Vermächtnis

Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einzelne Erbschaftsgegenstände Personen zuwenden, ohne diese als Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben darauf, dass ihm das Zugewendete übertragen wird.
Ein Vermächtnis kann durch Testament oder durch Erbvertrag angeordnet werden. Zur Unterscheidung, ob ein Bedachter Erbe oder nur Vermächtnisnehmer sein soll, gilt folgende Auslegungsregel: Hat der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen dem Bedachten einzelne Gegenstände zugewendet — beispielsweise: "Mein Freund F. soll das Segelboot erhalten" —, dann ist im Zweifel von einem Vermächtnis auszugehen; wenn dagegen das Vermögen im Ganzen oder ein Bruchteil davon vermacht wird — beispielsweise: "Mein Sohn soll die Hälfte des Vermögens erhalten" —, so ist im Zweifel Erbeinsetzung anzunehmen.

§ 2087 BGB
Anspruch des Vermächtnisnehmers
Mit dem Erbfall tritt der Erbe sofort und unmittelbar die Rechtsnachfolge des Erblassers an. Etwaige Vermächtnisgegenstände gehören also zunächst dem Erben. Der bedachte Vermächtnisnehmer hat lediglich gegen diesen einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung bzw. Übertragung der vermachten Sachen. Voraussetzung hierfür ist, dass er das Vermächtnis auch annimmt, was durch eine formlose, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Erben erfolgen kann. Sofern der Erblasser nichts anderes geregelt hat, ist bei Annahme des Vermächtnisses dieses sofort fällig.

§§2147, 2174 BGB
Gegenstand des Vermächtnisses
Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein, wobei dieser Begriff weit zu fassen ist. In Betracht kommen nicht nur die Zuwendung einer bestimmten, zum Nachlass gehörenden Sache und die Zahlung einer Geldsumme, sondern auch die Übertragung von Rechten, die Zahlung einer Rente oder die Befreiung von einer Schuld, also jede Begünstigung für den Bedachten, die einen Vermögensvorteil darstellt.
Vorausvermächtnis
Unter einem Vorausvermächtnis versteht man ein Vermächtnis, das ein Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil bekommt; der Erblasser kann damit also dem Erben einen bestimmten Gegenstand sichern. Das Vorausvermächtnis hat folglich für den bedachten Erben große Vorteile: Wenn er das Erbe ausschlägt, behält er trotzdem seinen Vermächtnisanspruch. Bei einer Miterbengemeinschaft kann er bereits vor der Erbauseinandersetzung aufgrund seines Vermächtnisanspruchs aus dem ungeteilten Nachlass das Zugewandte verlangen; außerdem muss er sich den vermachten Gegenstand bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auch nicht auf sein Erbteil anrechnen lassen.

§ 2150 BGB
Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung
Der Erblasser kann in seinem Testament Anordnungen für die Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben, so genannte Teilungsanordnungen, treffen. Der Unterschied zwischen einem Vorausvermächtnis und der Teiungsanordnung besteht darin, dass beim Vorausvermächtnis der zugewendete Gegenstand dem begünstigten Erben ohne Anrechnung auf sein Erbteil vorab zugeteilt wird, während bei der Teilungsanordnung der Wert des zugewendeten Gegenstands bei der Erbquote zu berücksichtigen ist. Will der Erblasser einem von mehreren Miterben zwar einen Gegenstand zuweisen, damit aber nicht den Wert der Erbquote des Bedachten erhöhen, so hat er damit lediglich eine Teilungsanordnung vorgenommen.

Im Gegensatz zum Vorausvermächtnis begründet die Teilungsanordnung keinen unmittelbaren Anspruch auf die Herausgabe des betreffenden Nachlassgegenstands, sondern nur einen Anspruch auf Auseinandersetzung entsprechend der vom Erblasser gewünschten Verteilung. Allerdings können die Miterben, wenn sie sich darüber einig sind, den Nachlass auch anders verteilen, als dies die Teilungsanordnung des Erblassers eigentlich vorsieht.

Siehe auch Erbe, Testament, Verfügung von Todes wegen

Ein Erblasser kann jemandem in der Art etwas zukommen lassen, dass er ihm ein Vermächtnis - z.B. im Testament - zuspricht. Das Vermächtnis kann in einem Geldbetrag oder einem besonderen Gegenstand bestehen. Meist wird der Erbe im Testament damit beauftragt, dem Bedachten das Vermächtnis auszuhändigen. Kommt dieser oder der sonst mit dem Vermächtnis Beschwerte dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Bedachte ein Recht darauf, sein Vermächtnis im Klagewege geltend zu machen.
Ein Vermächtnis kann ebenso wie das Erbe ausgeschlagen und angenommen werden.

In einem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser anordnen, daß bestimmte Personen einzelne Gegenstände oder bestimmte Geldbeträge aus dem Nachlaß erhalten sollen (ein Vermächtnis aussetzen). Diese Personen (Vermächt-nisnehmer) werden dadurch nicht zu Miterben, sondern haben lediglich einen Anspruch gegen die Erben auf Übertragung der ihnen zugewendeten Gegenstände oder auf Auszahlung des für sie ausgesetzten Geldbetrages. Die Einzelheiten sind in den §§ 2174-2191 BGB geregelt.

(§§1939, 2147 ff. BGB) ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen, die weder Erbeinsetzung noch Auflage ist. Durch das V. erhält der Vermächtnisnehmer „nur“ einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben (Beschwerten), §2174 BGB. Damit können die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts auch im Erbrecht relevant werden. Z.B. kann der Beschwerte mit der Erfüllung des V. in Verzug sein oder diese kann ihm auch ganz unmöglich sein, § 275 I, II BGB, woran sich gem. § 280 BGB auch ein Schadensersatzanspruch anschließen kann. Zu beachten sind aber auch Gewährleistungsvorschriften, wie etwa die §§ 2182; 2183 BGB. Ein V. kann beruhen auf Verfügung von Todes wegen {Testament, Erbvertrag) oder auf gesetzlicher Anordnung (Voraus, Dreißigster). Der Bedachte hat wie bei der Erbeneinsetzung das Recht zur Ausschlagung (§ 2176 BGB), solange er noch nicht angenommen hat.

• Nachvermächtnis ist gem. §2191 I BGB zulässig und betrifft den Fall, daß der Erblasser den vermachten Gegenstand zeitlich nacheinander verschiedenen Personen zuwendet. Da diese Situationen der Vor-/Nacherbschaft ähnelt sind über §2191 II BGB einige dieser Vorschriften entsprechend anwendbar.

• Untervermächtnis liegt vor, wenn ein Vermächtnisnehmer in der letztwilligen Verfügung seinerseits mit einem anderen Vermächtnis beschwert wird, §2147S.1 2.Alt. BGB. Der Vermächtnisnehmer ist dann zur Erfüllung des U. verpflichtet, wenn er seinerseits die Erfüllung des ihm zustehenden Vermächtnisses verlangen kann, §2186 BGB. Dies ist gem. §2176 BGB grundsätzlich mit dem Erbfalle möglich, es sei denn der Vermächtnisnehmer schlägt das V. aus. Oft sind beide Vermächtnisse auch dadurch verknüpft, daß das V. durch die Erfüllung des U. aufschiebend bedingt ist. Dann muß zum Nachvermächtnis abgegrenzt werden.

• Vorausvermächtnis (§2150 BGB) bedeutet, daß der Bedachte bezüglich des Nachlasses Miterbe und außerdem hinsichtlich des vermachten Gegenstandes Vermächtnisnehmer ist. Er erhält den Gegenstand neben seinem Erbteil, d.h. er braucht ihn sich bei der Auseinandersetzung nicht auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen. Dies ist auch der Unterschied zur Teilungsanordnung.

Neben der Erbeinsetzung kennt das BGB als zweite Form, in der der Erblasser über sein Vermögen letztwillig verfügen kann, das V. Er wendet (durch Testament oder Erbvertrag, § 1941 BGB) dem V.nehmer einen Vermögensvorteil zu, ohne ihn als Erben einzusetzen. Tritt dieser als Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers kraft Gesetzes ein (Gesamtrechtsnachfolge), so begründet das V. für den V.nehmer nur ein Forderungsrecht (Schuldverhältnis) gegen den Beschwerten (meist Erben) auf Leistung des vermachten Gegenstandes (Nachlassschuld), §§ 1939, 2174 BGB. Auch dem, der noch nicht erzeugt ist, kann ein V. ausgesetzt werden, das ihm bei seiner Geburt zufällt, § 2178 BGB. Auf den Wortlaut der Verfügung kommt es nicht an: bei "Vermachung" des ganzen Vermögens oder eines Bruchteils davon will der Erblasser den Bedachten
i. d.R. zum Erben, bei "Vererbung" einzelner Gegenstände im Zweifel zum V.nehmer machen, § 2087 BGB. Ein V.nehmer kann seinerseits mit einem UnterV. beschwert werden. Stirbt der V.nehmer vor dem Erbfall, wird das V. i.d.R. unwirksam. Auch der Erbe selbst kann V.nehmer sein; VorausV., ErsatzV., NachV. Der Erblasser kann, anders als bei der Erbeinsetzung, die Bestimmung dessen, wer von mehreren, die er mit demselben V. bedacht hat, das V. erhalten soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen, § 2151 BGB. Als Vermögensvorteil kann jeder wirtschaftliche Vorteil dem V.nehmer zugewandt werden. Der Erblasser muss den V.Gegenstand bestimmen, § 2065 Abs. II BGB. Er kann jedoch ein WahlV. verfügen, bei dem der V.nehmer, der Beschwerte oder ein Dritter aus mehreren Gegenständen einen als V.gegenständ auswählen soll, § 2154 BGB. Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten, § 2155 BGB (GattungsV.); ist diese mangelhaft, so kann der V.nehmer Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. ZweckV., StückV., VerschaftungsV., MitV. - Der Beschwerte haftet vom Erbfall an wie ein gewöhnlicher Schuldner für Unmöglichkeit, Verzug oder positive Vertragsverletzung. Er hat Anspruch auf Ersatz von Verwendungen (Verwendungsanspruch), die er nach dem V.anfall auf die vermachte Sache gemacht hat, § 2185 BGB.
- Das V. fällt dem Bedachten mit dem Erbfall an, § 2176, d. h. beim Erbfall entsteht für ihn das Forderungsrecht auf Leistung des V.ses gegen den Beschwerten und das Recht zur Ausschlagung (die formlos, unbefristet und gegenüber dem Beschwerten vorgenommen werden kann, § 2180 BGB). - In seltenen Fällen ist auch ein V. kraft Gesetz vorgesehen (gesetzliches V.).

Erbrecht.

(§ 1939 BGB) ist die Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser einem anderen einen einzelnen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer erlangt (nur) einen schuldrechtlichen Anspruch (§2174 BGB) auf Übertragung des Zugewandten gegen den beschwerten Erben oder Vermächtnisnehmer (Damnationslegat im Gegensatz zum älteren Vindikationslegat). Er wird durch den Erbfall allein z. B. nicht Eigentümer der vermachten Sache. Untervermächtnis Lit.: End riss, D., Der Miterbe als Nachlassgläubiger, 2003

(Damnationslegat): Erbrecht: Vermögensvorteil, den der Erblasser einem anderen zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen (§ 1939 BGB). Im
Gegensatz zum Erben wird der Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall nicht Rechtsinhaber des ihm zugewandten Vermögenswerts, sondern erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch auf dessen Übertragung gegen den Beschwerten (§ 2147 BGB). Ein dinglich wirkendes Vermächtnis (Vindikationslegat) kennt das BGB nicht. Vermächtnisgegenstand kann alles sein, was Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertrages sein kann, die Zuwendung einer bestimmten Sache (Stückvermächtnis), einer Gattungssache (Gattungsvermächtnis, § 2155 BGB), die Übertragung einer Forderung (Forderungsvermächtnis, § 2173 BGB) oder eines Rechts oder auch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen.
Lässt sich im Wege der Auslegung nicht eindeutig ermitteln, ob der Erblasser jemandem ein Vermächtnis zuwenden oder ihn zum Erben einsetzen wollte, so spricht im Zweifel die Zuwendung einzelner Gegenstände für ein Vermächtnis (§ 2087 Abs. 2 BGB) und die Zuwendung des gesamten Vermögens bzw. eines Bruchteils davon für eine Erbeinsetzung (§ 2087 Abs. 1 BGB).
Die Vermächtnisforderung entsteht mit dem Erbfall (§ 2176 BGB) und wird mangels abweichender Bestimmung sofort fällig. Gern. § 2177 BGB kann die Entstehung der Vermächtnisforderung aufschiebend bedingt oder befristet werden oder gem. § 2178 BGB von der Geburt oder der Bestimmung des Bedachten abhängen. Für die Zeit zwischen Erbfall und Entstehung des Vermächtnisanspruchs ist der Vermächtnisnehmer vor Beeinträchtigungen seines Anspruchs durch den Beschwerten geschützt (§§ 2179, 160 Abs. 1, 162 BGB). Ordnet der Erblasser an, dass die Forderung erst später fällig werden soll, spricht man von einem betagten Vermächtnis.
Das Vermächtnis kann vor seiner Annahme durch formlose, auch schlüssige Erklärung gegenüber dem Beschwerten ausgeschlagen werden (§ 2180 BGB). Verpflichtungen aus Vermächtnissen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB), die grundsätzlich der unbeschränkten Haftung des beschwerten Erben unterliegen. Neben den allgemeinen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung kann der Erbe auch ohne die Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) die Erfüllung des Vermächtnisses verweigern, wenn der Nachlass durch Vermächtnisse und Auflagen überschuldet ist (§ 1992 BGB). Zudem müssen Vermächtnisse im Falle der Haftungsbeschränkung erst an letzter Stelle erfüllt werden (§§ 1973 Abs. 1 S.2, 1991 Abs. 4 BGB, 327 Abs. 1 Nr. 2 Ins0).
Spezielle Arten des Vermächtnisses sind das Wahlvermächtnis, Verschaffungsvermächtnis, Vorausvermächtnis, Nachvermächtnis und Ersatzvermächtnis.
Steuerrecht: Erwerbe von Todes wegen.

1.
V. ist die Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils (insbes. einer Sache oder eines Rechts, z. B. einer Forderung als ForderungsV.) im Wege der Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser an den Vermächtnisnehmer, ohne dass dieser deswegen als Erbe anzusehen ist (§ 1939 BGB). Anders als der Erbe ist der Vermächtnisnehmer nicht Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Auch wirkt die Zuwendung eines V. (anders als der Erbanfall) nicht unmittelbar dinglich (Vindikationslegat); der Vermächtnisnehmer hat lediglich gegen den beschwerten Erben oder Vermächtnisnehmer (Untervermächtnis) einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung bzw. Übertragung der vermachten einzelnen Gegenstände (§§ 2147, 2174 BGB; Damnationslegat). Die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis ist oft schwierig und durch Auslegung der Verfügung von Todes wegen zu ermitteln. Der Gebrauch gewisser Worte („Erbe, vermachen“) ist ein Anhaltspunkt, aber nicht entscheidend; es kommt vielmehr darauf an, ob der Erblasser dem Bedachten durch Zuwendung seines Vermögens oder eines Bruchteils hiervon die volle Erbenstellung verschaffen oder ob er ihm nur einzelne Gegenstände zukommen lassen wollte, sofern nicht diese Gegenstände praktisch den gesamten Wert des Nachlasses ausmachen (§ 2087 BGB).

2.
Beschwert mit einem Vermächtnis ist i. d. R. der Erbe, mehrere Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile (u. U. ein Vermächtnisnehmer, Untervermächtnis, §§ 2147, 2148 BGB), bei deren Wegfall der Nächstberufene (§ 2161 BGB). Bedachter (Vermächtnisnehmer) kann jede natürliche oder juristische Person sein, auch die Leibesfrucht (§ 1923 II BGB), ferner noch nicht gezeugte oder bestimmte Personen, denen das V. aber - anders als im Regelfall - noch nicht mit dem Erbfall, sondern erst mit der Geburt oder dem Eintritt des die Person bestimmenden Ereignisses anfällt (§§ 2176, 2178 BGB). Der Bedachte muss allerdings den Erbfall überleben (§ 2160 BGB), bei bedingten Zuwendungen auch den Eintritt der Bedingung (§ 2177 BGB). Der Erblasser muss den vermachten Gegenstand selbst bestimmen (§ 2065 II BGB), kann aber die Bestimmung der Person des Vermächtnisnehmers dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen, desgleichen die Bestimmung der Anteile bei mehreren Bedachten (§§ 2151, 2153 BGB). Fällt von mehreren Vermächtnisnehmern einer weg, so tritt Anwachsung ein (§ 2158 BGB), sofern nicht ein Ersatzvermächtnisnehmer (ErsatzV.) bestimmt ist. Ein auf eine für jedermann unmögliche Leistung gerichtetes V. ist unwirksam, sofern das V. nicht auch für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird (§ 2171 BGB).

3.
Das V. ist Nachlassverbindlichkeit und erzeugt zwischen Beschwertem und Vermächtnisnehmer ein Schuldverhältnis, für das der Erbe (anders als der Vermächtnisnehmer, Untervermächtnis) grundsätzlich in vollem Umfang - auch z. B. für Unmöglichkeit und Verzug - haftet, sofern nicht eine Beschränkung der Erbenhaftung eintritt; dann werden Vermächtnisansprüche erst an letzter Stelle befriedigt, auch muss einem Pflichtteilsberechtigten sein Pflichtteil verbleiben (§ 2318 BGB). Der Vermächtnisnehmer kann das V., solange er es nicht angenommen hat, ohne an eine Ausschlagungsfrist gebunden zu sein, durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten ausschlagen; ergänzend gelten auch hier die Vorschriften über Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (§ 2180 BGB). S. ferner Vorausv., Stückv. (dort auch über Wahlv. und Alternativv.), Gattungsv, Verschaffungsv., Ersatzv., Nachv. (auch über Rückv.), Mitv., Kaufrechtsv.




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