Stimmrechtsausschluss

Bei einer Eigentumswohnung :

Nach Massgabe von § 25 Abs. 5 WEG ist ein Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 WEG rechtskräftig verurteilt ist. Die genannte Vorschrift soll Fälle evidenter Interessenkollisionen verhindern.

Das Ruhen des Stimmrechts ist wohl dann geboten, wenn zum Beispiel die erstellende Bauträgerfirma gleichzeitig noch Wohnungseigentümer ist und mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beauftragt ist. Insbesondere ist dann ein Stimmrechtsverbot anzunehmen, wenn es um Gewährleistung und um Baumängel geht, insbesondere wenn Rechtsstreitigkeiten vorbereitet werden sollen durch Einholung von Sachverständigengutachten oder Ähnliches.

§ 25 Abs. 5 WEG ist dann nicht gegeben, wenn ein Wohnungseigentümer zum Verwalter gewählt werden soll. Dieser Wohnungseigentümer ist an der eigenen Mitwahl nicht verhindert.

Anders ist die Situation jedoch, wenn ein Wohnungseigentümer, der gleichzeitig Verwalter ist, die Versammlung um Entlastung bittet. Hier darf der Wohnungseigentümerverwalter nicht mit abstimmen, da er ja sein eigenes Verhalten bewerten muss und die Vertrauensfrage der Gemeinschaft mitentscheiden würde.




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