Rechtshandlung

i.w.S. jedes rechtlich bedeutsame menschliche Verhalten, i. e. S. nur das rechtlich erlaubte Verhalten, das nicht Rechtsgeschäft ist. Bei einer R. i. e. S. tritt der Erfolg ohne Rücksicht auf den erklärten Willen ein. Man unterscheidet rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, die auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges gerichtete Willensäußerungen sind (z.B. Mahnung, Einwilligung irt eine Operation; werden weitgehend entsprechend wie Rechtsgeschäfte behandelt), und Tathandlungen (Realakte), die auf einen äußeren Erfolg gerichtete Handlungen sind, an den jedoch vom Gesetz Rechtsfolgen geknüpft sind (z.B. Übergabe, Verarbeitung; werden nicht wie Rechtsgeschäfte behandelt).

ist im weiteren Sinn jedes rechtlich bedeutsame menschliche Verhalten, an das die Rechtsordnung eine Rechtsfolge knüpft. In einem engeren Sinn ist R. im Privatrecht jedes menschliche Verhalten, das nicht Rechtsgeschäft ist. Dazu gehören rechtsgeschäftsähnliche Handlungen (z.B. Mahnung), Tathandlungen (Realakte z.B. Fund) und rechtswidrige Handlungen (Delikte z.B. Diebstahl). Lit.: Walser, M., Die Rechtshandlung im kanonischen Recht, 1994

im BGB nicht ausdrücklich verwendeter Begriff für einen Tatbestand, bei dem die hieran von der Rechtsordnung geknüpften Rechtsfolgen anders als beim Rechtsgeschäft — unabhängig vom Willen des Handelnden eintreten. Unterschieden werden rechtswidrige Handlungen (insbes. die unerlaubte Handlung), die (rechts-) geschäftsähnliche Handlung und der -9 Realakt. Allgemeine Vorschriften für Rechtshandlungen existieren nicht, doch können u. U. — insbes. für geschäftsähnliche Handlungen einzelne Vorschriften für Rechtsgeschäfte analog angewandt werden.

1.
R. ist jedes erlaubte rechtswirksame Handeln, an das sich Rechtsfolgen knüpfen. Auszuscheiden sind also die rechtswidrigen unerlaubten Handlungen, ferner jede Art von Forderungsverletzungen, insbes. Leistungsstörungen innerhalb eines Vertragsverhältnisses (Pflichtverletzung, positive Vertragsverletzung). Tritt der rechtliche Erfolg einer R. ein, weil er gewollt ist, so liegt eine Willenserklärung bzw. ein Rechtsgeschäft vor. Hierfür gelten zahlreiche Sondervorschriften.

2.
Unter R. im engeren Sinne werden daher nur Handlungen verstanden, bei denen der rechtliche Erfolg ohne Rücksicht auf den erklärten Willen eintritt; man unterscheidet hierbei (rechts-)geschäftsähnliche und reine Tathandlungen:

a) (Rechts-)geschäftsähnliche Handlungen sind Willensäußerungen - verschiedentlich verbunden mit einer tatsächlichen Handlung -, die auf Herbeiführung eines tatsächlichen - nicht eines rechtlichen - Erfolgs gerichtet sind (z. B. die Mahnung, Fristsetzung, die Aufforderung zur Äußerung, die Einwilligung in eine Operation, die Anzeige eines Mangels beim Handelskauf usw.). Auf die rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen finden die Vorschriften über Willenserklärungen (insbes. Geschäftsfähigkeit, Vertretung usw.), denen sie wesensmäßig nahe stehen, im Wege der Analogie weitgehend entsprechende Anwendung; z. B. kann ein Geschäftsunfähiger nicht mahnen, wohl aber ein in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter, da die Mahnung für ihn nur einen rechtlichen Vorteil bringt. Die Analogie gilt allerdings nicht uneingeschränkt; bei der Einwilligung kommt es z. B. auf die Einsichtsfähigkeit, nicht auf die Geschäftsfähigkeit an.

b) Tathandlungen (Realakte) sind demgegenüber Handlungen, die lediglich auf einen äußeren Erfolg gerichtet sind, an den jedoch vom Gesetz Rechtsfolgen geknüpft sind, z. B. die Verarbeitung, Verbindung, der Fund, der Fruchterwerb, der Erwerb des Besitzes, die Geschäftsführung ohne Auftrag usw. Auf diese Tathandlungen sind die Vorschriften über Willenserklärungen nicht anwendbar; um die Folgen der Verarbeitung, des Funds usw. eintreten zu lassen, ist daher Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich; der Besitz kann nicht durch einen Vertreter erworben werden usw. Verschiedentlich sind Tathandlungen und Willenserklärung zur Herbeiführung des gewünschten Erfolgs erforderlich (z. B. Einigung und Übergabe für die Eigentumsübertragung, tatsächliche Niederlassung und entsprechender rechtsgeschäftlicher Wille für die Begründung des Wohnsitzes usw.); hier ist jeder Teil nach den für ihn geltenden Regeln zu behandeln. S. auch Realvertrag, faktischer Vertrag (zu beiden Vertrag, 4), sozialtypisches Verhalten (Schuldverhältnis).




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