Kommanditist

Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, dessen Haftung auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist. Soweit die Einlage geleistet ist, ist seine Haftung ausgeschlossen.

(§161 I HGB) ist der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, dessen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist. Er ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 HGB). Sein Tod hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge (§ 177 HGB). Nach dem Ausscheiden des einzigen Komplementärs und dem Erwerb aller Gesellschaftsanteile kann der K. die Firma und das Unternehmen fortführen. K. kann eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sein. Lit.: Sudhoff, H., Rechte und Pflichten des Kommanditisten, 3. A. 1986; Kammergruber, W., Divergenzen der Innen- und Außenhaftung des Kommanditisten, 2003

beschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 1 HGB).
1) Die Haftung des Kommanditisten ist davon abhängig, ob die Haftungsbeschränkung im Handelsregister eingetragen ist oder ob dies nicht der Fall ist. Vor der Eintragung der Haftungsbeschränkung im Handelsregister haftet der Kommanditist nach § 176 HGB unbeschränkt.
Ist die Eintragung der Haftungsbeschränkung in das Handelsregister erfolgt, haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft gern. § 171 Abs. 1 Halbs. 1 HGB „bis zur Höhe der Einlage unmittelbar”. Für die Haftung im Außenverhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft ist der Begriff der „Einlage” irreführend, weil insoweit nicht die Einlagepflicht gegenüber den Gesellschaftern, sondern gern. § 172 Abs. 1 HGB der in der Eintragung angegebene Betrag maßgeblich ist. Im Außenverhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern wird daher in der Literatur nicht von einer „Einlage”, sondern von einer „Haftsumme” (auch „Haftbetrag” oder „Hafteinlage”) gesprochen. Die Haftsumme ist der Geldbetrag, in dessen Höhe der Kommanditist im Außenverhältnis haftet. Die (Pflicht-)Einlage ist die vermögenswerte Leistung, zu der sich der Kommanditist gegenüber seinen Mitgesellschaftern — also im Innenverhältnis verpflichtet hat. Haftsumme und Einlage können dementsprechend betragsmäßig auseinanderfallen. Als Einlage kann bei einer entsprechenden Vereinbarung auch eine Sachleistung, Dienstleistung oder eine andere vermögenswerte Leistung (z. B. Know-how) eingebracht werden. Im Außenverhältnis ist auch in diesen Fällen immer die Haftungssumme maßgeblich. Die Haftung erlischt mit der Erbringung der Einlage (§ 171 Abs. 1 Halbs. 2 HGB) und lebt gern. § 172 Abs. 4 HGB wieder auf, wenn die Einlage zurückgewährt wurde. Als Rückzahlung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht nur die gegenständliche Rückgewähr der Einlage, sondern jede Leistung aus dein Vermögen der KG an den Kommanditisten, für die dem Gesellschaftsvermögen keine gleichwertige Gegenleistung zufließt.
Als Rückzahlung kommen daher auch in Betracht: die Begleichung persönlicher Verbindlichkeiten des Kommanditisten durch die Gesellschaft; Eigenentnahmen des Kommanditisten aus der Gesellschaftskasse; die Bestellung eines Grundpfandrechts an Gesellschaftsgrundstücken, wenn sich der Kommanditist durch deren Verwertung Geld verschafft, oder die Gewährung eines Darlehens durch die Gesellschaft an den Kornmanditisten
Zur Vertretung der Gesellschaft ist der Kommanditist gern. § 170 HGB nicht ermächtigt. Eine organschaftliche Vertretung ist ausgeschlossen. Kommanditisten können aber durch den Gesellschaftsvertrag oder den persönlich haftenden Gesellschafter rechtsgeschäftliche Vollmachten erhalten, auch eine Prokura, Handlungsvollmacht oder Generalvollmacht.
2) Nach § 164 HGB ist der Kommanditist von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen. Er hat lediglich ein Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Geschäften und ist bei der Erteilung einer Prokura zu beteiligen. Die gesetzliche Regelung ist dispositiv, die Rechte des Kommanditisten können durch den Gesellschaftsvertrag erweitert, aber auch noch weiter eingeschränkt werden. Dem Kommanditisten kann eine Geschäftsführungsbefugnis erteilt werden, sogar eine alleinige Geschäftsführung unter Ausschluss des Komplementärs ist zulässig. Andererseits kann auch das Stimmrecht für außergewöhnliche Geschäfte ausgeschlossen werden.
3) Für das Ausscheiden und den Ausschluss des Kornmanditisten gelten die gleichen Regeln wie für die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Scheidet ein Kommanditist, der seine Einlage voll erbracht hat, aus der Gesellschaft aus, haftet er für die vor seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft mangels abweichender Vereinbarungen mit den Gläubigern gern. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB in Höhe des ihm ausgezahlten Abfindungsguthabens. Die Auszahlung des Abfindungsguthabens ist als Rückzahlung der Einlage im Sinne des § 172 Abs. 4 S.1 HGB anzusehen. Soweit der Kommanditist während seiner Mitgliedschaft die Einlage nicht erbracht hat, haftet er auch bei seinem Ausscheiden unmittelbar nach § 171 Abs. 1 Halbs. 1 HGB. Die Nachhaftung ist gern. § 160 HGB begrenzt.
4) Tritt ein Kommanditist in eine Gesellschaft ein, haftet er gern. §§ 173, 171 HGB in Höhe seiner Einlage, bis er sie erbracht hat.
5) Der Kommanditanteil kann auch durch Abtretung übertragen werden. Wird dabei im Handelsregister der neu Eintretende als Rechtsnachfolger des Abtretenden eingetragen, haften weder der ausscheidende noch der eintretende Kommanditist, da die Einlage im Vermögen der Gesellschaft verbleibt. Wird dagegen kein Rechtsnachfolgevermerk im Handelsregister eingetragen, wirkt die Tatsache, dass die Einlage im Gesellschaftsvermögen verbleibt, zugunsten des Eintretenden. Der ausscheidende Kommanditist haftet in diesem Fall entsprechend §172 Abs. 4 HGB (BGHZ 81, 82).

Kommanditgesellschaft.




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