Gegenvorstellungen

Neben den förmlichen, in den Verfahrensgesetzen geregelten Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen gibt es sog. formlose Rechtsbehelfe, die im Allgemeinen gesetzlich nicht geregelt sind. Zu ihnen gehört die G. (Remonstration). Sie wendet sich an die Behörde, die den beanstandeten Akt erlassen hat, mit dem Ziel, ihn nochmals auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Die G. ist an keine Frist oder Form gebunden und äußert keine Rechtswirkungen (kein Suspensiv- und Devolutionseffekt; kein Rechtsanspruch auf sachliche Verbescheidung). Eine G. kann grundsätzlich gegen jedes Tun oder Unterlassen einer Behörde (ohne Beschränkung auf Verwaltungsakte) erhoben werden, auch neben einem förmlichen Rechtsbehelf. Gegen gerichtliche Entscheidungen kommt eine G. nur in Betracht, wenn das Gericht nach der Verfahrensordnung zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist. Wendet sich die G. an die übergeordnete Behörde, so spricht man von Aufsichtsbeschwerde (Dienstaufsichtsbeschwerde).

ist ein im Gesetz nicht geregelter, aber in der Praxis zugelassener ausserordentlicher Rechtsbehelf, mit dem die Behörde gebeten wird, ihre Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Die G. ist vor allem bedeutsam, wenn gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf mehr besteht, die Entscheidung aber offensichtlich fehlerhaft ist.

(Remonstration) ist der formlose, fristlose und oft auch fruchtlose Rechtsbehelf, mit dem sich eine betroffene Person an die Behörde wendet, die eine Entscheidung oder sonstige Maßnahme getroffen hat, um die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung oder Maßnahme zu erreichen. Sie begründet keinen Anspruch auf Behandlung und Bescheidung. Wendet sich der Betroffene an die nächst höhere Behörde, liegt eine Dienstaufsichtsbeschwerde vor. Lit.: Bauer, M., Die Gegenvorstellung im Zivilprozess, 1990

gesetzlich nicht geregelter, von der Rechtsprechung entwickelter und bislang allgemein anerkannter Rechtsbehelf, mit dem das Gericht veranlasst werden soll, seine eigene Entscheidung aus von ihm übersehenen oder aus neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zu ändern (die Frage, ob eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft ist, hat der BFH dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgelegt, BFH NJW 2008, 543). Ebenso wie die Erinnerung hat die Gegenvorstellung keinen Devolutiveffekt, ist also kein Rechtsmittel, sondern lediglich ein Appell an das Gericht, seine Entscheidung aus nachträglicher besserer Einsicht heraus aufzuheben oder abzuändern. Da die Zulässigkeit der Gegenvorstellung aus einer entsprechenden Regelungslücke der ZPO folgt, ist sie dann nicht statthaft, wenn gegen die angefochtene Entscheidung die Beschwerde oder eine Anhörungsrüge gegeben sind. Sie ist ferner auch dann unstatthaft, wenn die angefochtene Entscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen ist oder wenn der mit der Gegenvorstellung erstrebten gerichtlichen Entscheidung eine rechtskräftige Entscheidung des Hauptprozesses entgegensteht (so kann etwa gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde keine Gegenvorstellung erhoben werden). Das Hauptanwendungsgebiet der Gegenvorstellung ist daher die Anfechtung von Beschlüssen, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (wie etwa Beschwerdeentscheidungen letzter Instanz), wenn die angegriffene Entscheidung zugleich einen besonderen „Härtefall” darstellt, d. h., wenn der beschwerten Partei nicht anders geholfen werden kann; seit der Einführung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen hat sie kaum noch praktische Bedeutung.
Die Gegenvorstellung kann formlos und fristlos erhoben werden. Für das Verfahren gilt im Übrigen § 572 ZPO analog, d. h., eine Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Es ist rechtliches Gehör zu gewähren. Die Entscheidung über die Gegenvorstellung muss nicht unbedingt durch förmlichen Beschluss ergehen; dies ist allerdings dann geboten, wenn die Gegenvorstellung Erfolg hat. Verwaltungspetition.
Strafprozessrecht: Im Strafverfahren ist die Gegenvorstellung von Verfahrensbeteiligten stets zulässig, wenn Gericht oder Staatsanwaltschaft die angegriffene Entscheidung aufheben dürfen. Häufige Fälle sind die Gegenvorstellung gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 2 StPO mit dem Ziel der Wiederaufnahme des Verfahrens bei fehlender Möglichkeit des Klageerzwingungsverfahrens und Gegenvorstellungen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung.




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