Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft zum Betrieb eines Handelsgewerbes. Es müssen sich wenigstens zwei Personen als Gesellschafter zusammentun und gemeinsam eine Firma gründen. Das Besondere an der Kommanditgesellschaft ist, dass eine dieser Personen, der Komplementär, den Gläubigem persönlich mit seinem gesamten Vermögen haften muss, während die anderen Personen, die Kommanditisten, mit ihrer Haftung den Gläubigem gegenüber im Rahmen der Gesellschaftsschulden auf die Kommanditeinlage beschränkt sind. Diese letzteren erbringen eine Einlage, meist in Form eines Geldbetrages aufgrund einer Vereinbarung mit dem Komplementär. Im Verhältnis ihrer Einlage zum Gesamtwert des Unternehmens oder aufgrund einer speziellen Vereinbarung sind sie dann aber auch berechtigt, am Gewinn der Firma teilzunehmen. Macht die Gesellschaft Schulden und ist womöglich auch der Komplementär pleite, dann kann sich ein Gläubiger wegen seiner Forderungen dann nicht mehr an den Kommanditisten halten, wenn dieser den vereinbarten Betrag bezahlt hat. Das Risiko für den Betrieb einer Kommanditgesellschaft liegt also ausschliesslich beim Komplementär, die Haftung des Kommanditisten ist beschränkt.
Das führt in der Regel auch dazu, dass die Geschäftsführung dem Komplementär übertragen ist und dass der Kommanditist nur Kontrollrechte in erster Linie zur Feststellung des entstandenen Gewinns hat. Da der Kommanditist nur eine Geldeinlage erbringt, führt sein Tod auch keineswegs zur Auflösung der Gesellschaft. Der Gesellschaftsanteil fällt vielmehr den Erben zu, die in Höhe ihrer Anteile selbst Kommanditisten werden können.

(frz.: commanditer = Geld in ein Unternehmen stecken); abgekürzt KG. Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der mindestens bei einem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommandiiist) und mindestens ein anderer Gesellschafter (der auch eine juristische Person sein kann, wie z.B. eine GmbH bei der GmbH & Co KG) unbeschränkt haftet.

(KG, §§161 ff. HGB) ist eine Abart der offenen Handelsgesellschaft. Sie unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass bei einem Teil der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigem auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist. Es gibt also neben den persönlich haftenden Gesellschaften (Komplementären) die nur beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditisten); es müssen mindestens ein Komplementär u. ein Kommanditist beteiligt sein. Die KG bildet somit eine Mischform zwischen Personen- u. Kapitalgesellschaft (Gesellschaftsrecht). Das Gesellschaftsvermögen gehört allen Gesellschaftern zur gesamten Hand (Gemeinschaft). Die Kommanditisten verfügen daher auch über einen Kapitalanteil. Ihnen steht jedoch grundsätzlich keine Geschäftsführungsbefugnis zu (§ 164 HGB). Sie sind zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt (§ 170 HGB). Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge (§ 177 HGB).
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) vereinigt Elemente der Aktiengesellschaft u. der KG in sich. Das Aktiengesetz definiert die KGaA in § 278 als eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigem als Komplementär unbeschränkt haftet u. die übrigen als sog. Kammanditaktionäre an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Soweit es die Rechtsstellung der Komplementäre betrifft, finden die Vorschriften über die KG Anwendung. Ansonsten gelten, von einigen Sonderregelungen abgesehen, die Bestimmungen des AktG entsprechend. Die KgaA hat in der Praxis nur geringe Bedeutung.

(KG) (§161 I HGB) ist die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der bei mindestens einem Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt (Kommanditist), bei mindestens einem anderen Gesellschafter - der auch eine juristische Person sein kann (z.B. GmbH bei der GmbH & Co. KG) - unbeschränkt ist (Komplementär). Die K. ist Handelsgesellschaft und Personengesellschaft. Abgesehen vom Sonderrecht der beschränkt haftenden Gesellschafter gilt für die K. das Recht der offenen Handelsgesellschaft (§§ 161 II, 105 ff. HGB). Die K. kann im Einzelfall stärker personalistisch (geringere Bedeutung der kapitalistischen Beteiligung) oder stärker kapitalistisch (geringere Bedeutung des persönlichen Einsatzes) ausgestaltet sein. K. auf Aktien (KGaA) (§ 278 AktG) ist die (Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (also keine echte K.), bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (Komplementär, kann z.B. GmbH sein) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Für die K. auf Aktien gilt, von einigen Sonderregeln abgesehen, das Recht der Aktiengesellschaft (§ 278 III AktG), nicht dagegen das Recht der K. (besonders ausgestaltete Art der Aktiengesellschaft). Lit.: Bayreuther, F., Die Kapitalgesellschaft & Co. KGaA, JuS 1999, 651; Waldner, W./Wölfel, £., GbR, OHG, KG, 7. A. 2006; Veltins, M., Der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft, 2. A. 2002; Schütz/ Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2004

Gesellschaftsrecht: Handelsgesellschaft, die sich von der offenen Handelsgesellschaft (OHG) dadurch unterscheidet, dass zumindest ein Gesellschafter als Kommanditist beschränkt haftet und zumindest ein Gesellschafter als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) unbeschränkt haftet (§ 161 Abs. 1 HGB). Die Rechtsform der KG bietet eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. Dem gesetzlichen Leitbild entspricht eine jedenfalls von der Anzahl der Gesellschafter kleinere Gesellschaft mit regelmäßig einem Komplementär und einigen Kommanditisten. Kommanditgesellschaften können aber auch kapitalistisch in der Weise ausgestaltet sein, dass die Kommanditisten nahezu das gesamte Kapital halten und ähnlich wie Aktionäre die Gesellschafterversammlung beherrschen und der Komplementär Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt. Auch Publikumsgesellschaften werden häufig als KG gegründet. Die KG entsteht mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Gesellschaftszweck ist der Betrieb einer Handelsgesellschaft unter einer gemeinsamen Firma.
Ohne einen unbeschränkt haftenden Komplementär kann eine Kommanditgesellschaft nicht bestehen. Scheidet der einzige Kommanditist aus einer KG aus, ist die Gesellschaft aufgelöst und befindet sich im Liquidationsstadium (KG i. L.). Die Gesellschaft kann mit einem neuen persönlich haftenden Gesellschafter als KG oder mit einem einfachen Fortsetzungsbeschluss als OHG weitergeführt werden. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile des einzigen Kommanditisten auf den alleinigen Komplementär führt zur Auflösung und Beendigung der KG ohne Abwicklung (BayObLG, BB 2001, 2088).
Komplementär einer KG kann auch eine juristische Person, insb. eine GmbH, sein (GmbH & Co. KG). Die KG wird von ihren Komplementären vertreten (§§ 161 Abs. 2, 125 HGB). Kommanditisten sind gern. § 170 HGB von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen. Sie können aber eine rechtsgeschäftliche
Vertretungsmacht nach den §§164ff. BGB oder auch eine Handlungsvollmacht oder Prokura erhalten.
Die Auflösungsgründe für die KG entsprechen denen
der OHG (§§161 Abs. 2, 131 HGB). Nach § 177 HGB wird beim Tod eines Kommanditisten die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt (in einer OHG tritt diese Rechtsfolge nur bei Vereinbarung einer Nachfolgeklausel ein).

1.
Eine K. ist eine handelsrechtliche Personengesellschaft, die sich von der Offenen Handelsgesellschaft allein dadurch unterscheidet, dass bei einem Teil der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist (§ 161 I HGB). Es müssen also im Übrigen alle Voraussetzungen einer OHG vorliegen. Gesellschafter der KG sind die unbeschränkt haftenden Komplementäre und die beschränkt haftenden Kommanditisten. Jede KG muss mindestens einen Komplementär und mindestens einen Kommanditisten haben. Wie bei der OHG kann Komplementär auch eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, insbesondere eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein (z. B. Firma X GmbH & Co KG). Gerade diese Rechtsform bietet sich für den Fall an, dass keiner der Gesellschafter persönlich die unbeschränkte Haftung übernehmen will (GmbH & Co).

2.
Die Rechtsverhältnisse der KG entsprechen grundsätzlich denen der OHG (§ 161 II HGB; zur Firma der KG s. dort) mit folgenden Ausnahmen: In das Handelsregister sind die Namen der Kommanditisten und die Geldbeträge ihrer Einlage (Haftsumme) einzutragen, während bei der Bekanntmachung keine Angaben zu den Kommanditisten zu machen sind (§ 162 HGB). Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen; diese steht allein den Komplementären zu (§ 164 HGB). Jedoch kann im Gesellschaftsvertrag einem Kommanditisten die Geschäftsführung übertragen werden. Die Kommanditisten haben stets Kontrollrechte (§ 166 HGB). Bei der Verteilung von Gewinn und Verlust (§§ 167, 168 HGB) ist wichtig, dass der Kommanditist am Verlust nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teilnimmt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet er ebenso wie der Komplementär persönlich und unmittelbar, jedoch nur bis zur Höhe seiner Einlage (Haftsumme); seine Haftung entfällt, wenn er seine Einlage geleistet hat und so der Betrag der Haftsumme in das Gesellschaftsvermögen geflossen ist (§ 171 I HGB); s. aber Durchgriffshaftung. Wird die Einlage an den Kommanditisten zurückbezahlt, so haftet er wieder, als habe er sie nicht geleistet (§ 172 IV HGB). Nur beim Tod eines Komplementärs scheidet dieser (wie bei der OHG im Regelfall) aus der KG aus; beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft dagegen (mangels abweichender vertraglicher Bestimmung) mit dessen Erben fortgesetzt (§ 177 HGB). Das Ausscheiden eines Kommanditisten aus einer KG, die auf die Mitgliedschaft vieler rein geldmäßig beteiligter Kommanditisten angelegt ist (sog. Publikumsgesellschaft; Minderheitsrechte; s. ferner Werbeangaben, Abschreibungsgesellschaft), berührt deren Bestand nicht.

3.
In einer sog. kapitalistischen KG ist der Gesellschaftsvertrag so ausgestaltet, dass im Innenverhältnis (der Gesellschafter zueinander) die KG von den Kommanditisten beherrscht wird. Das kann z. B. dadurch erreicht werden, dass dem (den) Kommanditisten die Geschäftsanteile weit überwiegend zustehen, Gewinn oder Verlust sie allein trifft, während der Komplementär in der Geschäftsführung an die Weisungen der Kommanditisten gebunden ist. In diesen Fällen wird dem Komplementär durch den Gesellschaftsvertrag i. d. R. ein Befreiungs(Feststellungs)anspruch gegen die Kommanditisten zugestanden.

4.
Steuerlich. Die KG unterliegt als solche nicht der Einkommensteuer. Die von ihr erzielten Einkünfte sind den Gesellschaftern zuzurechnen und von ihnen zu versteuern, s. a. Mitunternehmerschaften, Negatives Kapitalkonto, GmbH & Co.




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