Geschäftsfähigkeit

Unter diesem Begriff versteht man ganz allgemein die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Die Geschäftsfähigkeit entwickelt sich in drei Stufen:
Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres ist ein Kind geschäftsunfähig, d.h., es kann keine gültigen Verträge schließen. Ein Sechsjähriger darf sich also z.B. nicht selbst ein Fahrrad kaufen. Geisteskranke oder Personen, die unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leiden, die die freie Willensbestimmung nicht nur vorübergehend ausschließt, gelten ebenfalls als geschäftsunfähig.
Vom 7. bis zum 18. Lebensjahr bleiben Heranwachsende beschränkt geschäftsfähig.
Sie dürfen Verträge schließen, brauchen dafür aber die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter, d. h. der Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Ohne deren Zustimmung ist ein Vertrag schwebend unwirksam; die Eltern können den Vertrag genehmigen, wodurch er rechtliche -Wirksamkeit erlangt. Mit Taschengeld abgewickelte Verträge sind von Anfang an rechtsgültig.
Will ein Minderjähriger ein Geschäft betreiben, so benötigt er eine Ermächtigung seines gesetzlichen Vertreters — in der Regel also der Eltern; diese muss vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Der Jugendliche ist dann für alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit uneingeschränkt geschäftsfähig.

Mit der Volljährigkeit tritt dann die volle Geschäftsfähigkeit ein.

§§104 ff BGB

Siehe auch Eltern, Rechtsfähigkeit, Sorgerecht, Taschengeldgeschäft, Vertrag

Die Frage der Geschäftsfähigkeit spielt in unserem Rechtssystem eine beträchtliche Rolle. Wer nicht geschäftsfähig ist, kann viele Geschäfte des täglichen Lebens nicht selbst erledigen, sondern bedarf hierzu einer besonderen Betreuung.
Handlungen von geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen können unwirksam sein oder erst durch Genehmigung des Betreuenden nachträglich wirksam werden.
Grundsätzlich kann niemand Geschäfte selbst betreiben, also im Rechtssinne handeln oder etwas unterlassen, wenn er noch nicht 7 Jahre alt ist oder wenn er deshalb nicht über sich entscheiden kann, weil seine Geistestätigkeit entsprechend eingeschränkt ist. Hierin gibt es nur insoweit eine Ausnahme, als die Einschränkung der Geistestätigkeit auch vorübergehender Art sein kann, wie insbesondere bei betrunkenen Menschen.
Handlungen nicht geschäftsfähiger Personen können auch nicht durch ihre gesetzlichen Vertreter - in den meisten Fällen die Eltern - nachträglich genehmigt werden. In der Praxis stellt sich das gleichwohl einfacher dar, als es sich rein nach dem Gesetzestext gestalten liesse: Auch wenn ein 5-jähriges Kind sich ein Eis gekauft hat, ist im Rechtssinne dieser Kauf nichtig, also ungültig. Wenn jedoch die Eltern hiergegen keine Einwände haben, wird man auch nicht vor den Richter kommen.
Einfacher ist es für den Geschäftspartner bei den sogenannten beschränkt Geschäftsfähigen. Das sind Minderjährige, die zwar schon 7 Jahre alt, aber noch nicht volljährig sind. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren geistige Tätigkeit eingeschränkt ist, ohne dass es sich um eine dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit handelt oder auch wieder um solche Personen, die einer besonderen Betreuung bedürfen. Bei Handlungen dieser beschränkt geschäftsfähigen Personen ist zunächst ein Geschäft zustande gekommen, das allerdings noch der nachträglichen Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter oder den Betreuer bedarf - es sei denn, der beschränkt Geschäftsfähige erlangt durch seine Entscheidung »?nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil«. Wann das allerdings sein soll, ist von den Gerichten so unterschiedlich festgestellt worden, dass die Frage in jedem Einzelfall neu aufzuwerfen ist.
Verweigert der gesetzliche Vertreter oder Betreuer die Genehmigung des Geschäfts, so wird es nachträglich hinfällig - wiederum unter der Voraussetzung, dass der Geschäftsunfähige nicht lediglich einen »rechtlichen Vorteil erlangt« oder vor allem, wenn der Minderjährige nicht im Rahmen seines Taschengeldes - Taschengeldparagraph - das Geschäft getätigt hat. Auch im Rahmen von Dienst- und Arbeitsverhältnissen oder eines sogenannten selbständigen Betriebs eines Erwerbsgeschäfts können derartige Geschäfte zusätzlich rechtlich möglich sein.

Im Privatrecht die Fähigkeit, sich selbst wirksam durch Willenserklärungen zu verpflichten, das heißt auch für die nachteiligen Folgen von Willenserklärungen, die man abgegeben hat, einstehen zu müssen: zum Beispiel den Kaufpreis für eine Sache, die man gekauft hat, aus eigener Tasche bezahlen zu müssen, ein Darlehen, das man aufgenommen hat, selbst zurückzahlen zu müssen, Arbeitsvertrage, die man abgeschlossen hat, auch einhalten zu müssen. die volle Geschäftsfähigkeit eines Menschen tritt ein, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat, das heißt an seinem 18. Geburtstag (§2 BGB). Sie besteht von da an sein Leben lang, soweit er nicht entmündigt wird (Entmündigung). Sie besteht außerdem nicht, wenn er - ohne entmündigt zu sein - geisteskrank oder vorübergehend nicht bei vollem Bewußtsein ist, zum Beispiel weil er betrunken ist. Geschäftsunfähig sind demgegen- über alle Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, das heißt bis zum 7. Geburtstag, ferner die wegen Geisteskrankheit entmündigten Menschen, Geisteskranke, die noch nicht entmündigt sind und Personen im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit, zum Beispiel Betrunkene (§§104, 105 Abs. 2 BGB). Ihre Willenserklärungen sind nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). c) Zwischen a) und b) bleibt eine Lücke. Es fehlen noch die Jugendlichen zwischen dem 7. und 18. Geburtstag, ferner Erwachsene, die nicht wegen Geisteskrankheit, sondern wegen Geistesschwäche, Trunksucht oder Verschwendungssucht entmündigt worden sind. Diese Menschen sind beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, daß sie solche Willenserklärungen wirksam abgeben können, durch die sie «lediglich einen rechtlichen Vorteil» erlangen. Sie können sich zum Beispiel wirksam eine Sache schenken lassen, beispielsweise ein Motorrad, auch wenn sie damit die Verpflichtung übernehmen, die Steuer dafür zu zahlen. Es kommt also nicht auf den wirtschaftlichen, sondern allein auf den rechtlichen Vorteil an, der darin besteht, daß sie nun Eigentümer des Motorrades geworden sind. Willenserklärungen, die ihnen auch rechtliche Nachteile bringen (wie der Abschluß eines Kaufvertrages), können sie wirksam nur mit der -»Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter abgeben, die auch in allgemeiner Form (sogenannter Generalkonsens) erteilt werden kann. Fehlt diese Einwilligung, so sind die Willenserklärungen schwebend unwirksam, das heißt, sie sind zunächst nicht wirksam, werden aber doch noch wirksam, wenn die ge- setzlichen Vertreter sie genehmigen. Ab dem 1. Januar 1992 wird es keine Entmündigung mehr geben. Wer volljährig ist, bleibt damit für den Rest seines Lebens voll geschäftsfähig, außer er befindet sich in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit.

ist die Fähigkeit eines Rechtssubjekts, rechtlich wirksam zu handeln. Das BGB sieht grundsätzlich alle Menschen als geschäftsfähig an und regelt daher in den §§ 104 ff. BGB nur die Ausnahmen.

• beschränkte Geschäftsfähigkeit liegt vor bei Minderjährigen (7 bis 18 Jahre, §§2, 106 BGB). Willenserklärungen, die für ihn nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, kann der beschränkt Geschäftsfähige ohne die Zustimmung (§ 182 BGB) seines gesetzlichen Vertreters nicht abgeben, §§107, 108 I BGB. Die Zustimmung kann als Einwilligung (§183 BGB) oder als Genehmigung (§ 184 BGB) erklärt werden. Bis zur Erteilung der Genehmigung ist ein vom beschränkt Geschäftsfähigen abgeschlossenes Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.

Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Geschäft, wenn die rechtliche Stellung des Minderjährigen verbessert wird, wobei eine wirtschaftliche Betrachtung außer acht bleibt. Dies ist der Fall beim Erwerb von Rechten oder beim Verzicht auf Rechte gegenüber dem Minderjährigen, ferner bei der Annahme einer Schenkung. Wichtig sind in diesem Zusammenhang auch die sog. neutralen Geschäfte (vgl. §165 BGB) Minderjähriger und das Problem der Empfangs-zuständigkeit.

• partielle Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen liegt vor, wenn er gemäß § 112 BGB von seinem gesetzlichen Vertreter zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (gegebenenfalls ist nach § 1822 Nr. 3 BGB die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich) oder gemäß §113 BGB zum Eintritt in ein Arbeitsverhältnis ermächtigt wird. Wichtig bei §113 BGB ist. daß die Ermächtigung auch die selbständige Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses nach Kündigung des alten durch den Minderjährigen umfaßt, wenn es sich um ein ähnliches Arbeitsverhältnis handelt. Ein völlig anderes Arbeitsverhältnis (z.B. Tochter kündigt Stelle als Bankkauffrau, um als Stripperin in einem Striptease-Lokal zu arbeiten) ist dagegen nicht mehr abgedeckt. In diesen abgesteckten Bereichen ist der Minderjährige dann voll geschäftsfähig. In Bezug auf die mit dem genehmigten Geschäftskreis eng zusammenhängenden Rechtsgeschäfte ist er auch prozeßfähig i.S.d. § 52 ZPO. Grundsätzlich nicht anerkannt wird dagegen eine sog. relative Geschäftsunfähigkeit, bei der die Geschäftsunfähigkeit nur auf schwierige Rechtsgeschäfte beschränkt ist.

Fähigkeit, durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich tätig zu werden und Rechte und Pflichten zu begründen. Geschäftsunfähig sind Kinder bis zum 7. Lebensjahr; Geisteskranke und Geistesschwache, wenn eine dauernde krankhafte Störung der Geistestätigkeit die freie Willensbestimmung ausschliesst (Lucida intervalla); wegen Geisteskrankheit Entmündigte (Entmündigung). Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen sind unwirksam, werden allerdings im Geschäftsleben häufig als gültig angesehen (z.B. Abc-Schütze kauft Schiefertafel), §§ 104, 105 BGB. Strafrechtlich Deliktsfähigkeit. - 2) Beschränkt geschäftsfähig sind: Personen vom 7. bis 21. Lebensjahr; Personen, die wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt (Entmündigung) sind; unter vorläufige Vormundschaft Gestellte, a) Willenserklärungen eines beschränkt Geschäftsfähigen sind wirksam, wenn sie ihm lediglich rechtlichen Vorteil bringen (lukratives Rechtsgeschäft, z.B. Annahme eines Geschenkes). Zur Abgabe oder Entgegennahme anderer Willenserklärungen bedarf er der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; schwebende Unwirksamkeit. Wird sie erteilt, so ist das Rechtsgeschäft gültig. Einwilligung auch allgemein für bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften (Taschengeldparagraph). (Partielle Geschäftsunfähigkeit.) b) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den beschränkt Geschäftsfähigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist dieser für Rechtsgeschäfte im Rahmen des Geschäftsbetriebs unbeschränkt geschäftsfähig. Auch minderjährige Angestellte, die ermächtigt sind, in Arbeit oder Dienste zu treten, sind für Rechtsgeschäfte bei der Eingehung oder Aufhebung des Dienst-oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen unbeschränkt geschäftsfähig, §§ 106ff. BGB. a. Prozessfähigkeit, Rechtsfähigkeit, Testierfähigkeit. - Das österreichische Recht enthält eine ähnliche Regelung. In der Schweiz ist G. gleich Handlungsfähigkeit, die Mündigkeit und Urteilsfähigkeit voraussetzt.

ist als Unterfall der Handlungsfähigkeit die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte durch eigenes Handeln wirksam vorzunehmen. Die G. des Menschen entwickelt sich in 3 Etappen. 1. Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist das Kind geschäftsunfähig; die gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund) handeln für das Kind. Geschäftsunfähig ist auch, wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist oder sich in einem die freie Willensbestimmung nicht nur vorübergehend ausschliessenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 BGB). 2. Vom 7. Lebensjahr bis zum Eintritt der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) ist der junge Mensch beschränkt geschäftsfähig (§§ 106 ff. BGB). Die von ihm abgeschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des gesetzlichen Vertreters (z.B. beider Eltern). Ein ohne Einwilligung eingegangener Vertrag ist schwebend unwirksamst wird aber durch nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters von Anfang an wirksam. Ohne dessen Zustimmung abgeschlossene Verträge gelten auch dann als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige sie mit Mitteln erfüllt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung überlassen waren (§110 BGB, sog. Taschengeldparagraph). Zur Wirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte (z.B. Kündigung) ist stets die vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Doch bedarf der Minderjährige für ein Rechtsgeschäft, durch das er lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (z. B. Annahme einer Schenkung, mit der weder Auflagen noch Belastungen verbunden sind), nicht der Zustimmung. Wenn der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ermächtigt, in ein Arbeitsverhältnis einzutreten (sog. Arbeitsmündigkeit), oder wenn er ihn mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt (sog. Unternehmerfähigkeit), dann ist dieser für die sich aus dem Arbeitsverhältnis oder dem Geschäftsbetrieb ergebenden Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig. Wer wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist, ist wie ein über 7 Jahre alter Minderjähriger nur beschränkt geschäftsfähig (§ 114 BGB). 3. Mit der Volljährigkeit wird der Heranwachsende voll geschäftsfähig. - Die Vorschriften über Geschäftsunfähigkeit und beschränkte G. sind zwingend; wer irrtümlich G. des Vertragspartners annimmt, geniesst keinen Gutglaubensschutz.

ist die Fähigkeit, mit rechtlicher Wirkung durch eigene Handlung Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die G. ist ein Unterfall der Handlungsfähigkeit. Sie steht grundsätzlich jedem volljährigen Menschen unbeschränkt zu. Sie wird durch Geschäftsunfähigkeit ausgeschlossen (§ 104 BGB). Beschränkte G. ist die nach Maßgabe der §§ 107-113 BGB eingeschränkte G. Bei ihr bedarf der Handelnde zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen (nicht: wirtschaftlichen) Vorteil erlangt (z.B. Kaufvertrag, anders Einigung über Eigentumserwerb), der Einwilligung (vorherigen Zustimmung) seines gesetzlichen Vertreters. Ein ohne Einwilligung geschlossener Vertrag, der nicht mit dazu überlassenen Mitteln erfüllt worden ist, ist bis zur Genehmigung (nachträglichen Zustimmung) durch den gesetzlichen Vertreter (schwebend und nach Verweigerung der Genehmigung endgültig) unwirksam, ein ohne Einwilligung vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft ist überhaupt unwirksam. Beschränkte G. kommt Minderjährigen, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, zu. Die Regeln über die beschränkte G. sind zwingende Schutz Vorschriften. Teilweise G. ist die in §§ 112, 113 BGB geregelte G. (Handelsmündigkeit, Arbeitsmündigkeit). Lit.: Müller, G., Betreuung und Geschäftsfähigkeit, 1998; Czeguhn, /., Geschäftsfähigkeit, 2003

Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorzunehmen. Geschäftsfähig ist jeder, der nicht geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Sonderregelungen bestehen für die Ehefähigkeit (§ 1303 f. BGB), die Testierfähigkeit (§§2229 Abs. 1, 2233 Abs. 1, 2247 Abs. 4 BGB) und die Verschuldensfähigkeit (§§ 276 Abs. 1 S. 2, 828 BGB).
Geschäftsunfähigkeit ist bei Personen gegeben, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(§ 104 Nr. 1 BGB) oder sich in einem nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, der die freie Willensbestimmung ausschließt (§ 104 Nr.2 BGB). Ein Geschäftsunfähiger kann wirksam nur durch seinen gesetzlichen Vertreter handeln, d. h. bei Kindern durch die Eltern gemeinsam bzw den allein sorgeberechtigten Elternteil (§ 1626 BGB) oder den Vormund (§ 1793 BGB) und im Übrigen durch einen bestellten Betreuer (§ 1902 BGB). Die von einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung ist (unheilbar) nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB); Geschäfte des täglichen Lebens eines Volljährigen sind gleichwohl i. d. R. abzuwickeln
(§ 105 a BGB) und die einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegebene empfangsbedürftige Willenserklärung (Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung) wird erst mit Zugang bei seinem gesetzlichen Vertreter wirksam (§ 131 Abs. 1 BGB). Die Geschäftsunfähigkeit wegen Geisteskrankheit kann sich — als partielle oder gegenständliche Geschäftsunfähigkeit auf bestimmte Lebensbereiche beschränken und in sog. lichten Momenten (lucidum intervallum) vorübergehend auch vollständig entfallen.
Nach Abgabe einer Willenserklärung eintretende Geschäftsunfähigkeit berührt auch bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen und vor deren Zugang die Wirksamkeit nicht (§130 Abs. 2 BGB); handelt es sich um den Antrag auf Abschluss eines Vertrages, kann dieser im Zweifel ungeachtet der inzwischen eingetretenen Geschäftsunfähigkeit angenommen werden (§153 BGB).
Beschränkte Geschäftsfähigkeit ist bei Personen gegeben, die zwar das siebte Lebensjahr vollendet haben, aber noch minderjährig (Volljährigkeit) sind (§ 106 BGB). Beschränkt Geschäftsfähige können alleine wirksam nur solche Willenserklärungen abgeben und empfangen, durch die sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen oder — über den Gesetzeswortlaut hinaus — die rechtlich neutral sind (§§ 107,131 Abs. 2 S. 2 BGB, dies ist nur dann der Fall, wenn sie weder eine unmittelbare rechtliche Pflicht noch einen Rechtsverlust begründen). Alle anderen Willenserklärungen des Minderjährigen sind nur wirksam, wenn sie mit (vorheriger) Einwilligung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB, bei einseitigen Rechtsgeschäften kann der Erklärungsempfänger die Vorlage der ihm nicht anders bekannt gewordenen Einwilligung in schriftlicher Form verlangen und anderenfalls die Erklärung zurückweisen, § 111 S. 2, 3 BGB) abgegeben oder (nachträglich) vom gesetzlichen Vertreter genehmigt werden (§ 108 Abs. 1 BGB, ausgeschlossen bei einseitigen Rechtsgeschäften, § 111 S. 1 BGB). Wird der beschränkt Geschäftsfähige volljährig, kann er selbst genehmigen (§ 108 Abs. 3 BGB).
Bis zur Erteilung der Genehmigung herrscht ein Schwebezustand (schwebend unwirksames Rechtsgeschäft), während dessen ein Vertragspartner u. U. den Vertrag widerrufen kann (vgl. § 109 BGB) und der durch Aufforderung an den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung beendet werden kann (§ 108 Abs. 2 BGB, wird die Genehmigung dann nicht innerhalb von zwei Wochen erteilt, gilt sie als verweigert).
Bewirkt der beschränkt Geschäftsfähige die vertragsmäßige Leistung aus einem von ihm ohne (ausdrückliche) Zustimmung abgeschlossenen Vertrag mit Mitteln, die ihm von seinem gesetzlichen Vertreter (oder von einem Dritten mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung überlassen worden sind, gilt der Vertrag als von Anfang an wirksam (§ 110 BGB, sog. Taschengeldparagraf, Sonderfall der konkludent erteilten Zustimmung). Nicht lediglich rechtlich vorteilhafte empfangsbedürftige Willenserklärungen an einen beschränkt Geschäftsfähigen werden erst mit Zugang bei dem gesetzlichen Vertreter wirksam (§ 131 Abs. 2 BGB).
Minderjährige sind für Teilbereiche unbeschränkt geschäftsfähig, soweit sie von ihrem gesetzlichen Vertreter zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes (mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts) oder zur Eingebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ermächtigt wurden (vgl. §§ 112, 113 BGB).
Juristische Personen sind selbst geschäftsfähig (str.) und handeln wirksam durch ihre Organe (Vorstand, Geschäftsführer, sog. organschaftliche Vertretung).
Im Prozessrecht entspricht der Geschäftsfähigkeit der Begriff der Prozessfähigkeit.

ist - als Unterart der allgemeinen Handlungsfähigkeit - die Fähigkeit, durch eigenes Handeln wirksam Rechtsgeschäfte abzuschließen. Das Gesetz geht davon aus, dass volle G. ab Eintritt der Volljährigkeit beginnt. Da die G. als Regelfall angenommen wird, trifft denjenigen die Beweislast, der ihr Fehlen behauptet. Die Vorschriften über die G. sind zwingend; es besteht kein Gutglaubensschutz (gutgläubiger Erwerb; jemand glaubt, sein Geschäftspartner sei bereits volljährig). Für einen nicht voll Geschäftsfähigen muss regelmäßig dessen gesetzlicher Vertreter (elterliche Sorge, Vormund) handeln. Zum Schutz von nicht voll Geschäftsfähigen, die ohne gesetzlichen Vertreter sind, Verjährung (6 b: Ablaufhemmung). Von der G. ist ferner die Verfügungsbefugnis zu unterscheiden. Der G. entspricht die Prozessfähigkeit.

Geschäftsunfähig ist, wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat und wer sich nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 BGB). Hat der Geisteskranke einen lichten Augenblick (lucidum intervallum), so ist er in dieser Zeit geschäftsfähig. Die G. kann auch nur auf einem bestimmten Gebiet ausgeschlossen sein (partielle Geschäftsunfähigkeit, z. B. bei einem Querulantenwahn, der nur einen bestimmten Komplex umfasst; nicht aber generell, z. B. für besonders schwierige Rechtsgeschäfte). Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist absolut nichtig (§ 105 I BGB). Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird, obwohl hierdurch die G. als solche nicht berührt wird (§ 105 II BGB; z. B. Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Vollrausch). Wirksam ist ein geringwertiges beiderseits erfülltes Geschäft des täglichen Lebens (§ 105 a BGB).

Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige ab vollendetem 7. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahrs). Der beschränkt Geschäftsfähige kann Rechtsgeschäfte vornehmen, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (§ 107 BGB, z. B. Annahme einer Schenkung oder Erwerb eines Grundstücks, wenn auch mit Grundschuld oder öffentlichen Lasten; auf einen wirtschaftlichen Vorteil - z. B. besonders günstiger Kauf - kommt es nicht an). Ist das Rechtsgeschäft - wie meist - nicht nur rechtlich vorteilhaft (z. B. Abschluss eines gegenseitigen Vertrags, der zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet usw.), so ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (z. B. Eigentumsaufgabe, Kündigung) ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters - bei Minderjährigen regelmäßig beide Eltern, elterliche Sorge, Vormund - unwirksam (§ 111 BGB), ein Vertrag dagegen nur „schwebend unwirksam“ (§§ 108, 109 BGB; z. B. Autovermietung an Minderjährige). Schwebende Unwirksamkeit bedeutet, dass die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters abhängig ist. Bis zur Genehmigung kann der andere Teil den Vertrag widerrufen, sofern er nicht die Minderjährigkeit usw. gekannt hat, es sei denn, der Minderjährige hat die nicht vorliegende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wahrheitswidrig behauptet. Der Vertragspartner kann den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. Die Genehmigung kann dann nur innerhalb von 2 Wochen seit Empfang der Aufforderung erklärt werden; geschieht das nicht, so gilt sie als verweigert, so dass der Vertrag endgültig unwirksam wird. Ist der Minderjährige inzwischen volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Erklärung des Vertreters (auch stillschweigend, z. B. durch Vertragserfüllung).

Ein von einem beschränkt Geschäftsfähigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossener Vertrag gilt jedoch von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (§ 110 BGB; sog. Taschengeldparagraph). Wird also in diesem Sinne Geld einem Schüler überlassen, so ist z. B. bei einem Kauf nicht nur das Verpflichtungs-, sondern auch das Erfüllungsgeschäft voll wirksam, wenn sich das Rechtsgeschäft im üblichen Rahmen hält (d. h. der Vertreter bei Hingabe des Taschengeldes solche Geschäfte erwarten und damit stillschweigend genehmigen konnte); da die Leistung tatsächlich bewirkt werden muss, wird eine Kreditgewährung an beschränkt Geschäftsfähige hierdurch nicht gedeckt. - Auf bestimmten Gebieten kann auch eine partielle G. des Minderjährigen usw. begründet werden: Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist dieser für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt (sog. Handelsmündigkeit); ausgenommen sind solche Geschäfte, zu denen auch der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf (elterliche Sorge, Vormundschaft, § 112 BGB). Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis (nicht Berufsausbildungsverhältnis, h. M.) einzugehen, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Begründung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art (nicht also eine völlig andere Beschäftigung) oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Verpflichtungen betreffen (§ 113 BGB; früher Arbeitsmündigkeit genannt). Ausgenommen sind auch hier Rechtsgeschäfte, zu denen der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.




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