Gläubigerversammlung

im Konkursverfahren Organ der Konkursgläubiger. Wird vom Konkursgericht einberufen und geleitet. Zu den in der Konkursordnung gesetzlich geregelten Aufgaben der G. gehören insbes. die Wahl und Überwachung des Konkursverwalters.

(§ 74 InsO) ist die Versammlung der Gläubiger eines Schuldners. Sie wirkt bei besonders wichtigen Fragen des Insolvenzverfahrens mit (z.B. Wahl oder Überwachung eines Insolvenzverwalters, Schließung oder Fortführung des Geschäfts). Im Übrigen wird der Insolvenzverwalter selbständig tätig.

ist die Versammlung aller absonderungsberechtigten Gläubiger (Absonderung), aller Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und des Insolvenzschuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (§ 74 Abs. 1 S. 2 InsO). Aufgabe der Gläubigerversammlung ist es, die Interessen der verschiedenen Gläubiger abzustimmen. Die Versammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen und geleitet (§§74 Abs. 1, 76 Abs. 1 InsO). Ein Beschluss der Versammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt (§ 76 Abs. 2 InsO). Die Gläubigerversammlung bestätigt den vom Insolvenzgericht ernannten Insolvenzverwalter oder bestimmt einen neuen (§ 57 InsO). Sie bestätigt die Einsetzung eines Gläubigerausschusses oder beschließt selbst dessen Einsetzung (§ 68 Abs. 1 S. 1 InsO). Ferner
beschließt sie im Berichtstermin, ob das schuldnerische Unternehmen stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Insolvenzverwalter mit der Erstellung eines Insolvenzplanes beauftragen (§ 157 InsO). Vor der Vornahme bestimmter Maßnahmen oder Rechtshandlungen hat der Insolvenzverwalter die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen (§§ 158 ff InsO), wenn nicht der Gläubigerausschuss zuständig ist. Die Versammlung tritt zu folgenden Terminen zusammen:
Berichtstermin (§§29 Abs. 1 Nr. 1, 156 ff. InsO),
Prüfungstermin (§§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 176 InsO),
Schlusstermin (§ 197 InsO),
— Erörterungs- und Abstimmungstermin über die Annahme eines Insolvenzplans (§ 235 InsO).

ist ein Organ der Insolvenzgläubiger, durch das sie in einem Insolvenzverfahren ihre gemeinschaftlichen Interessen vertreten. Ein Stimmrecht in der G. gewähren die Forderungen, die angemeldet und nicht bestritten worden sind (§ 77 InsO). Der Umfang der Befugnisse der G. ist in der InsO nicht unerheblich erweitert worden. Hierzu gehört insbes. die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), dessen Überwachung (soweit kein Gläubigerausschuss besteht, §§ 66, 69 InsO), die Zustimmung zu wichtigen Verwaltungshandlungen und insbes. die Entscheidung darüber, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt (liquidiert) oder (vorläufig) fortgeführt werden soll (z. B. Betriebsänderung zur Sanierung, Übertragung des Unternehmens oder anderweitige Befriedigung im Rahmen eines Insolvenzplans usw., § 157 InsO).




Vorheriger Fachbegriff: Gläubigerstreit | Nächster Fachbegriff: Gläubigerverzeichnis


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen