Konterbande

(frz. contrebande "Schmuggel"), Schmuggel- oder Bannware. Ein Reisender oder Schiffsmann, der ohne Wissen des Schiffers oder ein Schiffer, der ohne Wissen des Reeders Gegenstände an Bord nimmt, die Schiff oder Ladung gefährden, indem sie Beschlagnahme oder Einziehung des Schiffs oder der Ladung veranlassen können, wird bestraft, § 297 StGB. Im Seekriegsrechtiür Kriegszwecke verwendbare Güter.

Kriegsgut, Schmuggelgut

werden im Seekriegsrecht die Güter genannt, die für Kriegszwecke verwendbar sind. Je nachdem, ob sie ausschließlich oder neben anderem der militärischen Verwendung dienen können, spricht man von absoluter oder relativer K. Güter, die weder absolute noch relative K. sind, werden in einer sog. Freiliste geführt. Die Londoner Deklaration von 1909 hat für alle drei Gruppen von Gütern Listen aufgestellt, die aber in beiden Weltkriegen durch die Seemächte weitgehend abgeändert wurden. Es ist ein alter Satz des Seekriegsrechts, dass Schiffe, die K. für den Feind führen, beschlagnahmt werden können. Die Kriegsparteien sind berechtigt, durch ihre Kriegsschiffe fremde Handelsschiffe auf hoher See anhalten und auf K. untersuchen und bei Feststellung von K. das Handelsschiff in einen ihrer Häfen bringen zu lassen (Prisenrecht). Anbordbringen oder -nehmen von K. ohne Wissen des Schiffsführers (Kapitän) oder Reeders ist als Schiffsgefährdung durch Bannware strafbar, wenn sie die Gefahr der Beschlagnahme oder Einziehung von Schiff oder Ladung begründet (§ 297 StGB).




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