Gegenvormund

Bei Vormundschaften, die mit einer nicht unerheblichen Vermögensverwaltung verbunden sind, soll zur Überwachung des Vormunds ein G. bestellt werden. Der Vormund muss ihm jederzeit Einsicht in die Unterlagen gestatten. Bei der Anlegung des Mündelgeldes sowie bei Verfügungen über Forderungen oder Wertpapiere des Mündels muss der G. zustimmen. Seine Zustimmung wird durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.

(§ 1792 BGB) ist der zur Kontrolle eines Vormunds bestellte Vormund. Er soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft die Verwaltung erheblichen Vermögens verbunden ist. Ist das Jugendamt Vormund, kann kein G. bestellt werden.

Neben dem Vormund kann ein G. bestellt werden; das soll geschehen, wenn die Vormundschaft eine erhebliche Vermögensverwaltung umfasst, ein Mitvormund nicht bestellt ist und auch keine befreite Vormundschaft vorliegt (§ 1792 BGB). Dem Jugendamt (Amtsvormundschaft) kann kein G. bestellt werden; doch kann das Jugendamt seinerseits G. sein. Für die Auswahl, Bestellung und Haftung des G. gelten die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechend. Der G. hat als Kontrollorgan im Interesse des Mündels die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vormunds zu überwachen, dessen Rechnungslegung zu überprüfen und Pflichtwidrigkeiten des Vormunds dem V.gericht anzuzeigen (§§ 1799, 1842 BGB). Zu einer Reihe von Rechtsgeschäften bedarf der V. der Genehmigung des G.s (§§ 1809, 1812, 1813 BGB, Mündelgeld), auf deren Erteilung die Vorschriften über die familiengerichtliche Genehmigung (Vormund) entsprechende Anwendung finden (§ 1832 BGB). Die Genehmigung durch das Familiengericht ersetzt die Genehmigung des G.




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