Organisation aus dem Haushaltsplan ergeben müssen (Art. 87 a GG). Die Bundeswehrverwaltung, die den Aufgaben des Personalwesens u. der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte dient, wird in bundeseigenener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt (Art. 87 b GG). Zur Sicherung der Verteidigung sind verschiedene Gesetze ergangen, welches es dem Bund ermöglichen, die für den Verteidigungsfall notwendigen Massnahmen zu treffen. Hierzu gehören die verschiedenen Sicherstellungsgesetze, das Bundesleistungsgesetz, das für Verteidigungszwecke, aber auch im Fall des inneren Notstands Eingriffe in das Eigentum (z. B. Inanspruchnahme privater Kraftwagen) gestattet, u. das Zivilschutzgesetz, dessen Aufgabe es ist, die Bevölkerung u. lebenswichtige Einrichtungen vor Kriegseinwirkungen zu schützen.
2. Die Wehrpflicht hat ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 12 a GG. Danach können Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften (aber auch im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband) verpflichtet werden. Für Angehörige der Bundeswehr, ebenso für Zivildienstleistende (Kriegsdienstverweigerung), können die Grundrechte der Meinungsfreiheit u. der Versammlungsfreiheit u. der gemeinsamen Petition eingeschränkt werden (Art. 17a GG). Einzelheiten ergeben sich aus dem Wehrpflichtgesetz. Die Wehrpflicht mit Vollendung des
j., sie endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige
das 45. Lebensjahr (Offiziere u. Unteroffiziere das 60. Lebensjahr) vollendet (§§ 1 ff-). Der Wehrdienst umfasst den x-monatigen Grundwehrdienst, den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (im Anschluss an den Grundwehrdienst auf Anordnung des Verteidigungsministers), die Wehrübungen u. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst (§§ 4 ff.). Zur Vermeidung von Ausbildungsnachteilen kann ein noch nicht Wehrpflichtiger auf Antrag bereits mit 17 Jahren zum Grundwehrdienst herangezogen werden; der Antrag bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 5 I). Wehrdienstausnahmen sind für folgende Fälle vorgesehen: Wehrdienstunfähigkeit u. Entmündigung (§ 9), Verurteilung wegen schwerer Straftat (§ 10), Befreiung vom Wehrdienst für Geistliche, Missionare, Ordensleute, Schwerbehinderte, Heimkehrer sowie, auf Antrag, für letzte oder einzig überlebende Söhne (§11), Zurückstellung wegen vorübergehender Wehrdienstunfähigkeit, wegen Freiheitsentzugs oder wegen Anordnung vorläufiger Vormundschaft (§ 12), Unabkömmlichstellung ("UK") im öfftl. Interesse wegen Unentbehrlichkeit der vom Wehrpflichtigen ausgeübten Tätigkeit (§ 13). Nicht zum Wehrdienst herangezogen werden: Polizeivollzugsbeamte für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Vollzugsdienst (§ 42), Dienstpflichtige im Bundesgrenzschutz (§ 42 a), freiwillige Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz für die Dauer einer mindestens 10jährigen, vor Vollendung des 22. Lebensjahres eingegangenen Dienstpflicht (§ 13 a) u. Entwicklungshelfer bis zum 29. Lebensjahr bei Verpflichtung zu einem mindestens 21/4jährigen Entwicklungsdienst (§ 13b); nach Ablauf der Verpflichtungszeit brauchen Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz u. Entwicklungshelfer keinen Grundwehrdienst mehr zu leisten. Vom Wehrdienst freigestellt, jedoch zur Ableistung eines Zivildienstes verpflichtet sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer (§§ 25-27). Der Wehrdienst endet durch Entlassung (i.d.R. mit Zeitablauf), durch Überweisung zum Zivildienst oder durch Ausschluss aus der Bundeswehr infolge Verurteilung wegen schwerer Straftat (§§ 28-31). Zu den Auswirkungen des Wehrdienstes auf das Arbeitsverhältnis des Wehrpflichtigen Arbeitsplatzschutzgesetz.
Die Aufgaben des Wehrersatzwesens werden in bundeseigener Verwaltung vom Bundeswehrverwaltungsamt als Bundesoberbehörde, von den Wehrbereichsverwaltungen als Bundesmittelbehörden u. von den Kreiswehrersatzämtern als Bundesunterbehörde erfüllt (§§ 14 ff.). Die Wehrersatzbehörden sind zuständig für die Erfassung, Musterung, Einberufung u. Wehrüberwachung der Wehrpflichtigen. Gegen Verwaltungsakte der Behörden (z.B. Musterungsbescheid) kann binnen 2 Wochen nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ist Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht gegeben. Gegen dessen Urteil kann keine Berufung, sondern nur Revision eingelegt werden, sofern wesentliche Verfahrensmängel gerügt werden oder wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat (§§ 32-35).
Die Rechtsstellung des Soldaten ist im Soldatengesetz geregelt. Soldat ist, wer aufgrund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Wer sich freiwillig auf Lebenszeit verpflichtet, wird zum Berufssoldaten, wer sich für begrenzte Zeit verpflichtet, wird zum Soldaten auf Zeit berufen (§ 1 SG). Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger ("Bürger in Uniform"); doch werden seine Rechte im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt (§ 6). Die Grundpflicht des SoWa/e« besteht darin, der Bundesrepublik treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen (§ 7). Diese Pflicht bekräftigen Berufs- u. Zeitsoldaten durch einen Diensteid, Wehrpflichtsoldaten durch ein feierliches Gelöbnis (§ 9). Der Soldat muss durch sein gesamtes Verhalten für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten (§ 8). Der Vorgesetzte soll in Haltung u. Pflichterfüllung ein Beispiel geben. Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht, ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich u. hat für sie zu sorgen. Befehle darf er nur zu dienstlichen Zwecken u. nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze u. der Dienstvorschriften erteilen (§ 10). Die wichtigsten Pflichten des Soldaten sind: Gehorsam (§ 11), Kameradschaft (§ 12), Wahrheitspflicht (§ 13), Verschwiegenheit (§ 14), keine politische Betätigung zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung (§ 15), Disziplin im Dienst, einwandfreies Verhalten ausser Dienst (§ 17). Gegen seine Gehorsamspflicht verstösst der Soldat nicht, wenn er einen Befehl nicht befolgt, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht aus dienstlichen Gründen erteilt worden ist. Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Verletzt der Soldat eine Dienstpflicht, kann er wegen eines Dienstvergehens nach der Wehrdisziplinarordnung zur Rechenschaft gezogen werden (§ 23). In Betracht kommen einfache Disziplinarmassnahmen, die vom Disziplinarvorgesetzen verhängt werden (Verweis, strenger Verweis, Disziplinarbusse, Ausgangsbeschränkung, Disziplinararrest, §§ 18 ff. WDO), u. Disziplinarmassnahmen im disziplinargerichtlichen Verfahren, die von Wehrdienstgerichten erlassen werden (Gehaltskürzung, Beförderungsverbot, Dienstgradherabsetzung, Entfernung aus dem Dienstverhältnis, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts, §§ 54 ff. WDO). Für militärische Straftaten von Soldaten (z. B. eigenmächtige Abwesenheit, Fahnenflucht, Selbstverstümmelung, Ungehorsam, Meuterei; Missbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken, entwürdigende Behandlung von Untergebenen) gilt ein besonderes Wehrstrafgesetz, für dessen Anwendung die ordentlichen Gerichte zuständig sind Der Soldat hat Anspruch auf Urlaub (§ 28 SG), Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung (§ 30), Fürsorge (§ 31), Dienstzeitbescheinigung u. Dienstzeugnis (§ 32). Er hat das Recht, sich zu beschweren (§ 34 i. V. m. der Wehrbeschwerdever- ordnung). Die Interessenvertretung der Soldaten wird in den Gliederungen der Truppe durch gewählte Vertrauensmänner, in den übrigen Dienststellen durch Soldatenvertreter in den Personalvertretungen wahrgenommen (§§ 35,35 a). Die Rechtsstellung des Berufssoldaten, auch die des Zeitsoldaten, ist der des Beamten angenähert: Für die Begründung des Dienstverhältnisses, für dessen Umwandlung u. für die Beförderung bedarf es der Aushändigung einer Ernennungsurkunde (§§41, 42); es gibt Laufbahnen (§ 27), einen Eintritt in den Ruhestand mit Altersgrenzen (§§ 44, 45), gesetzlich normierte Entlassungsgründe (§ 46), bei Berufsoffizieren vom Brigadegeneral aufwärts auch eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (§ 50). Berufssoldaten u. Soldaten auf Zeit, die auf Antrag vorzeitig entlassen werden, müssen die Kosten ihrer Ausbildung in der Bundeswehr erstatten (§§ 49 IV, 56 IV). Für Klagen der Soldaten ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 59).
3. Das W. gilt mit Rücksicht auf den besonderen Status der Stadt nicht im Land Berlin (Bundesländer).

ist die Gesamtheit der die zur Verteidigung aufgestellten Streitkräfte betreffenden Rechtssätze (Wehrorganisationsrecht, Wehrdienstrecht). Lit.: Wehrrecht (Lbl.), 48. A. 2005; Stauf, W., Wehrrecht, 2002; Raap, C., Zur Einführung Wehrrecht, JuS 2003, 9; Wilk, M./Stauf W, Wehrrecht von A-Z, 4. A. 2003

Umfassender Begriff für sämtliche Regelungen, welche sich auf die den Streitkräften übertragenen Aufgaben und die Rechtsstellung der ihnen Angehörenden beziehen.

Das nationale W. umfasst die Gesamtheit der sich auf die militärische Verteidigung der BRep. durch die Bundeswehr beziehenden Normen. Zur Entwicklung des W. im Einzelnen s. Bundeswehr. Aus dem Bereich des internationalen W. (Kriegsrecht) sind insbes. die Haager Landkriegsordnung sowie die vier Genfer Rot-Kreuz-Abkommen vom 12. 8. 1949 (Genfer Konventionen) zu nennen.




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