Verschollenheitsgesetz

Weil die früheren Bestimmungen des BGB (§§ 13-20) über die Verschollenheit wegen ihrer Lückenhaftigkeit nicht mehr den Anforderungen der neueren Zeit entsprachen, wurde das V. vom 4.7.1939 erlassen. Es enthält die sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Durch das V. wurde das Verfahren über die Todeserklärung der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Sonderbestimmungen für Fälle der Verschollenheit infolge des letzten Krieges enthält das "Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes".




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