Erbfolge

Mit dem Erbfall treten die Erben die Rechtsnachfolge des gesamten Vermögens des Erblassers an. Diese Erbfolge kann sowohl durch Testament wie auch nur aufgrund der gesetzlichen Vorschriften erreicht werden. Grundsätzlich handelt es sich um eine Gesamtnachfolge in dem Sinne, dass die Erbschaft als Ganzes und nicht nur einzelne Gegenstände auf den oder die Erben übergeht. Dabei braucht der gesetzliche Erbe oder durch Testament bedachte vom Erbfall und der damit verbundenen Erbfolge noch gar keine Kenntnis haben.

die mit dem Tod eines Menschen einsetzende Rechtsnachfolge des oder der Erben. Sie ist gewillkürte E., wenn sie vom Erblasser durch letztwillige Verfügung (Testamant oder Erbvertrag) bestimmt worden ist (Erbeinsetzung), ansonsten gesetzliche E. Gesetzliche Erben sind die Verwandten, die in Gruppen (sog. Ordnungen) zusammengefaßt sind und der Ehegatte bzw. falls sonst kein Erbe vorhanden ist, der Fiskus. Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind die zu gleichen Teilen erbenden Abkömmlinge des Erblassers (bei nicht ehelichen Kindern siehe Erbersatzanspruch), Erben der 2. Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, Erben der 3. Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Neben Verwandten der 1. Ordnung erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel, neben Verwandten der 2. Ordnung und Großeltern die Hälfte, und falls keiner von diesen mehr vorhanden ist, die ganze Erbschaft. Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten zusätzlich um ein Viertel.

ist die Rechtsnachfolge des bzw. der Erben in das gesamte Vermögen des Erblassers, § 1922 BGB. Dabei spricht man von gewillkürter E., wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) bestimmt hat, wer Erbe sein soll (§1937 BGB). Ansonsten greift die gesetzliche E. ein, die sich nach den §§ 1924 ff. BGB richtet. Gesetzliche Erben sind der Ehegatte des Erblassers sowie seine Verwandten. Unter den Verwandten gilt zunächst die E. nach Ordnungen, sog. Parentelsystem. Wichtig ist der Vorrang der niedrigen Ordnung gemäß § 1930 BGB. Innerhalb der einzelnen Ordnungen richtet sich die Erbfolge nach Stämmen, d.h. jedes Kind bildet mit seinen Nachkommen einen Stamm, wobei hier das Repräsentationsprinzip des § 1924 II BGB gilt. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ergibt sich aus § 1931 BGB. Hierbei ist insbesondere zu beachten, daß im Fall des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinnausgleich im Todesfall durch pauschale Erhöhung der Erbquote um ein Viertel verwirklicht werden kann, § 1371 BGB.

ist der Vorgang der Beerbung eines Erblassers beim Erbfall (Privaterbfolge). Es gibt gesetzliche E. (Erbfolgeordnungen) und die gewillkürte E. durch Verfügung von Todes wegen. Mit dem Erbfall geht das gesamte Vermögen des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten (Nachlassverbindlichkeiten) auf den (oder die) gesetzlichen oder gewillkürten Erben über (Gesamtrechtsnachfolge, Gesamterbfolge), ohne dass der Erbe vom Erbfall Kenntnis zu haben und von den Erbschaftsgegenständen Besitz zu ergreifen braucht. Der Anfall der Erbschaft gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt (Erbausschlagung). a. Sondererbfolge.

Erbrecht.

ist die Nachfolge des Erben in die Vermögensrechte des Erblassers (Erbrecht). Die E. ist Gesamtrechtsnachfolge. Sie geschieht im Bürgerlichen Gesetzbuch als gesetzliche E. grundsätzlich nach dem Parentelensystem (mit 5 Ordnungen). Danach sind (jeweils außer dem Ehegatten) gesetzliche Erben erster Ordnung die - zu gleichen Teilen erbenden Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 I BGB), Erben zweiter Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 I BGB), Erben dritter Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 I BGB), Erben der vierten Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 I BGB) usw. Fehlen Verwandte und Ehegatte, so erbt der Fiskus als gesetzlicher Erbe (§ 1936 BGB). Die gewillkürte E. ist insofern an keine festen Regeln gebunden. Soweit ein Erblasser die Anordnung gewillkürter E. durch Willenserklärung unterlässt, tritt gesetzliche E. ein.

ist - anders als das Vermächtnis - beim Erbfall die Gesamtrechtsnachfolge des (der) Erben in das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Erblassers (s. a. Erbschaft). Die E. vollzieht sich, ohne dass der Erbe irgendeine Handlung, z. B. Besitzergreifung des Nachlasses, vornehmen müsste und ohne dass er Kenntnis vom Tod des Erblassers zu haben braucht. Doch ist die Kenntnis von der Berufung zur E. in verschiedener Hinsicht von Bedeutung, z. B. für die Ausschlagung der Erbschaft und die Möglichkeit der Beschränkung der Erbenhaftung.

Das Gesetz unterscheidet gewillkürte und gesetzliche E. Erstere ist gegeben, wenn der Erblasser die Person des Erben und den Umfang seiner Beteiligung am Nachlass durch einseitige letztwillige Verfügung (Testament) oder durch Erbvertrag bestimmt. Liegt eine solche Verfügung von Todes wegen nicht vor oder ist sie nicht wirksam (Sittenwidrigkeit, Erbverzicht, Ausschlagung, Erbunwürdigkeit, Anfechtung letztwilliger Verfügungen), so tritt die gesetzliche E. ein. Erschöpft die gewillkürte Erbfolge nur einen Bruchteil der Erbschaft, so gilt in Ansehung des übrigen Teiles ebenfalls die gesetzliche E. (§ 2088 BGB), sofern nicht die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein sollen (dann verhältnismäßige Erhöhung der Erbteile, § 2089 BGB).

Gesetzliche Erben eines Erblassers sind dessen Verwandte, sein Ehegatte oder Lebenspartner sowie subsidiär der Fiskus. Die Verwandten des Erblassers sind in 5 Ordnungen zur gesetzl. E. berufen, wobei ein Verwandter nicht zur E. berufen ist, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB). Stirbt der Erbe der vorgehenden Ordnung nach dem Erbfall, so war er schon Erbe geworden und vererbt den Nachlass weiter an seine eigenen Erben. Fällt der Verwandte der vorgehenden Ordnung dagegen vor dem Erbfall weg, z. B. auch durch Ausschlagung, so ist der Verwandte der nachfolgenden Ordnung als Erbe berufen. In den ersten 3 Ordnungen tritt Erbfolge nach Stämmen (Parentelen) ein, d. h. an die Stelle eines z. Z. des Erbfalls nicht mehr lebenden Berufenen treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge. Von der 4. Ordnung ab gilt die Berufung nach dem Verwandtschaftsgrad (Gradualsystem).

Gesetzl. Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, wobei Kinder zu gleichen Teilen erben (§ 1924 BGB). Gesetzl. E. der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, wobei die Eltern, sofern sie z. Z. des Erbfalls leben, allein und zu gleichen Teilen erben, während bei Wegfall eines Elternteils an dessen Stelle dessen Abkömmlinge treten (§ 1925 BGB). Entsprechendes gilt bei den gesetzl. E. der 3. Ordnung (Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1926 BGB). Gesetzl. E. der 4. u. 5. Ordnung sind die Urgroßeltern bzw. die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben diese z. Z. des Erbfalls nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen (§§ 1928, 1929 BGB). Wer in den ersten 3 Ordnungen verschiedenen Stämmen angehört, d. h. mehrfach mit dem Erblasser verwandt ist, erhält den ihm in jedem dieser Stämme zufallenden Anteil; jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil (§ 1927 BGB).

Neben den Verwandten des Erblassers ist dessen überlebender Ehegatte oder Lebenspartner kraft Gesetzes zur E. berufen, und zwar grundsätzlich - d. h. ohne Berücksichtigung des jeweiligen Güterstandes (s. u.) - neben Verwandten der 1. Ordnung zu 1/4 , neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft. Sind weder Verwandte der 1. oder der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 BGB; s. a. Voraus). Voraussetzung ist allerdings, dass der verstorbene Ehegatte nicht bereits einen begründeten Antrag auf Ehescheidung oder Eheaufhebung erhoben hatte (§ 1933 BGB); in bestimmten Fällen findet § 1931 BGB zugunsten des überlebenden Ehegatten, der die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, überhaupt keine Anwendung (§ 1318 V BGB). Lebte der Erblasser im gesetzl. Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so wird der Ausgleich des Zugewinns i. d. R. dadurch verwirklicht, dass sich dieser gesetzl. Erbteil des überlebenden Eheg. um 1/4 der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Eheg. im einzelnen Fall einen Zugewinn erzielt haben (§ 1371 I BGB; i. E. Zugewinnausgleich). Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter; der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil (§ 1934 BGB). Über die E. bei Gütergemeinschaft fortgesetzte Gütergemeinschaft. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (§ 1931 IV BGB).

Ist z. Z. des Erbfalles weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus als letzter Erbe zur gesetzl. E. berufen; es erbt das Land, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, im übrigen der Bund (§§ 1936, 1964 BGB).

Tabellarische Übersicht zur E. im Anhang.




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