Todesvermutung

Die -Todeserklärung begründet die Vermutung, dass der Verschollene (Verschollenheit) in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist, § 9 VerschG. Todeszeitfeststeilung. Wie jede gesetzliche Vermutung kann auch die T. durch den Nachweis ihrer Unrichtigkeit widerlegt werden. Den Beweis muss derjenige führen, der die Unrichtigkeit behauptet. Stellt sich heraus, dass der für tot Erklärte lebt oder über den festgestellten Zeitpunkt hinaus gelebt hat, so sind die Rechtsfolgen nicht oder erst später eingetreten (er ist zum angegebenen Zeitpunkt nicht beerbt worden, die Ehe nicht aufgelöst worden usw.). Ausnahme: die Ehe des für tot Erklärten wird dann, wenn er noch lebt, endgültig aufgelöst, wenn der andere Ehegatte eine neue Ehe eingeht, § 38 EheG.

Todeserklärung.




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