genehmigtes Kapital

Kapital, genehmigtes

ist nach § 202 AktG der Nennbetrag, um den der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kraft besonderer Ermächtigung das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen entsprechende Einlagen erhöhen darf. Die Ermächtigung kann nur durch die Satzung oder Satzungsänderung auf die Dauer von 5 Jahren erteilt werden. Der Nennbetrag des g. K. darf die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen (§ 202 III). Die Ausgabe der neuen Aktien geschieht grundsätzlich so wie bei der normalen Kapitalerhöhung (§ 203 AktG). Dasselbe gilt für den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 55 a GmbHG).




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