Vormundschaft

Unter der Vormundschaft versteht man die Fürsorge für einen Menschen oder die Vermögensverwaltung für einen Menschen, der nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen.
Die Vormundschaft für eine volljährige Person wurde 1992 mit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes durch die Betreuung ersetzt. Volljährigen kann gegebenenfalls deshalb kein Vormund mehr zugewiesen werden, sondern sie erhalten in gewissem Umfang einen Betreuer.

Siehe auch Entmündigung
Vormundschaft über Minderjährige
Nach dem Gesetz erhält ein Minderjähriger einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht, weil die Eltern tot oder nicht geschäftsfähig und damit nicht befugt oder in der Lage sind, seine Angelegenheiten zu regeln, oder wenn er ein Findelkind ist, d.h. "sein Familienstand nicht zu ermitteln" ist. Sobald das Vormundschaftsgericht Kenntnis von einer entsprechenden Situation erhält, hat es von Amts wegen die Vormundschaft anzuordnen.
Auswahl des Vormundes
Im Gesetz ist ausdrücklich vorgesehen, dass Eltern testamentarisch oder auf andere geeignete Weise für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen können. Falls die benannte Person nicht ungeeignet ist, wird das Vormundschaftsgericht sie dann auch einsetzen. Wenn die Eltern keinen Vorschlag gemacht haben, sucht man in der Regel zunächst unter den Verwandten des Kindes einen Vormund. Die Übernahme dieses Amtes ist Pflicht.
Mündelsicherheit
Das unter Vormundschaft stehende Kind bezeichnet man auch als Mündel. Sein Vermögen, das genau aufgelistet ist, wird durch den Vormund treuhänderisch und nach strengen Vorschriften verwaltet. Beispielsweise hat er das Mündelgeld mit Renditeerwartung, aber unter Beachtung des Gesichtspunkts größtmöglicher Sicherheit anzulegen. Bestimmte Rechtsgeschäfte wie die Verfügung über Immobilien muss das Vormundschaftsgericht genehmigen.

§§ 1773 ff. BGB

Durch das Vormundschaftsgericht kann ein Vormund eingesetzt werden, der dann gesetzlicher Vertreter desjenigen ist, für den die Vormundschaft angeordnet wurde. Vormundschaft kann über Minderjährige, aber auch über Erwachsene verhängt werden, wobei in bezug auf letztere Gesetzesänderungen in Vorbereitung sind.
In den meisten Fällen wird nur ein Vormund bestimmt, der sowohl das Personen- wie auch das Vermögenssorgerecht wahmimmt, in Ausnahmefällen können aber auch mehrere bestellt werden.
Eltern können beispielsweise, solange sie selbst das Sorgerecht für ihre Kinder haben, für den Fall ihres Todes einen
Vormund benennen, der dann auch vom Vormundschaftsgericht werden muss, wenn damit die Vormundschaft nicht verzögert oder gar ganz verhindert wird. Sollten die Eltern bei ihrer Benennung einen schlechten Griff getan haben, so dass mit der Bestellung des benannten Vormunds das Wohl des Kindes gefährdet wäre, kann das Vormundschaftsgericht ebenfalls davon absehen. Ist das Mündel schon 14 Jahre alt, kann es der Bestellung widersprechen.
Haben die Eltern keinen Vormund benannt, muss das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes einen Vormund auswählen. Dabei sollte es die persönlichen Verhältnisse und die Vermögenslage des möglichen künftigen Vormunds ausdrücklich berücksichtigen. Verwandte oder Verschwägerte des Mündels sollen angehört werden.
Wer selbst entmündigt oder geschäftsunfähig ist, kann auch nicht Vormund werden.
Ist ein Deutscher vom Vormundschaftsgericht für eine Vormundschaft ausgewählt worden, so muss er diese übernehmen, wenn er nicht selbst unfähig oder untauglich zum Vormund ist oder die Eltern ausdrücklich erklärt haben, dass sie ihn nicht wollen. Da das Gesetz schon eine Reihe von Ablehnungsrechten für die Übernahme der Vormundschaft nennt
z.B. darf ein zu benennender Vormund noch nicht 60 Jahre alt sein oder nicht schon mit mehr als einer Vormundschaft oder Pflegschaft betraut sein - kann wohl in den meisten Fällen davon ausgegangen werden, dass das Gericht von sich aus bereits die Ablehnungsgründe geprüft und berücksichtigt hat. Theoretisch kann ein zum Vormund Auserwählter sogar mittels Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft angehalten werden, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Vorschrift schon angewandt worden ist. Es wird auch wenig Sinn haben, jemanden derart zur Vormundschaft zu zwingen.
Der Vormund muss sich um die Person und das Vermögen des Mündels oder auch des Erwachsenen, dem ein Vormund hinzugegeben wurde, kümmern. Soweit Vermögen vorhanden ist, muss er ein Verzeichnis erstellen und dieses beim Vormundschaftsgericht einreichen. Er muss das Vermögen ordnungsgemäss verwalten und kann auch keine grosszügigen Schenkungen aus dem Mündelvermögen vornehmen. Für zahlreiche Geschäfte, insbesondere über Grundstücke oder gar das Vermögen als Ganzes, braucht er die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Hat der Vormund schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, seine Pflichten verletzt, muss er mit Schadenersatzansprüchen des Mündels rechnen. Grundsätzlich kann er für seine Tätigkeit Ersatz von Aufwendungen verlangen, die Vormundschaft selbst wird unentgeltlich geführt, soweit nicht vom Vormundschaftsgericht eine Vergütung zugebilligt ist.
Das Vormundschaftsgericht beaufsichtigt die Tätigkeit des Vormunds und muss gegen Pflichtwidrigkeiten mit Ge- und Verboten einschreiten. Der Vormund ist ihm gegenüber jederzeit zur Auskunft sowohl über die Führung der Vormundschaft als auch über die persönlichen Verhältnisse des Mündels verpflichtet. Das geht auch soweit, dass er auf Verlangen des Gerichts eine Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben, Ab- und Zugänge des Vermögens unter Vorlage aller Belege erstellen muss. Die Vormundschaft endet entweder mit Zeitablauf oder Entlassung durch das Vormundschaftsgericht.

Sie wird vom Vormundschaftsgericht eingeleitet, wenn ein Minderjähriger seine Eltern verliert oder wenn diesen wegen schwerer Verfehlungen das Recht, als gesetzliche Vertreter des Minderjährigen aufzutreten, entzogen worden ist (§ 1773 BGB). Der Vormund wird vom Vormundschaftsgericht ausgewählt, das dabei besonders nähere Angehörige des Minderjährigen berücksichtigen soll (§ 1779 BGB). Notfalls kann auch das Jugendamt als sog. Amtsvormund eingesetzt werden. Der vom Gericht ausgewählte Vormund muß in der Regel die Vormundschaft übernehmen (§ 1785 BGB). Er wird auf dieses Amt verpflichtet und erhält darüber eine Urkunde (§§1789, 1791 BGB). Er hat dann (wie sonst die Eltern) das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen (§1793 BGB). Über etwaiges Vermögen des Mündels muß er ein Verzeichnis errichten und dieses dem Vormundschaftsgericht einreichen (§ 1802 BGB). Geld soll er mündelsicher anlegen (§ 1806 BGB). Für bestimmte wichtige Rechtsgeschäfte braucht er die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, §§1812-1825 BGB (Beispiele gesetzliche Vertreter). Für Schäden, die er dem Mündel durch eine Pflichtverletzung zufügt, muß er Schadensersatz leisten (§1833 BGB). Umgekehrt kann er Aufwendungen, die er für das Mündel macht, von diesem ersetzt verlangen (§1835 BGB). Wenn das Mündel Vermögen hat, kann ihm vom Vormundschaftsgericht auch eine Vergütung für seine Tätigkeit bewilligt werden (§ 1836 BGB). Seine gesamte Tätigkeit steht unter der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts, dem er über seine Tätigkeit regelmäßig Bericht erstatten muß und das ihn bei Pflichtverletzungen abberufen kann (§ 1886 BGB).

bezeichnet die rechtlich umfassend geregelte Sorge für einen Minderjährigen, der nicht unter dem gesetzlichen Sorgerecht der Eltern steht. Der Vormund hat grds. die gleichen Rechte und Pflichten wie sie die Eltern aufgrund der elterlichen Sorge haben (§1793 BGB). Ihm stehen also die Personensorge (§§1793, 1800, 1631-1633 BGB), die Vermögenssorge (§§1793, 1802-1831 BGB) sowie das Vertretungsrecht in beiden Bereichen zu. Der Vormund wird unter den Voraussetzungen des § 1773 BGB durch das Vormundschaftsgericht bestellt (§1789 BGB). Im Falle des §1697 BGB ist auch das Familiengericht für die V. zuständig.

ist die unter staatlicher Aufsicht stehende Fürsorgetätigkeit des Vormunds für die Person und das Vermögen eines Menschen, der ausserstande ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Das Amt des Vormunds ist kein öffentliches. Der Vormund hat weitgehend die Stellung eines Inhabers elterlicher Gewalt. Jedoch steht er unter der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts (Obervormundschaft). Dieses ordnet V. von Amts wegen an, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zur Übernahme der V. ist jeder Deutsche verpflichtet, wenn er vom Vormundschaftsgericht ausgewählt wird, § 1785 BGB. Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Gewalt steht oder wenn keiner von beiden Eltern zu seiner Vertretung berechtigt ist, § 1773 BGB. Dagegen erhält ein nichteheliches Kind keinen Amtsvormund mehr, § 1705 BGB. Ein Volljähriger erhält einen Vormund, wenn er entmündigt ist, § 1896 BGB, Entmündigung. Der Vormund wird mittels Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung der V. verpflichtet. In gewissen Fällen (z. B. bei bes. schwieriger Vermögensverwaltung) können mehrere Vormünder bestellt werden. Ist mit der V. eine nicht unerhebliche Vermögensverwaltung verbunden, soll ein Gegenvormund bestellt werden, § 1792 BGB. Er soll den Vormund überwachen und ggf. das V.sgericht von Pflichtverletzungen unterrichten, § 1799 BGB. Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbes. ihn zu vertreten, § 1793 BGB. Bei Geschäften mit Interessenkollision ist die Vertretung ausgeschlossen, § 1795 BGB (z.B. Geschäft zwischen dem Ehegatten des Vormunds und dem Mündel). Hierfür ist die Bestellung eines Pflegers (Pflegschaft) nötig. Für bes. weittragende Geschäfte muss der Vormund die Genehmigung des Gegenvormunds (§§ 1812 f. BGB) oder des V.sgerichts einholen (§§ 1821 f. BGB). Zu letzteren gehören z.B.: Grundstücksgeschäfte aller Art, Ausschlagung einer Erbschaft, Erwerb oder Veräusserung eines Erwerbsgeschäfts oder einer Beteiligung daran, Lehrvertrag, Dienst- und Arbeitsvertrag, Kreditaufnahme, Verpflichtungen aus Wechsel, Bürgschaftsübernahme, Erteilung einer Prokura u. a. Der Vormund kann von diesen Beschränkungen z. T. befreit werden, wenn der Vater oder die Mutter durch letztwillige Verfügung einen Vormund benennen und sie Aufhebung der Beschränkungen anordnen, §§ 1852ff. BGB (befreite V.). Der Vormund hat ein Vermögensverzeichnis des Mündels zu erstellen und das Vermögen sachgerecht und sicher anzulegen ("mündelsicher"), §§ 1802, 1807 BGB, Mündel, Mündelsicherheit. - Vormund und Gegenvormund haften dem Mündel für jedes Verschulden bei der Führung der V. auf Schadensersatz, § 1833 BGB. Andererseits hat der Vormund gegen den Mündel Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, § 1835 BGB. Freilich hat er keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit, wenn ihm nicht das V.sgericht aus Billigkeitsgründen eine solche bewilligt, § 1836 BGB. - Werden die Interessen des Mündels durch den Vormund gefährdet, kann dieser entlassen werden, §§ 1886ff. BGB. a. Familienrat, vorläufige V., VereinsV.

(§§ 1773 ff. BGB) ist die Fürsorge für eine Person, die nicht imstande ist, für ihre persönlichen u. Vermögensangelegenheiten selbst zu sorgen. Es gibt die V. für Minderjährige, die nicht der elterlichen Sorge unterstehen, weil die Eltern gestorben sind, weil ihnen das Sorgerecht entzogen wurde oder weil die nichteheliche Mutter selbst noch minderjährig ist; daneben kennt das Gesetz die V. für Volljährige, die entmündigt sind. Das Vormundschaftsgericht bestellt den Vormund von Amts wegen. Bei Minderjährigen ist die von den verstorbenen Eltern des Mündels durch letztwillige Verfügung benannte Person zum Vormund berufen; im übrigen soll das Gericht nach Anhörung des Jugendamtes eine Person zum Vormund auswählen, die dem Mündel durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft nahesteht u. zur Ausübung der V. qualifiziert ist (weshalb das Gesetz z. B. Volljährigkeit des Vormunds verlangt). Die vom Vormundschaftsgericht ausgewählte Person muss - von Ausnahmefällen (z. B. Krankheit) abgesehen - die V. annehmen. Auch das Jugendamt kann zum Vormund bestellt werden (sog. Amtsvormundschaft); bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes, dessen Mutter minderjährig ist, wird es kraft Gesetzes Amtsvormund. - Die V. umfasst grundsätzlich alle Rechte u. Pflichten, die bei den Eltern die elterliche Sorge ausmachen (Gegensatz: Pflegschaft, die sich nur auf einzelne dieser Rechte u. Pflichten erstreckt). Zu den Aufgaben des Vormunds gehören demnach die Personensorge, die Vermögenssorge u. die gesetzliche Vertretung des Mündels. Der Vormund untersteht dabei der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts, das gegen Pflichtwidrigkeiten einschreiten kann u. dessen Genehmigung für bestimmte wichtige Massnahmen u. Rechtsgeschäfte (z. B. Bestimmung der Religionszugehörigkeit des Kindes, Abschluss eines Lehr- oder Arbeitsvertrages für mehr als ein Jahr) erforderlich ist. Das Gericht kann, insbesondere bei grösserem Mündelvermögen, zur Überwachung des Vormunds einen Gegen vormund bestellen. Bei Rechtsgeschäften, die der Vormund selbst, sein Ehegatte oder einer seiner Verwandten in gerader Linie mit dem Mündel abschliesst, kann er letzteres nicht vertreten, es sei denn, dass das Geschäft ausschliesslich in der Erfüllung einer schon vorhandenen Verbindlichkeit besteht. Der Vormund ist weiteren Einschränkungen unterworfen, die für Eltern bei Ausübung der elterlichen Sorge nicht gelten. So hat er das Mündelvermögen unabhängig von dessen Höhe zu inventarisieren, muss er das vorhandene Geld mündelsicher anlegen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung hat er dem Mündel Schadensersatz zu leisten. Für seine Aufwendungen kann er Ersatz verlangen, doch steht ihm eine Vergütung üblicherweise nicht zu. Sein Amt endet - von den Sonderfällen vorzeitiger Beendigung, z.B. wegen pflichtwidrigen Verhaltens, abgesehen -, wenn die Voraussetzungen für die Begründung der V. weggefallen sind (z. B. bei Volljährigkeit des Mündels).
Nach Plänen der Bundesregierung sollen V. u. Pflegschaft über Volljährige durch ein einheitliches Rechtsinstitut der Betreuung abgelöst werden. Die angestrebte Reform zielt darauf ab, das individuelle Betreuungsbedürfnis u. die verbliebenen Fähigkeiten des Betroffenen stärker zu berücksichtigen. Die Totalentmündigung bei Geisteskrankheit (Entmündigung) soll entfallen.

(§§ 1773 ff. BGB) ist die amtlich verordnete, grundsätzlich unentgeltlich geführte, verwaltende Fürsorgetätigkeit für Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen oder deren Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind (sowie bis 31. 12. 1991 Volljährige, die entmündigt sind). Die V. ist ein gesetzliches Dauerschuldverhältnis eigener Art mit geschäftsbesorgungsrechtlicher Ausrichtung. Sie wird vom Vormund geführt. Dieser hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten (§ 1793 BGB gesetzlicher Vertreter). Bestimmte Geschäfte bedürfen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (z. B. Verfügung über ein Grundstück, § 1821 BGB). Die Führung der V. unterliegt der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts. Sie ist befreite V. (§§ 1852 ff. BGB), wenn der Vormund von bestimmten Beschränkungen oder Pflichten (z. B. Gegenvormund) befreit ist. Die V. endet vor allem bei Eintritt der Volljährigkeit, der elterlichen Gewalt, Tod oder Entlassung (§§ 1882 ff. BGB). Nach der Beendigung seines Amts hat der Vormund dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft zu legen. Lit.: Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft bei Minderjährigen, hg.v. Oberloskamp, H., 2. A. 1998; Hansbauer, P., Vormundschaft in Deutschland, 2004

rechtlich geregelte (§§ 1773-1895 BGB) umfassende Sorge für eine minderjährige Person. Diese umfassende Sorge für Person und Vermögen des Mündels unterscheidet die Vormundschaft von der Pflegschaft (§§ 1909-1921 BGB), die nur den Schutz eines begrenzten Kreises von Angelegenheiten zum Gegenstand hat. Für volljährige Personen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst wahrnehmen können, gilt seit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes das Rechtsinstitut der Betreuung (§§ 1896-1908 k BGB). Eine Vormundschaft wird nach § 1773 BGB in drei Fällen angeordnet, nämlich
— wenn der Minderjährige überhaupt nicht unter elterlicher Sorge steht,
— die Eltern des Minderjährigen weder in den seine Person noch in den sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu seiner gesetzlichen Vertretung berechtigt sind oder
— der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (sog. Findelkind). Die Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit des Mündels (§ 1882 BGB). Zur Übernahme einer Vormundschaft ist jeder Deutsche nach § 1785 BGB verpflichtet („Ehrenamt”). Der Vormund hat für die Person des Mündels zu sorgen, insbesondere ihn zu vertreten (§§17931f. BGB). Seine Tätigkeit ist dem „Mündelwohl” verpflichtet.

Das Familiengericht hat von Amts wegen - ggf. auch schon vor der Geburt des Kindes - V. anzuordnen, wenn ein minderjähriges Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn beide Eltern weder in den die Person (Personensorge) noch in den das Vermögen (Vermögenssorge) betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind, z. B. bei Entziehung oder Ruhen der elterlichen Sorge; das Gleiche gilt, wenn der Personenstand des Kindes nicht zu ermitteln ist, z. B. beim Findelkind (§§ 1773, 1774 BGB). Auch bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind (zur elterlichen Sorge in diesem Fall s. dort 2), tritt die Amtsvormundschaft des Jugendamts nur noch ausnahmsweise ein (s. dort). Die V. über Volljährige ist durch die Betreuung ersetzt worden.

Zweck der V. ist die Wahrnehmung grundsätzlich aller persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Mündels und dessen Vertretung durch den Vormund (s. dort über dessen Rechte und die Führung der V. im Einzelnen), u. U. auch durch Bestellung eines Mitvormunds oder eines Gegenvormunds. Sind dagegen nur einzelne Angelegenheiten oder ein bestimmter Kreis von Angelegenheiten (z. B. Rentenverwaltung, Aufenthaltsbestimmung) regelungsbedürftig, so ist ein Pfleger, bei Volljährigen ein Betreuer zu bestellen (Betreuung, 1, 2). Alle diese Personen stehen trotz ihrer grundsätzlich selbständigen Amtsführung unter der Aufsicht des Familiengerichts. Oberstes Ziel der V. ist stets das Interesse des Mündels; diesem Leitgedanken sind alle Bestimmungen untergeordnet.

Die V. endet kraft Gesetzes mit dem Wegfall der für ihre Anordnung bestimmten Voraussetzungen (§ 1882 BGB), insbes. bei Volljährigkeit, Tod oder Todeserklärung des Mündels, bei Eintritt oder Wiedererlangung der elterlichen Sorge und bei Adoption, nicht dagegen bei Verheiratung des Mündels. Ferner kann das Familiengericht die V. aufheben, z. B. bei Verschollenheit des Mündels (§ 1884 BGB). S. ferner befreite Vormundschaft, Mündelgeld. Überleitungsvorschrift für im Gebiet der ehem. DDR am 3. 10. 1990 bestehende V., die ab dann den o. a. Vorschriften unterliegen: Art. 234 § 14 EGBGB.




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