Genehmigung

Die nach der Vornahme eines Rechtsgeschäftes erteilte Zustimmung eines Dritten (§ 184 BGB). Bis zur Erteilung der Genehmigung ist das Rechtsgeschäft «schwebend unwirksam», d. h. es entfaltet zunächst keine Wirkungen. Diese treten erst mit Erteilung der Genehmigung ein. Wird die Genehmigung verweigert, so ist das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam (nichtig).

gemäß §§ 182, 184 I BGB ist die zur Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts erforderliche nachträgliche Zustimmung. Sie wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück. Als Gestaltungsrecht ist die G. (oder ihre Verweigerung) unwiderruflich. Gegebenenfalls kann sie nach den §§ 119 ff. BGB angefochten werden. Grds. bringt aber die G. das abgeschlossene Rechtsgeschäft endgültig zustande bzw. ihre Verweigerung dieses endgültig zu Fall. Eine Besonderheit gilt insofern nur in den Fällen der §§108 11 S.1 2. HS, 177 II S.1 2.HS BGB, in denen der Genehmigungsberechtigte seine Entscheidung noch einmal revidieren kann.

1) im bürgerlichen Recht die nachträgliche Zustimmung des Berechtigten zum Rechtsgeschäft eines Nichtberechtigten, die Rückwirkung hat (§§ 184, 185 BGB), Konvaleszenz, schwebende Unwirksamkeit; 2) im öffentlichen Recht die zur Wirksamkeit eines Privatrechtsgeschäfts notwendige Einverständniserklärung einer Behörde (z. B. des Vormundschaftsgerichts oder bei der Bodenverkehrsgenehmigung der Kreisverwaltungsbehörde) oder die zu einem bestimmten Verhalten notwendige Erlaubnis einer Behörde (Konzession, z.B. die G. eines gemeinlästigen Betriebs nach § 16
GewerbeO); die öffentlich-rechtliche G. ist immer im voraus einzuholen und ist gegenüber den Partnern des Rechtsgeschäfts bzw. dem Antragsteller ein Verwaltungsakt.

ist im Privatrecht die nachträglich erteilte Zustimmung zu dem von einem anderen abgeschlossenen schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft; die Erteilung der G. wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, macht es also von Anfang an (ex tune) wirksam. Im Verwaltungsrecht ist G. vielfach gleichbedeutend mit Erlaubnis (z.B. Baugenehmigung), meint verschiedentlich aber auch die nachträgliche Zustimmung einer übergeordneten Behörde zum Verwaltungshandeln einer nachgeordneten Behörde oder juristischen Person (z. B. Genehmigung einer Gemeindesatzung im Rahmen der staatlichen Kommunalaufsicht).

ist die Erklärung des Einverständnisses mit einem Verhalten. Im Verwaltungsrecht ist G. vielfach gleichbedeutend mit (vorheriger) Erlaubnis (z.B. Baugenehmigung), vielfach aber auch die notwendige nachträgliche Billigung durch eine Aufsichtsbehörde (Satzungsgenehmigung). Im Privatrecht (§ 184 I BGB) ist G. die zur Wirksamkeit erforderliche nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft. Sie wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (ex tune). Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, wird wirksam, wenn eine G. durch den Berechtigten erfolgt (§ 185 II 1 BGB). Lit.: Schröder, A., Die personelle Reichweite öffentlich- rechtlicher Genehmigungen, 2000; Weickum, S., Genehmigungsbedürftige Verträge, 2002

Zustimmung, Verfügungsmacht.

(im Verwaltungsrecht) Erlaubnis; (eines Rechtsgeschäfts) Zustimmung; s. a. Vormund.




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