Erbunwürdigkeit

Im Fall der Erbunwürdigkeit kann ein gewillkürter oder gesetzlicher Erbe seine Erbenstellung rückwirkend verlieren.
Erbunwürdig ist,
* wer den Erblasser vorsätzlich getötet hat oder versucht hat, ihn zu töten,
* wer ihn vorsätzlich daran gehindert hat, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben,
* wer ihn durch arglistige Täuschung oder Drohung dazu gebracht hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
* wer sich hinsichtlich einer Verfügung von Todes wegen eines strafbaren Urkundendelikts schuldig gemacht hat.

Doch selbst wenn einer dieser Gründe vorliegt, wird der Betreffende zunächst Erbe. Eine Anfechtung seiner Erbschaft ist erst möglich, nachdem er diese erworben hat. Jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt, ist berechtigt, einen Antrag auf Anfechtung zu stellen.

§§ 2339 ff. BGB
Siehe auch Erbe

Das »Enterben« hat mit der Erbunwürdigkeit grundsätzlich nichts zu tun. Im allgemeinen versteht man unter Enterben, dass die Ehefrau oder die Abkömmlinge, wie Kinder oder
Enkel, auf den Pflichtteil gesetzt werden sollen - also weniger bekommen sollen, als ihnen von Gesetzes wegen als Erben zustünde. Über dieses Enterben hinaus können das Erbe und der Pflichtteil nur in ganz besonderen Fällen auf Null gesetzt werden. Nur wenn die besonderen Gründe der Erbunwürdigkeit vorliegen, könnte der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten seinem gesetzlichen Erben auch den Pflichtteil entziehen. Ist das nicht geschehen, so kann die Erbunwürdigkeit immer nur durch Anfechtung im Rahmen einer Anfechtungsklage geltend gemacht und so verhindert werden, dass der Erbe zur Erbschaft kommt. Erbunwürdig ist man aber nur, wenn man den Erblasser vorsätzlich, also in voller Absicht und ohne daran gehindert zu sein, das Unrechte seiner Tat einzusehen, getötet oder zumindest versucht hat, ihn zu töten oder wenn man den Erblasser gehindert hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben. Anfechtungsberechtigt ist man dann, wenn man den Erblasser arglistig getäuscht oder durch üble Drohungen dazu gebracht hat, von der Errichtung eines Testaments abzusehen oder ein solches aufzuheben. Schliesslich ist ein letzter Erbunwürdigkeitsgrund gegeben, wenn man ein Testament des Erblassers gefälscht hat.
Anfechten könnte jeder, der dann, wenn er mit seiner Erbanfechtung wegen Erbunwürdigkeit durchkäme, selber etwas aus dem Erbe erhalten würde. Kann der für erbun würdig Angesehene allerdings beweisen, dass ihm der Erblasser noch auf dem Totenbett seine schlimme Handlung verziehen hat, dann ist auch das Anfechtungsrecht wegen Erbunwürdigkeit entfallen.

(Vermächtnisunwürdigkeit, Pflichtteilsunwürdigkeit, vgl. § 2345 BGB) ist die Unwürdigkeit, Erbe (Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter) zu sein. Die Gründe für die E. sind in § 2339 BGB festgelegt. Die Geltendmachung der E. erfolgt im Wege der Anfechtung gemäß §§ 2340 ff. BGB. Wird die E. eines Erben erklärt, so gilt der Anfall der Erbschaft an ihn als von Anfang an nicht erfolgt (§ 2344 BGB).

liegt bei einem gesetzlichen oder eingesetzten Erben vor, wenn er den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat (so dass er damitden Erbfall herbeigeführt hat oder hätte), wenn er den Erblasser unfähig gemacht hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben (Angriff auf die Testierfä- higkeit) oder wenn er den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert oder durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung dazu bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben (Angriff auf die Testierfreiheit), ferner, wenn er sich in Ansehung einer solchen Verfügung des Erblassers einer Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung strafbar gemacht hat, § 2339 BGB. Zu diesen Voraussetzungen muss noch, da es keine E. kraft Gesetzes gibt, nach dem Tode des Erblassers die Anfechtung desjenigen kommen, dem der Wegfall des Unw ürdigen zustatten kommt. Diese Anfechtung geschieht durch gerichtliche Klage mit dem Antrag, den Erben fürerbunwürdig zu erklären. Mit Rechtskraft des Urteils gilt der Erbanfall an den Erbumvürdigen als nicht erfolgt, §§ 2342, 2344 BGB. Damit wird der Nächstberufene Erbe, und zwar rückwirkend auf den Erbfallszeitpunkt. Wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat, dringt die Anfechtung nicht durch, § 2343 BGB. Auch der Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte kann der Zuwendung unwürdig sein (Vermächtnisunwürdigkeit, Pflichtteilsunwürdigkeit).
— a. Pflichtteilentziehung, Enterbung.

(Vermächtnisunwürdigkeit, Pflichtteilsunwürdigkeit) ist die Unwürdigkeit, Erbe (bzw. Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter) zu sein (§§ 2339, 2345 BGB). Die Gründe für die E. sind im Gesetz im Einzelnen festgelegt (z.B. vorsätzliche und widerrechtliche Tötung des Erblassers, Bestimmung zur Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch arglistige Täuschung oder Drohung). Ist ein Erbe (auf Anfechtungsklage eines Nachberechtigten) für unwürdig erklärt, so gilt der Anfall der Erbschaft an ihn als nicht erfolgt (§ 2344 BGB).

Ausschluss eines gesetzlichen oder gewillkürten Erben von der Erbfolge wegen schwerwiegender Verfehlungen gegenüber dem Erblasser (§§ 2339 ff. BGB). Ausschließlich die in § 2339 BGB genannten Erbunwürdigkeitsgründe führen zu einem solchen Ausschluss des Erbrechts.
Vollendete oder versuchte vorsätzliche und widerrechtliche Tötung des Erblassers (§2339 Abs. I Nr.1 BGB); vorsätzliche und widerrechtliche Hinderung des Erblassers, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten (§2339 Abs. 1 Nr.2 BGB); arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung, durch die der Erblasser zu einer Verfügung bestimmt wurde (§2339 Abs. 1 Nr.3 BGB).
Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch kraft Gesetzes ein, sondern muss mit einer Anfechtung des Erbschaftserwerbs gerichtlich geltend gemacht werden (§ 2340 Abs. 1 BGB). Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es nur mittelbar, zustatten kommt (§ 2341 BGB). Mit Rechtskraft des Urteils, in dem der Erbe für unwürdig erklärt wird, gilt der Anfall der Erbschaft (Erbschaftsanfall) rückwirkend als nicht erfolgt (§§ 2342 Abs. 2, 2344 BGB). Durch Verzeihung seitens des Erblassers ist eine Anfechtung nicht mehr möglich (§ 2343 BGB). Auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können von einer Zuwendung ausgeschlossen werden, wenn einer der Fälle des § 2339 Abs. 1 BGB vorliegt, so genannte Vermächtnis- bzw. Pflichtteilsunwürdigkeit (§ 2345 BGB).

Erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert oder durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, und wer sich hinsichtlich einer Verfügung von Todes wegen gegenüber dem Erblasser eines strafbaren Urkundendelikts - Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung - schuldig gemacht hat (§ 2339 BGB). Das Gleiche gilt für einen Vermächtnisnehmer oder einen Pflichtteilsberechtigten (Vermächtnisunwürdigkeit, Pflichtteilsunwürdigkeit, § 2345 BGB). Die E. führt jedoch nicht automatisch zum Ausschluss des Betroffenen. Sofern der Erblasser dem Erbunwürdigen nicht verziehen hat (§ 2343 BGB), gilt der Erbanfall an den Erbunwürdigen nur dann als nicht erfolgt, wenn die E. auf eine binnen Jahresfrist seit Kenntnis von dem Anfechtungsgrund zu erhebende Anfechtungsklage eines Nachberechtigten hin gerichtlich ausgesprochen worden ist (§§ 2340-2342 BGB). Die Erbschaft fällt dann rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls dem Nächstberufenen zu (§ 2344 BGB). Bei Vermächtnis- und Pflichtteilsunwürdigkeit genügt zur Anfechtung eine formlose Erklärung des Nachberufenen (§ 2345 BGB). Von der E. zu unterscheiden ist die vom Erblasser durch letztwillige Verfügung vorgenommene Pflichtteilsentziehung.




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