Eigentumserwerb

Hier ist zunächst die grundsätzliche Unterscheidung zwischen dem Eigentumserwerb an beweglichen und unbeweglichen Sachen festzuhalten. Unbewegliche Sachen sind Grundstücke und damit fest verbundene Gebäude. Diese können nur durch notariellen Vertrag - die sogenannte Auflassung und die Eintragung im Grundbuch erworben werden. Erst mit der Eintragung im Grundbuch ist der Eigentumserwerb endgültig vollzogen. Die notarielle Auflassung allein reicht hierfür noch nicht aus. Scheinbar unkomplizierter ist der Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen. Der Gegenstand muss übergeben werden mit dem gleichzeitig nach aussen erkennbaren Willen, dass das Eigentum vom Veräusserer auf den Erwerber übergehen soll. Das ist noch sehr einfach, wenn sich diese Personen gegenüberstehen. Der Verkäufer kann jedoch dem Erwerber den Gegenstand schon früher übergeben haben, so dass der Erwerber schon Besitzer des Gegenstandes war, also die tatsächliche Sachherrschaft darüber hatte. In diesen Fällen reicht der erkennbare Wille auf Seiten des Veräusserers und des Erwerbers aus, dass das Eigentum am Gegenstand übergehen soll. Der Gegenstand muss nicht noch zusätzlich ein weiteres Mal übergeben werden.
Es kann auch vereinbart sein, dass der Eigentümer weiter den Besitz am Gegenstand haben soll, dass jedoch gleichwohl das Eigentum an diesem Gegenstand übergehen kann.
Sind weder der Erwerber noch der Veräusserer im Besitz der Sache, sondern irgendein anderer, so kann der Eigentumserwerb dadurch erfolgen, dass der Veräusserer dem Erwerber seinen Anspruch gegenüber dem Dritten auf Zurückgabe des Gegenstandes abtritt.
Und noch auf eine weitere Art und Weise kann man Eigentum erwerben, sogar von jemandem, der selbst nicht Eigentümer des Gegenstandes ist. Grundvoraussetzung ist zunächst, dass dem Eigentümer der Gegenstand nicht gestohlen und nicht verlorengegangen oder sonst abhandengekommen ist. Darüber hinaus muss der Erwerber gutgläubig davon ausgehen, dass der Veräusserer wirklich berechtigt ist, ihm den Gegenstand zu verkaufen.

Erlangung des Eigentums an einer Sache. Erfolgt insbes. durch Eigentumsübertragung (Übereignung) oder unmittelbar kraft Gesetzes, z.B. durch Aneignung, Ersitzung, Verbindung, Verarbeitung, Erbfolge, Enteignung, Zuschlag in der Zwangsversteigerung.

Man unterscheidet: a) den ursprünglichen (auch "originär" genannten) E. durch Aneignung (Aneignungsrecht), Ersitzung, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung; b) den E. durch Übertragung des Eigentums; Durchgangserwerb, Übereignung; c) den E. durch Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erbfolge, Eintritt in eine Gesamthandsgemeinschaft); d) den E. durch Staatsakt (z. B. Zuschlag in der Zwangsversteigerung Enteignung); e) den E. durch gutgläubigen Erwerb einer Sache vom Nichteigentümer (gutgläubiger E.). - Rechtserwerb.

(§§ 873 ff. BGB) ist die Erlangung des Eigentums an einer Sache. Der E. kann ursprünglich bzw. originär (in der Gegenwart selten) oder abgeleitet bzw. derivativ (in der Gegenwart häufig) sein. Er erfolgt bei Grundstücken - ursprünglich durch Eintragung in das Grundbuch (§ 928 II BGB) oder - abgeleitet grundsätzlich durch Einigung (Auflassung) über die Rechtsänderung und Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch (§ 873 BGB). Bei beweglichen Sachen vollzieht sich der abgeleitete E. durch Einigung und Übergabe (§ 929 S. 1 BGB) oder Übergabe Surrogat (§§ 929 S. 2 ff. BGB, Vereinbarung eines Besitzmittelungsverhältnisses, Abtretung des Herausgabeanspruchs), der ursprüngliche E. vor allem durch Ersitzung (§§ 937ff. BGB), Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946ff. BGB) und Aneignung (§§ 958ff. BGB). Daneben erfolgt E. durch Gesamtnachfolge (z.B. Erbfolge) oder Hoheitsakt (z.B. Enteignung des bisherigen Eigentümers zugunsten des neuen Eigentümers). Lit.: Weber, R., Der rechtsgeschäftliche Erwerb des Eigentums, JuS 1998, 577

Die regelmäßige Form des Eigentumserwerbs ist der abgeleitete (derivative) Erwerb durch Eigentumsübertragung (s. a. Sicherungsübereignung), daneben auch der Erwerb vom Nichtberechtigten (gutgläubiger Erwerb). Ursprüngliche (originäre) Eigentumserwerbsarten sind die Aneignung herrenloser Sachen, die Ersitzung und Buchersitzung, die Verbindung, die Vermischung und Verarbeitung sowie der Fruchterwerb. Eigentum wird auch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erbfolge, Vereinbarung einer Gütergemeinschaft) oder durch Surrogation erworben. Schließlich kommt der E. kraft Staatsakts (z. B. durch Zuschlag bei Zwangsversteigerung) oder infolge Enteignung in Betracht.




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