Stimmrecht

das Recht, an einer Abstimmung teilzunehmen. Es besteht für die Mitglieder privatrechtlicher Personenvereinigungen (z.B. Aktiengesellschaft, Genossenschaft) sowie öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z.B. Parlamenten, Vertretungsorganen der Sozialversicherung); im übrigen vgl. Wahlrecht.

Nicht übertragbares Mitgliedschaftsrecht eines Gesellschafters (Aktionärs), mit dem er seinen Willen zur Geschäftsführung äussert. Namensaktie.

ist das Recht, an einer Abstimmung einer Personenmehrheit teilzunehmen. Im öffentlichen Recht spielt das S. vor allem als Wahlrecht (mit möglicherweise einer Erststimme und einer Zweitstimme) und als S. innerhalb von Vertretungskörperschaften eine Rolle. Im Privatrecht ist das S. ein Verwaltungsrecht der Mitglieder von Gesellschaften und juristischen Personen. Lit.: Heusser, P., Stimm- und Wahlrecht für Ausländerinnen, 2001; Yilmaz, A., Stimmrecht und Kapitalbeteiligung, 2002

ist bei einer privat(handels)rechtlichen Personenvereinigung das Recht der Mitglieder oder Gesellschafter, bei den Beschlüssen der Haupt-, General-, Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung mitzustimmen (z. B. bei Aktiengesellschaften, Genossenschaften). Gesetzlich besonders geregelt ist das Aktienstimmrecht. In den öffentlich-rechtlichen Körperschaften steht den Mitgliedern grundsätzlich gleiches Stimmrecht bei Abstimmungen zu, insbes. in den Parlamenten, den Vertretungsorganen der Sozialversicherung usw. Im Übrigen Wahlrecht, Aberkennung (Verlust) von Rechten.




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