Genossenschaft

Insbesondere im Rahmen von Wohnungsbaugenossenschaften, Winzergenossenschaften, Molkereigenossenschaften und landwirtschaftlichen Maschinengemeinschaften wird nach wie vor das Genossenschaftsrecht angewendet. Im deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband gibt es den grossen Spitzenverband der Genossenschaften.
Genossenschaften werden zur Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder errichtet, wobei sie jedoch nicht auf wirtschaftlichen Erwerb als solchen ausgerichtet sind. Im Vordergrund steht der soziale und wirtschaftliche Zweck im Interesse der Mitglieder und kein sogenanntes kapitalistisches Ziel. Wesentliche Merkmale der Genossenschaften sind die Offenheit der Mitgliederzahl, der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb und die Tatsache, dass die eingetragene Genossenschaft als juristische Person angesehen wird, so dass grundsätzlich keine unmittelbare Haftung der Genossen anderen Personen gegenüber besteht. Allein die eingetragene Genossenschaft haftet diesen gegenüber mit ihrem Vermögen. Es gibt zwar kein bestimmtes Mindeststammkapital, geregelt werden muss aber, welchen Betrag als Mindesteinlage die Mitglieder aufbringen. Besonderheiten bestehen auch im Steuerrecht. Vor allem als gemeinnützig anerkannte Wohnungsbau- und Wohnungsgenossenschaften sowie auch land- oder forstwirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Körperschaftssteuer befreit. Genossenschaften müssen ins Genossenschaftsregister eingetragen werden.
Unter Gerichtsstand versteht man die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung eines Rechtsfalls. Will man gegen eine Person, sei es eine natürliche oder eine juristische, ein Urteil erwirken, so stellt sich immer wieder die Frage, an welches Gericht an welchem Ort man sich wenden muss. Im Gesetz gibt es hierzu zahlreiche Einzelvorschriften. Ein allgemeiner Anknüpfungspunkt ist der Wohnsitz der Person, die verklagt werden soll. Will man einen im Ausland tätigen Diplomaten verklagen, muss man feststellen, wo dieser zuletzt gewohnt hat, bevor er ins Ausland gegangen ist. Bei juristischen Personen muss man feststellen, an welchem Ort die Verwaltung geführt wird. Das ist allerdings so schwierig nicht, weil ein Einblick in das zuständige Handelsregister die Feststellung des Sitzes der juristischen Person leicht ermöglicht. Soweit gewerbliche Niederlassungen einer Firma vorhanden sind, kann auch am Ort der Niederlassung geklagt werden. Bei Streitigkeiten, die unbewegliche Sache, also Grundstücke etc. betreffen, muss man grundsätzlich das Gericht anrufen, in dessen Sprengel das Grundstück liegt. In Erbstreitigkeiten gilt das Gericht am Wohnort des Erblassers als zuständig, bei Wohnraummiete ist nach dem Gericht zu fragen, in dessen Bezirk sich der Wohnraum befindet. Bei Abzahlungs- und Haustürgeschäften muss man sich ausschliesslich an das Gericht in dem Ort wenden, in dem der Kunde wohnt.
Allerdings ist die Feststellung des Gerichtsstandes oft nicht so einfach wie das hier angeführt ist. Zahlreiche Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsentscheidungen bestätigen durchaus, dass zunächst das falsche Gericht gewählt worden sein kann - ohne allzu grosse Kosten, kann dann jedoch mit Hilfe des unzuständigen Gerichts an das zuständige Gericht weiterverwiesen werden.
Ein Gesamtgut in Form eines gemeinschaftlichen Vermögens beider Ehegatten kann nur entstehen, wenn diese durch Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbaren. Auch was nach Abschluss des Ehevertrags von Mann oder Frau erworben wird, fällt automatisch in dieses Gesamtgut. Zu trennen vom Gesamtgut sind das sogenannte Sondergut und das Vorbehaltsgut.
Im Ehevertrag kann vereinbart werden, wer von den Ehegatten das Gesamtgut verwalten soll. Ist keine Bestimmung dazu getroffen, so müssen beide Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich verwalten. Verwaltet nur ein Ehegatte das Gesamtgut, so kann er nicht einfach Gegenstände davon herschenken, verkaufen allerdings schon. Er kann aber auch nicht das Gesamtgut als Ganzes verkaufen, ohne dass der andere Ehegatte züstimmt.

Zusammenschluß zur wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder (Genossen). Die G. ist eine juristische Person, die ihre Rechtspersönlichkeit durch Eintragung in das Genossenschaftsregister erhält. Bekannteste Formen: Verbraucher-G. (Konsumverein), Bau-G., Produktions- und Absatz-G.

eine Personenvereinigung mit vermögensrechtlicher Beteiligung ihrer Mitglieder (Genossen). Sie bezweckt die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs. Keine Begrenzung der Mitgliederzahl. Hauptsächlich kommen folgende Arten von G.en vor: 1) Vorschuss- und Kreditvereine (z.B. Spar- und Darlehenskassen, Volksbanken); 2) Einkaufsgenossenschaften (Grosshandel, keine unmittelbare Belieferung des Verbrauchers); 3) Absatzgenossenschaften; 4) Produktivgenossenschaften (Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkauf derselben auf gemeinschaftliche Rechnung);
5) Verbrauchergenossenschaften (Konsumvereine);
6) Werkgenossenschaften (gemeinschaftliche Anschaffung und Benutzung von gewerblichen oder landwirtschaftlichen Maschinen, auch von Zuchttieren); 7) Wohnungsbaugenossenschaften. - Die G. ist entweder eine mit unbeschränkter Haftpflicht der Mitglieder (eGmuH) oder eine mit beschränkter Haftpflicht (eGmbH). Die Haftsumme wird im Statut (Satzung) der G. festgesetzt. Die G. hat kein festes Grundkapital. Sie wirtschaftet mit den Einzahlungen der Mitglieder auf ihre Geschäftsanteile, deren Höhe im Statut bestimmt ist (keine Sacheinlagen zulässig!). Jedes Mitglied muss einen Geschäftsanteil übernehmen. Übernahme mehrerer Geschäftsanteile sann zugelassen werden (sog. Grossgenossen). In jedem Fall hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Daher ist die G. keine Kapitalgesellschaft. Nachschussberechnung. Sie ist eine juristische Person und kraft Gesetzes Kaufmann. Vom Geschäftsanteil ist das Geschäftsguthaben des Mitglieds zu unterscheiden (geleistete Einzahlung auf den Geschäftsanteil zuzüglich stehengelassener Gewinn abzüglich anteiliger Verlust). - Die G. entsteht mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister. Zur Gründung sind mindestens 7 Personen erforderlich. Beitritt nur schriftlich (§ 15 GenG), ausserdem Eintragung in die vom Registergericht geführte Genossenliste notwendig. Beitrittserklärungen müssen den in §§ 120 bzw. 131a GenG vorgeschriebenen Inhalt haben, sonst sind sie nichtig.-
Die Organe der G. sind die Generalversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat. Der Vorstand muss aus mindestens zwei Genossen bestehen. Prokuristen (Prokura) können nicht bestellt werden. Die G. unterliegt der Pflichtprüfung durch ihren Prüfungsverband. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Aufkündigung oder durch Abtretung des Geschäftsguthabens, Liquidation. Die Rechtsverhältnisse der G. sind im Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt.

ist eine Gesellschaft (Gesellschaftsrecht), die die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels genossenschaftlichen Geschäftsbetriebs bezweckt u. die in das Genossenschaftsregister eingetragen ist (§ 1 GenG, z. B. Kreditgenossenschaften wie Raiffeisenkassen, Volksbanken). Als körperschaftlich organisierte juristische Person entspricht die G. in ihrer rechtlichen Struktur dem rechtsfähigen Verein. Die G. ist ohne Rücksicht auf die Art ihres Betriebs kraft Gesetzes Kaufmann, jedoch keine Handelsgesellschaft, da sie keinen Erwerb anstrebt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Genossenschaftsvermögen. Das Statut muss aber eine Bestimmung darüber enthalten, ob die Genossen im Fall des Konkurses der G. Nachschüsse zur Konkursmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Haftungssumme oder überhaupt nicht zu leisten haben. - Die Entstehung der G. entspricht im wesentlichen der des eingetragenen Vereins. Die Mitgliedschaft wird durch Teilnahme an der Gründung oder durch späteren Beitritt erworben. Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Jeder Genosse ist mit einem Geschäftsguthaben an der
Genossenschaft beteiligt, dessen Höchstgrenze der sog. Geschäftsanteil bildet. Mitgliedschaftsrechte sind vor allem das Stimmrecht in der Generalversammlung, der Anspruch auf einen Anteil am Reingewinn u. die Befugnis zur Benutzung genossenschaftlicher Einrichtungen. Zu den Mitgliedschaftspflichten gehört insbes. die Beitragspflicht. Organe der G. sind, ähnlich wie bei der Aktiengesellschaft, Vorstand, Aufsichtsrat u. Generalversammlung, /die drei Organe müssen, anders als bei der AG, grundsätzlich aus Genossen bestehen. Wird die G. aufgelöst (z. B. durch Beschluss der Generalversammlung mit %-Mehrheit), findet eine Auseinandersetzung (Liquidation) statt, bis zu deren Abschluss die G. als Abwicklungsgesellschaft fortbesteht.

(§ 1 GenG) ist die Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl (mindestens 7), welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezweckt (z.B. Konsumverein, Raiffeisengenossenschaft, Wohnungsbaugenossenschaft). Die (eingetragene) G. ist juristische Person und -Kaufmann (Formkaufmann), aber nur uneigentliche Handelsgesellschaft (§17 GenG). Sie wird gegründet durch Vertrag (Statut, Satzung) und entsteht durch Eintragung in das vom Registergericht geführte Genossenschaftsregister (§§ 3, 13 GenG). Ihre Organe sind Generalversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat. Die Genossen haften der ihrerseits ihren Gläubigern unbeschränkt haftenden G. je nach Vereinbarung entweder unbeschränkt oder auf eine bestimmte Haftungssumme beschränkt. Wird die G. aufgelöst, so erfolgt grundsätzlich Liquidation. Rechtsgeschichtlich leitet sich die neuzeitliche G. von älteren Vereinigungen zur gemeinsamen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben her (z.B. Markgenossenschaft). Lit.: Beuthien, V., Genossenschaftsgesetz, 14. A. 2004; Hettrich, E./Pöhlmann, P., Genossenschaftsgesetz, 2. A. 2001; Stumpf, C., Die eingetragene Genossenschaft, JuS 1998, 701; Berliner Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, bearb. v. Hillebrand, K. u.a., 2001; Lang, J./Weidmüller, L., Genossenschaftsgesetz, 35. A. 2006

, Abk. eG, Gesellschaftsrecht: rechtsfähige privatrechtliche Körperschaft, die die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Gegenstand hat (§ 1 GenG). Die Genossenschaft ist eine körperschaftlich strukturierte juristische Person, die ohne Rücksicht auf die Art ihres Betriebes Kaufmann kraft Rechtsform ist (§ 17 Abs. 2 GenG). Den Gläubigern der Genossenschaft haftet nur deren Vermögen (§ 2 GenG). Zur Entstehung der Genossenschaft ist deren Eintragung im Genossenschaftsregister erforderlich (§ 10 GenG).

1.
Das Recht der G. ist anlässlich der Einführung der Europäischen G. (s. unten 8) erheblich geändert worden (Genossenschaftsgesetz - GenG - i. d. F. d. Bek. v. 16. 10. 2006, BGBl. I 2230, m. Änd.). Danach ist die G. eine Gesellschaft mit nicht geschlossener (d. h. freier und wechselnder) Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 I GenG). Die G. ist damit nicht mehr nur auf wirtschaftliche Aktivitäten beschränkt wie z. B. Absatz- und ProduktionsG., VerbraucherG. (z. B. Konsumverein), Kredit- und Vorschussverein (u. a. G.Bank) oder BauG. (Erstellung von Wohnungen). Zweck der G. kann vielmehr z. B. auch die Unterstützung notleidender Mitglieder oder die Erhaltung eines Denkmals sein. Die G. ist juristische Person und als Kaufmann einer Handelsgesellschaft gleichgestellt (§ 17). Für die Verbindlichkeiten der G. haftet den Gläubigern nur das Vermögen der G. (§ 2); die Satzung der G. muss jedoch u. a. eine Bestimmung darüber enthalten, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren der G. nicht befriedigt werden, unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Haftsumme oder überhaupt nicht Nachschüsse zu leisten haben (§ 6 Nr. 3, Nachschusspflicht). Zur Firma der G. s. dort 2 b.

2.
Gründung: Die G. erlangt Rechtsfähigkeit erst mit der Eintragung im G.register (§ 13). Die Zahl der Mitglieder muss mindestens 3 betragen (§ 4). Die Satzung der G. muss schriftlich aufgestellt werden (§ 5), den in §§ 6-8 vorgeschriebenen Inhalt aufweisen (z. B. auch die Festlegung eines Mindestkapitals, das durch Auszahlungen usw. nicht unterschritten werden darf, § 8 a) und in das G.register eingetragen werden (§ 10). Die Satzung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung abgeändert werden. Für die wichtigsten Bereiche ist hierfür eine Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich; die Satzung kann eine noch größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen (§ 16).

3.
Jede G. hat 3 notwendige Organe: die Generalversammlung, den Aufsichtsrat (§ 3) und den Vorstand. Dem Vorstand stehen Geschäftsführung und Vertretung der G. grundsätzlich gemeinsam zu (§§ 24 I, 25 I). Er besteht aus 2 von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern; die Satzung kann auch eine höhere Zahl, eine andere Art der Bestellung und Abberufung sowie der Vertretung (z. B. Einzelvertretung) bestimmen. Bei G. mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann der Vorstand satzungsgemäß auch nur aus einer Person bestehen (§§ 24 II, 25). Die Vertretungsmacht ist nach außen hin unbeschränkbar (§ 27). Daneben können noch Personen als Vertreter mit beschränkter Vertretungsmacht bestellt werden, auch Prokuristen (Prokura) und Handlungsbevollmächtigte (Handlungsvollmacht), § 42. Die Bestellung des Vorstands kann jederzeit auch ohne wichtigen Grund widerrufen werden (§ 24 III 2). Die Vorstandsmitglieder können besoldet oder unbesoldet (ehrenamtlich) tätig sein (§ 24 III 1). Im Rahmen der Geschäftsführung hat der Vorstand insbes. folgende Aufgabe: ein Verzeichnis der Mitglieder zu führen (§ 30), die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lagebericht zu erstellen und der Generalversammlung vorzulegen (§ 33 I). Die Mitglieder des Vorstandes haben bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden; sie sind hierfür der G. verantwortlich und bei Verstößen schadensersatzpflichtig (§ 34). Mindestens in jedem 2. Jahr muss die Geschäftsführung eingehend geprüft werden (§ 53 I), und zwar durch einen Prüfungsverband, dem die G. angehören muss (§§ 54, 55); den Prüfern hat der Vorstand alle Bücher und Schriftstücke der G. offenzulegen (§ 57; über Prüfungsverfahren und Organisation der Prüfungsverbände vgl. §§ 53-64 c).

4.
Die Mitgliedschaft einer G. setzt Teilnahme an der Gründung (durch Unterzeichnung der Satzung) oder eine unbedingte schriftliche Beitrittserklärung voraus (§ 15), wird aber erst durch die Eintragung in die vom Registergericht geführte Mitgliederliste erworben. Die Mitgliedschaft ist vererblich (§ 77); auch kann ein Mitglied, sofern die Satzung nichts Anderes vorsieht, sein Geschäftsguthaben schriftlich einem Anderen, der bereits Mitglied ist oder hierdurch wird, übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden (§ 76). Grundsätzlich kann einem Mitglied nur eine Mitgliedschaft zustehen; jedoch kann die Satzung den Erwerb mehrerer Geschäftsanteile zulassen oder bestimmen (Pflichtbeteiligung, § 7 a). Die Mitgliedschaftsrechte umfassen diesen Geschäftsanteil, das Geschäftsguthaben (d. i. der Betrag, mit dem das Mitglied an der G. tatsächlich beteiligt ist, nämlich die Summe der geleisteten Einlagen und der nicht abgehobenen Gewinne unter Abzug des Verlusts), das Recht auf Mitverwaltung, das im Allgemeinen in der Generalversammlung ausgeübt wird, den Anspruch auf einen Anteil am Reingewinn (§§ 19, 20) und das Recht zur Benutzung von genossenschaftlichen Einrichtungen (z. B. Verwendung von Maschinen, Bezug von Waren). Daneben treffen die Mitglieder im Rahmen der Mitgliedschaft auch Pflichten, die vielfach in der Satzung begründet werden, insbes. die Leistung der Einlagen, die Nachschusspflicht, ferner Lieferungs- und Abnahmepflichten.

5.
Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein durch Tod (§ 77, aber Vererbung - s. o. 4 -), Austritt (Kündigung durch das Mitglied oder einen Gläubiger gemäß §§ 65, 66 oder Abtretung des Geschäftsguthabens, § 76) und durch Ausschluss aus wichtigem - in der Satzung bestimmten - Grund (z. B. Mitgliedschaft in einem Konkurrenzunternehmen; § 68). Nach Ausscheiden des Mitglieds findet die Auseinandersetzung mit der G. in der Weise statt, dass das Geschäftsguthaben des Mitglieds auf Grund der Bilanz zu errechnen und auszuzahlen ist (§ 73).

6.
Auflösung der G. ist vorgesehen insbes. durch Beschluss der Generalversammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit (§ 78), Beschluss des Registergerichts (unter den Voraussetzungen der §§ 54 a, 80, z. B. Absinken der Mitglieder unter 3), Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Einzelheiten §§ 98 ff.) oder deren (rechtskräftige) Ablehnung mangels Masse, durch Löschung der G. wegen Vermögenslosigkeit (§§ 81 a, 101) sowie Umwandlung. Nach der Auflösung findet eine Liquidation statt, sofern nicht ein Insolvenzverfahren stattfindet oder die G. wegen Vermögenslosigkeit gelöscht oder verschmolzen ist. Bis zur Beendigung der Liquidation besteht die G. noch fort. Im Insolvenzverfahren wird ggf. die Nachschusspflicht der Genossen bedeutsam. Besonderheiten gelten für den Insolvenzplan (§ 116) sowie für die Fotsetzung der G. nach Beendigung der Insolvenz und das Kündigungsrecht der Mitglieder in diesem Fall (§§ 117 ff.).

7.
G. sind als Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 I Nr. 2 KStG) und gewerbesteuerpflichtig (§ 2 II Satz 1 GewStG). Steuerbefreit sind gemeinnützige WohnungsbauG (§ 5 Nr. 10 KStG; § 3 Nr. 15 GewStG) und land- und forstwirtschaftliche G. (§ 5 I Nr. 14 KStG, § 3 Nr. 8, 14 GewStG). Gewinnanteile und sonstige Bezüge sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig (§ 20 I Nr. 1 EStG).

8.
Durch Art. 1 des G. vom 14. 8. 2006 (BGBl. I 1911) ist - in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben - die Europäische G. (SCE) mit dem Sitz im Inland eingeführt worden. Gründung, Aufbau der Organe (dualistisches System mit Generalversammlung und Leitungsorgan oder monistisches System mit Verwaltungsrat), Vertretung und Kontrolle sind dort in Anlehnung an das Recht der Europäischen Aktiengesellschaft (Aktiengesellschaft, 1 b) geregelt. Art. 2 des o. g. G. enthält dementsprechend Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmer einer Europäischen G. und deren Rechte (SCE-Betriebsrat und Mitbestimmung).

Gesellschaften, in denen sich viele wirtschaftlich schwache Personen (die Genossen) «zur Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes» (§1 des Genossenschaftsgesetzes aus dem Jahre 1889) zusammenschließen. Die Genossenschaften haben eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung (etwa 11 Millionen Mitglieder in Deutschland). Sie ermöglichen es auch kleinen Gewerbetreibenden, an die Vorteile zu gelangen, die sonst nur Großbetrieben vorbehalten sind (billiger Großeinkauf, gemeinsamer Verkauf). Die wichtigsten Genossenschaften sind die auf dem Gebiet der Landwirtschaft (zum Beispiel Raiffeisenbanken zur Finanzierung bäuerlicher Investitionen, Molkereigenossenschaften), des Bankwesens (Genossenschaftsbanken für Handwerker und Einzelhändler), des Bauwesens (gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften) und des Einzelhandels (Konsumgenossenschaften, Einkaufsgenossenschaften). Die Genossenschaft ist eine juristische Person mit einer Firma. Gehen die Geschäfte schlecht, können die Genossen höchstens ihre Einlage verlieren, ihr Privatvermögen kann von den Gläubigern der Genossenschaft nicht in Anspruch genommen werden. Die Genossenschaft muß ein Statut (eine Satzung) haben, aus dem sich der Gegenstand des Unternehmens und die Rechte und Pflichten der Genossen ergeben müssen. Sie muß einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben (die ähnliche Aufgaben wie bei einer Aktiengesellschaft haben). Sie wird in ein besonderes Register (das Genossenschaftsregister) eingetragen. Höchstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossen (bei zu vielen Mitgliedern eine Vertreterversammlung, ähnlich einem Parlament). Anders als bei der Aktiengesellschaft hat in dieser Versammlung jeder Genosse nur eine Stimme. Anders als bei einer Aktiengesellschaft sind die Anteile an einer Genossenschaft auch nicht beliebig übertragbar. In der früheren DDR waren fast alle Bauern in «Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften» (LPG) und alle Handwerker in «Produktionsgenossenschaften des Handwerks» (PGH) zusammengefaßt. Der Einzelhandel und die Gastronomie wurden zu großen Teilen von Konsumgenossenschaften betrieben. Alle diese Genossenschaften müssen jetzt entweder aufgelöst oder in Genossenschaften in dem zuvor beschriebenen Sinne umgewandelt werden.




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