Insolvenzplan

(§ 217 ff. InsO) ist der von den Vorschriften der Insolvenzordnung abweichende, dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter mögliche Plan über die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, über die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie über die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Zur Annahme des Insolvenzplans (nach grundsätzlicher Prüfung durch das Insolvenzgericht) durch die Gläubiger sind grundsätzlich die Zustimmung der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger und eine summenmäßige Mehrheit der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger erforderlich (§ 244 InsO). Den angenommenen Plan muss das Gericht durch Beschluss bestätigen. Lit.: Hess, H./Obermüller, M., Insolvenzplan, Rest- schuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz, 3. A. 2003

eine Möglichkeit für die am Insolvenzverfahren Beteiligten, die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenz-gläubiger, die Verwertung und die Verteilung der Insolvenzmasse sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung zu regeln (§ 217 InsO). Ziel des Insolvenzplans kann die Erhaltung (Sanierungsplan, Übertragungsplan) oder die Liquidation des schuldnerischen Unternehmens sein (Liquidationsplan). Mit Aufstellung eines Insolvenzplanes haben die am Insolvenzverfahren Beteiligten die Möglichkeit, das Verfahren individuell zugeschnitten auf den Schuldner und wirtschaftlich effektiv zu gestalten.
Nur der Insolvenzverwalter und der Insolvenzschuldner sind zur Vorlage eines Insolvenzplanes berechtigt (Recht zur Planinitiative, § 218 Abs. 1 S.1 InsO). Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenz-planes beauftragen (§ 218 Abs. 2, 157 S. 2 InsO).
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden und dem gestaltenden Teil (§ 219 InsO). Im darstellenden Teil (§ 220 InsO) wird beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen (§ 220 Abs. 1 InsO). Außerdem soll dieser Teil alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind (§ 220 Abs. 2 InsO). Im gestaltenden Teil (§ 221 InsO) wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll.
Da durch den Insolvenzplan in der Regel Gläubiger mit jeweils unterschiedlichen Rechtsstellungen betroffen werden (absonderungsberechtigte Gläubiger, Insolvenzgläubiger, nachrangige Insolvenzgläubiger, Arbeitnehmer, Kleingläubiger), sind sie — je nach Rechtsstellung — in unterschiedliche Gläubigergruppen einzuteilen, die wiederum in Untergruppen eingeteilt werden können (§ 222 InsO).
Das Insolvenzgericht überprüft die formelle Richtigkeit des Insolvenzplans. Es kann den Plan unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen zurückweisen (§ 231 InsO). Wird der Plan nicht zurückgewiesen, so wird er dem Gläubigerausschuss, dem Betriebsrat, dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und gegebenenfalls dem Insolvenzverwalter bzw. dem Insolvenzschuldner zur Stellungnahme zugeleitet (§ 232 InsO). Gefährdet die Fortsetzung der bereits laufenden Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse die Durchführung des Insolvenzplans, so kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters die Aussetzung der Verwertung und Verteilung anordnen (§ 233 S.1 InsO). Der Insolvenzplan ist in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme niederzulegen (§ 234 InsO). In einem Erörterungs- und Abstimmungstermin werden der Insolvenzplan sowie das Stimmrecht der Gläubiger erörtert und anschließend über den Plan abgestimmt (§ 235 InsO). Möglich ist auch ein gesonderter Abstimmungstermin mit schriftlicher Stimmabgabe (§§ 241, 242 InsO).
Berechtigt zur Abstimmung über den Insolvenz-plan sind die Insolvenzgläubiger (§ 237 InsO) und soweit im Insolvenzplan auch ihre Rechtsstellung geregelt wird — die absonderungsberechtigten Gläubiger (§ 238 InsO). Nicht berechtigt zur Stimmabgabe sind die Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden (§§ 237 Abs. 2, 238 Abs. 2 InsO). Jede im Insolvenzplan genannte Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger (s. § 222 InsO) stimmt gesondert über den Plan ab (§ 243 InsO). Zur Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger kommt es, wenn in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt (sog. „doppelte Mehrheit”, § 244 InsO). Ergeben sich nach der Stimmabgabe nicht die erforderlichen Mehrheiten in den jeweiligen Gruppen, so gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe unter bestimmten Voraussetzungen als erteilt (Obstruktionsverbot, § 245 InsO).
Für die Annahme des Insolvenzplans ist auch die Zustimmung des Schuldners erforderlich. Sie gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin formgerecht widerspricht (§ 247 InsO).
Nach Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger und Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. (§§ 248-253 InsO). Auf Antrag eines Gläubigers ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn der Gläubiger dem Plan spätestens im Abstimmungstermin formgerecht widersprochen hat und durch den Plan schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde. Zulässig ist dieser Antrag nur, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch den Plan schlechter gestellt wird (Minderheitenschutz, § 251 InsO).
Mit der Rechtskraft der Bestätigung treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen des Insolvenzplans für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254
Abs. 1 S.1 InsO). Es kann zu einer Restschuldbefreiung kommen. In der Regel bewirkt der bestätigte Insolvenzplan die Stundung oder den Teilerlass von Forderungen der Gläubiger. Stundung und Teilerlass einer Forderung werden jedoch für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät (§ 255 Abs. 1 InsO). Das Schicksal im Prüfungstermin bestrittener Forderungen ist in § 256 InsO geregelt.
Soweit Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben oder Geschäftsanteile einer GmbH abgetreten werden sollen, gelten die in den Plan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben (1254 Abs. 1 S.2 InsO).
Von den Wirkungen des Insolvenzplans sind auch die Gläubiger betroffen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben und die Beteiligten, die dem Plan widersprochen haben (§ 254 Abs. 1 S.3 InsO). Die Haftung von Mitschuldnern und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte der Insolvenzgläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden durch den Plan nicht berührt (§ 254 Abs. 2 S.1 InsO).
Sobald die Bestätigung des Insolvenzplanes rechtskräftig ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 Abs. 1 u. 3 InsO). Vor der Aufhebung hat der Insolvenzverwalter die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Ansprüche Sicherheit zu leisten (§ 258 Abs. 2 InsO). Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 InsO).
Der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan ist in Verbindung mit der Eintragung in die Insolvenztabelle ein Vollstreckungstitel für die beteiligten Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind (§ 257 Abs. 1 InsO).
Im gestaltenden Teil kann die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans (§§ 260-269 InsO) geregelt werden (§ 260 Abs. 1 InsO). Überwacht wird die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Plans gegen den Schuldner bzw. gegen eine vorhandene Übernahmegesellschaft (§ 260 Abs. 2 u. 3 InsO) zustehen. Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. Die Ämter des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie die Aufsicht des Insolvenzgerichts bestehen trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens - insoweit fort (§ 261 Abs. 1 InsO). Stellt der Insolvenzverwalter fest, dass Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, nicht erfüllt werden oder nicht erfüllt werden können, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuss bzw. allen beteiligten Gläubigern und dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§ 262 InsO). Falls im gestaltenden Teil des Insolvenzplanes vorgesehen, werden bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft in der Zeit der Überwachung nur wirksam, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt (§ 263 InsO). Im gestaltenden Teil kann außerdem vorgesehen werden, dass die Insolvenzgläubiger nachrangig sind gegenüber Gläubigern, die dem Schuldner Sanierungskredite gewährt haben (§ 264 InsO). Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung, wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt (§ 268 InsO).

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens können die Befriedigung der absonderungsberechtigten und der Insolvenz-Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens (Restschuldbefreiung) in einem I. auch abweichend von den Vorschriften der InsO geregelt werden (§ 217 InsO). Ziel des I. ist es vor allem, eine Insolvenz im Einzelfall flexibel und wirtschaftlich effektiv abwickeln zu können. In erster Linie kommt in diesem Zusammenhang - statt der Liquidation des Unternehmens des Schuldners (Liquidationsplan) oder dessen Veräußerung - die Sanierung des Schuldners, der Träger des Unternehmens bleibt und dessen künftige Erträge für die (teilweise) Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stellt, in Betracht.

Zur Vorlage eines I. an das Insolvenzgericht sind sowohl der Schuldner als auch der Insolvenzverwalter berechtigt; auch die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter hierzu verpflichten (§ 218 InsO). Der I. besteht aus dem darstellenden Teil, in dem die getroffenen und geplanten Maßnahmen beschrieben werden, und dem gestaltenden Teil, in dem festgelegt wird, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll (§§ 220, 221 InsO). Soweit - wie sehr häufig - Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind (z. B. absonderungsberechtigte oder nachrangige Gläubiger) sind verschiedene Gruppen zu bilden, die ihrerseits nach sachlichen Kriterien weiter unterteilt werden können; Arbeitnehmer sollen, Kleingläubiger können eine besondere Gruppe bilden (§ 222 InsO). Das Insolvenzgericht bestimmt sodann einen Termin, in dem der I. und das Stimmrecht der Gläubiger erörtert und anschließend über den Plan abgestimmt wird (§ 235 InsO). Zur Annahme des I. ist in jeder - gesondert abstimmenden - Gruppe eine Mehrheit sowohl nach Köpfen als auch nach der Höhe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger erforderlich (§§ 243, 244 InsO). Der I. bedarf sodann der Zustimmung des Schuldners und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht (§§ 247, 248 InsO).

Inhalt eines I. ist im Wesentlichen (in der Art eines Vergleichs) ein Verzicht der Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen und/oder eine Stundung eines weiteren Teils, um dem Schuldner die Sanierung seines Unternehmens zu ermöglichen. Eine bestimmte Mindestquote, die den Gläubigern bei dieser Art Vergleich erhalten bleiben muss, ist hierfür (anders als im früheren Vergleichsverfahren) nicht vorgesehen; doch kann ein Gläubiger (auch wenn seine Gruppe mit Mehrheit zugestimmt hat) eine Versagung der Bestätigung erwirken, wenn er durch den I. schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stehen würde (§ 251 InsO). Mit der Rechtskraft der Bestätigung des I. treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten mit unmittelbarer Wirkung (also ohne besondere zusätzliche Erklärung) ein (§ 254 InsO); das Insolvenzverfahren wird aufgehoben (§ 258 InsO). Ein Erlass oder eine Stundung wird hinfällig, wenn der Schuldner mit der Erfüllung des I. erheblich in Rückstand gerät (§ 255 InsO). Aus einem rechtskräftig bestätigten I. kann ein Gläubiger wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 257 InsO). Im I. kann auch vorgesehen werden, dass seine Erfüllung bis zu 3 Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter überwacht wird (§§ 260, 268 InsO) und dass Ansprüche aus Sanierungskrediten, die während dieser Überwachungszeit gegen den Schuldner oder eine Übernahmegesellschaft begründet worden sind, in einem bestimmten Rahmen gegenüber den Ansprüchen der Insolvenzgläubiger vorrangig zu befriedigen sind (§ 264 InsO).




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