Kontenwahrheit

Bezeichnung der Anforderungen des § 154 AO an Kreditinstitute, die Legitimation ihrer Kunden zu prüfen und Daten über Kunden für Anfragen der Finanzbehörden bereitzuhalten. Die Legitimationsprüfung hat den Zweck, dass sich das Kreditinstitut vor der Erledigung von Bankdienstleistungen Gewissheit über Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten verschafft. Herstellung der Auskunftsbereitschaft gern. § 154 Abs. 2 AO bedeutet, dass Kreditinstitute ein Namensverzeichnis über Verfügungsberechtigte führen müssen, um jederzeit Auskunft geben zu können, sofern es das Bankgeheimnis gestattet.




Vorheriger Fachbegriff: Kontensystem | Nächster Fachbegriff: Konterbande


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen