Todeserklärung

Manche Menschen verschwinden auf immer, ohne daß man je erfährt, was aus ihnen geworden ist. Man sagt dann, daß sie «vermißt» werden oder «verschollen» sind. Ihre Angelegenheiten müssen aber eines Tages endgültig geregelt werden. Die Voraussetzungen dafür schafft das Verschollenheitsgesetz. Es sieht vor, daß ein Verschollener nach Ablauf bestimmter Fristen (in der Regel zehn Jahre nach seinem Verschwinden) in einem besonderen gerichtlichen Verfahren (einem Aufgebot) auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder seiner Angehörigen für tot erklärt werden kann. Er gilt dann als zu dem im gerichtlichen Beschluß genannten Zeitpunkt verstorben. Taucht er wieder auf, wird der Beschluß selbstverständlich wieder aufgehoben.

I. d. R. wird der Beweis des Todes einer Person und des Todeszeitpunktes durch das öffentliche Sterbebuch geführt. Todesnachweis. Ist der Tod oder dessen Zeitpunkt jedoch ungewiss, weil z.B. längere Zeit keine Nachricht von ihm eingegangen ist, so kann der Verschollene (Verschollenheit) durch Gerichtsbeschluss für tot erklärt werden. Ist der Tod als solcher den Umständen nach nicht zweifelhaft, bedarf es nur einer Todeszeitfeststellung. Das Verfahren der T. ist im Verschollenheitsgesetz geregelt. Durch die T. wird die Todesvermutung begründet. Der T. muss ein Aufgebotsverfahren vorangehen, um den Verschollenen und diejenigen Personen, die u. U. über ihn Auskunft geben können, zur Meldung zu veranlassen. Das Verfahren findet nur auf Antrag statt. Antragsberechtigt sind der Staatsanwalt, der gesetzliche Vertreter des Verschollenen, sein Ehegatte, seine Abkömmlinge und Eltern sowie jeder andere, der an der T. ein rechtliches Interesse hat. Letzteres Hegt vor, wenn für den Antragsteller von der T. Rechtsfolgen abhängen. Das Aufgebot muss in einer Tageszeitung öffentlich bekanntgegeben werden; die Aufgebotsfrist beträgt mindestens 6 Wochen, höchstens i. d. R. ein Jahr. Verschollene des letzten Krieges sind in der Verschollenheitsliste aufzubieten. Die T. wird durch Beschluss verkündet und öffentlich bekannt gemacht. Beschwerde ist zulässig innerhalb eines Monats, danach wird der Beschluss rechtskräftig und damit die T. wirksam. Hat der Verschollene die T. überlebt, so können er oder der Staatsanwalt ihre Aufhebung beantragen.

ist die gerichtliche Feststellung, dass ein Verschollener tot ist. Verschollen ist derjenige, dessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist; es müssen ernstliche Zweifel an seinem Fortleben bestehen (§ 1 VerschG). Die T. ist zulässig, wenn seit der letzten Nachricht 10 Jahre verstrichen sind u. der Verschollene zur Zeit der T. mindestens 25 Jahre alt wäre; bei Vollendung des 80. Lebensjahres genügen 5 Jahre. Bei Kriegs-, See-, Luft- und Gefahrenverschollenheit gelten kürzere Fristen. Die T. ergeht in einem Aufgebotsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verschollene seinen letzten inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Antragsbefugt ist jeder, der ein rechtliches Interesse an der T. hat, im übrigen gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Abkömmlinge u. Eltern des Verschollenen sowie der Staatsanwalt. Die T. begründet die widerlegliche Vermutung, dass der Verschollene zu dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 VerschG). Hat der Verschollene die T. überlebt, ist sie rückwirkend aufzuheben.

(§§ 2 ff. VerschG) ist die Feststellung des Todes eines Verschollenen auf Grund eines Aufgebots Verfahrens. Die T. erfolgt durch Beschluss des Amtsgerichts (freiwillige Gerichtsbarkeit, Hoheitsakt). Sie ist vor allem zulässig, wenn ein Mensch verschollen ist und seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, 10 (evtl. 5) Jahre verstrichen sind. Die T. begründet die Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 VerschG, Todesvermutung). Erweist sich die T. als falsch, so ist sie mit Rückwirkung aufzuheben. Lit.: Nitsche, H., Das internationale Privatrecht der Todeserklärung, 1971; Schumacher, R., Die Todeserklärung, 1980

Der Tod eines Menschen und der genaue Zeitpunkt seines Eintritts sind für zahlreiche Rechtsfolgen von Bedeutung: die Rechtsfähigkeit endet, Ehe und Unterhaltspflicht erlöschen, sein Vermögen geht auf die Erben über usw. Der Zeitpunkt des Todes ist wichtig für den zeitlichen Eintritt dieser Rechtsfolgen, insbes. für die Reihenfolge der Beerbungen. Normalerweise wird der Tod durch einen Auszug aus dem Sterbebuch (Sterbeurkunde) nachgewiesen. Ist der Tod nicht nachweisbar, aber infolge Verschollenheit des Betroffenen wahrscheinlich, so kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen für tot erklärt werden (s. u.). Ist der Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft (dann keine Verschollenheit!; z. B. bei Absturz eines Flugzeugs, § 1 II d. Verschollenheitsgesetzes v. 15. 1. 1951, BGBl. I 63, m. Änd.), kann aber andererseits - z. B. infolge mangelnder Identifizierbarkeit - der Tod nicht beurkundet werden, so findet das Verfahren auf Todeszeitfeststellung statt (vereinfachtes TE.verfahren, §§ 39 ff. VerschG).

Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden (§ 1 I VerschG). Liegt kein besonderer Grund für die Verschollenheit vor, so ist die TE. frühestens zulässig, wenn seit der letzten Nachricht 10 Jahre (bei über 80jährigen 5 Jahre) verstrichen sind und der Verschollene mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hätte (allgemeine Verschollenheit, § 3 VerschG). Besondere Verschollenheitsgründe: Ist jemand im Krieg verschollen, so kann er 1 Jahr nach Beendigung der Kampfhandlungen für tot erklärt werden (Kriegsverschollenheit, § 4 VerschG). Sondervorschriften gelten für die Verschollenheit anlässlich des 2. Weltkriegs (Art. 2 des G zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15. 1. 1951, BGBl. I 59). Wer bei einer Fahrt auf See (nicht Binnengewässer), insbes. infolge Untergangs eines Schiffes, verschollen ist, kann 6 Monate nach diesem Ereignis für tot erklärt werden (Seeverschollenheit, § 5 VerschG). Wer bei einem Fluge, insbes. infolge Zerstörung eines Luftfahrzeugs, verschollen ist, kann, sofern sein Tod nicht feststeht (s. o.), 3 Monate nach dem Ereignis für tot erklärt werden (Luftverschollenheit, § 6 VerschG). Darüber hinaus kann jeder, der auf sonstige Weise in eine Lebensgefahr geraten und seitdem verschollen ist (z. B. Vermisstsein im Gebirge, Kentern eines Bootes), 1 Jahr nach Beendigung der besonderen Umstände (Lebensgefahr) für tot erklärt werden (Gefahrverschollenheit, § 7 VerschG).

Die TE. begründet die - widerlegbare - Vermutung (nicht die Gewissheit), dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 I VerschG, Todesvermutung); umgekehrt wird vermutet, dass der Verschollene bis zu dem genannten Zeitpunkt, auch wenn er noch nicht für tot erklärt ist, gelebt hat (§ 10 VerschG, Lebensvermutung). Als Zeitpunkt des Todes ist der Augenblick festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist (§ 9 II VerschG). Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren Gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat (z. B. Ehepaar wird bei einem Verkehrsunfall getötet), so wird - insbes. für die erbrechtlichen Folgen - vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind, also z. B. keiner den anderen beerbt hat (§ 11 VerschG). Die TE. bewirkt, dass im festgestellten Zeitpunkt sämtliche Rechtsverhältnisse (auch z. B. die Ehe) des Verschollenen als beendet anzusehen sind und das Vermögen auf die Erben übergeht. Stellt sich heraus, dass der Verschollene die TE. überlebt hat, so ist diese wieder aufzuheben; die Rechtswirkungen der TE. fallen dann rückwirkend fort, d. h. der Verschollene kann sein Vermögen von den vermeintlichen Erben herausverlangen usw. Über die Folgen für die Ehe des fälschlich für tot Erklärten, wenn dessen Ehegatte nach der TE. wieder geheiratet hat, Wiederverheiratung im Fall der TE. - Für die TE. sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Verschollene Deutscher war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte; darüber hinaus auch dann, wenn ein berechtigtes Interesse an der TE durch sie (z. B. Vermögen im Inland) besteht (§ 12 VerschG).

Das TE.verfahren ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit; es handelt sich um ein besonderes Aufgebotsverfahren. Zuständig ist das Amtsgericht des letzten inländischen Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts des Verschollenen, hilfsweise das Amtsgericht Berlin-Schöneberg. Antragsberechtigt sind außer dem Staatsanwalt und dem gesetzlichen Verteter des Verschollenen dessen Ehegatte und seine Abkömmlinge sowie darüber hinaus jeder, der ein rechtliches Interesse an der TE. hat (z. B. der Bruder, der gesetzlicher Miterbe ist). Die TE. erfolgt durch Beschluss, gegen den innerhalb eines Monats sofortige Beschwerde eingelegt werden kann. Erst mit der Rechtskraft des Beschlusses wird die TE. wirksam. Entsprechende Verfahrensvorschriften gelten für die Wiederaufhebung der TE. Einzelheiten des Verfahrens s. §§ 13 ff. VerschG.




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