Schuldverhältnis

Im Schuldrecht die Beziehung zwischen einem (oder mehreren) Gläubiger(n) einerseits und einem (oder mehreren) Schuldnern) andererseits. Kraft des Schuld-Verhältnisses «ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen» (§241 BGB).Ein Schuldverhältnis kann durch Rechtsgeschäft begründet werden (in der Regel durch einen Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, §305 BGB, ausnahmsweise aber auch durch eine einseitige Willenserklärung des Schuldners, zum Beispiel bei der Auslobung), es kann aber auch unabhängig vom Willen der Beteiligten von Gesetzes wegen entstehen (zum Beispiel als Folge einer ungerechtfertigten Bereicherung oder einer unerlaubten Handlung).Abgesehen von dieser unterschiedlichen Entstehung kann ein Schuldverhältnis auch einen völlig unterschiedlichen Inhalt haben. Die wirtschaftlich wichtigsten Schuldverhältnisse sind die sogenannten Austausch oder gegenseitigen Verträge. Hierzu gehören: der Kaufvertrag (Austausch eines Gegenstandes gegen Geld, den Kaufpreis);der Werkvertrag (Herstellung einer m Sache gegen Geld, den Werklohn);der Dienst- oder m Arbeitsvertrag (Leistung von Diensten oder Arbeit gegen Geld, das als Lohn, Gehalt, Honorar und so weiter bezeichnet wird);der Miet- oder Pachtvertrag (zeitweilige Überlassung des Besitzes und Gebrauchs einer Sache gegen Geld, den Miet- oder Pachtzins).Bei den Austauschverträgen ist jede Partei zugleich Gläubiger und Schuldner (Beispiel Gläubiger).Neben den Austauschverträgen gibt es die sogenannten unvollkommen zweiseitig oder auch nur einseitig verpflichtenden Verträge. Dazu gehören als wichtigste: die Schenkung (in erster Linie wird nur der Schenker verpflichtet, dem Beschenkten den geschenkten Gegenstand zukommen zu lassen);die Leihe (in erster Linie wird der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Besitz und Gebrauch der verliehenen Sache zeitweilig unentgeltlich zu überlassen);das Darlehen (der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Zinsen und zur Rückzahlung des Kapitals bei Fälligkeit verpflichtet);der Auftrag (in erster Linie ist nur der Beauftragte verpflichtet, den übernommenen Auftrag auszuführen);die Verwahrung (in erster Linie ist der Verwahrer zur Aufbewahrung der ihm übergebenen Sache verpflichtet);die Bürgschaft (der Bürge haftet für die Schuld eines anderen). Schließlich gehören zu den Schuldverhältnissen auch die Rechtsbeziehungen zwischen Gruppen von Personen, wie sie durch einen freiwilligen Zusammenschluß (Gesellschaften) oder von Gesetzes wegen (Gemeinschaft) entstehen. Normalerweise erlischt ein Schuldverhältnis durch Erfüllung der (eventuell beiderseitigen) Verpflichtungen. Daneben kann es auch durch ein sogenanntes Erfüllungssurrogat (Ersatz für die eigentliche Erfüllung, zum Beispiel durch Aufrechnung) erlöschen. Bis dahin können sogenannte Leistungsstörungen (zum Beispiel Unmöglichkeit, Verzug, Schlechterfüllung, Einzelheiten Vertragsverletzungen) auftreten, die das Schuldverhältnis verändern können. Schuldverhältnisse gibt es auch außerhalb des eigentlichen Schuldrechts, vor allem im Handels- und Arbeitsrecht. Sogar im öffentlichen Recht spricht man von Schuldverhältnissen, zum Beispiel einer öffentlich-rechtlichen Verwahrung beschlagnahmter Sachen.

nennt man ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen, kraft dessen mindestens die eine Person der anderen etwas schuldet. Je nach der Art seines Zustandekommens unterscheidet man zwischen rechtsgeschäftlichen (z.B. Kauf, Miete) und gesetzlichen Schuldverhältnissen (z.B. Bereicherung, unerlaubte Handlung, GoA). Ein S. setzt zwingend die Verschiedenheit von Gläubiger und Schuldner voraus; vereinigen sich Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person, tritt Konfusion ein und das S. erlischt. Dogmatisch zu unterscheiden ist das S. in weiterem Sinne von dem im engeren Sinne. Das S. i.w.S. bezeichnet die Gesamtheit aller Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner und besteht aus einer Vielzahl von Leistungspflichten und Einzelansprüchen. Darunter fallen z.B. die Verträge in ihrer Gesamtheit. So wird der Begriff des S. beispielsweise im Titel des 2. Buches oder in den Überschriften zu §§ 241; 433 BGB gebraucht. Das S. i.e.S. meint nur den einzelnen Anspruch oder die einzelnen Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner. Das BGB benutzt den Begriff des S. meist in diesem Sinne, so z.B. im 3. Abschnitt des 2. Buches. Mit der Erfüllung, § 362 I BGB, erlischt nur der einzelne Anspruch, nicht aber der ganze Vertrag.

rechtlich geregeltes Verhältnis zwischen Personen, kraft dessen die eine (Schuldner) der anderen (Gläubiger) zu einer Leistung verpflichtet ist; § 241 BGB, gesetzliches Schuldverhältnis. Die Verpflichtung des Schuldners ist die Verbindlichkeit (persönlicher Schuldner, Haftung), die Berechtigung des Gläubigers die Forderung. Bei vielen Sch.sen sind beide Parteien sowohl Gläubiger als auch Schuldner, z. B. beim Kauf. Gläubiger und Schuldner müssen bestimmt sein, desgleichen der Inhalt der Leistung, der aber durch einen Dritten festgelegt werden kann (Schiedsgutachter). Das Sch. wird von Treu und Glauben beherrscht; § 242 BGB. Gegenstand eines Sch.ses kann z. B. sein: eine bestimmte Leistung (Speziesschuld), die Lieferung der Gattung nach bestimmter Sachen; Zahlung eines Geldbetrages (Geldschuld), Aufwendungsersatz, Zahlung einer Vertragsstrafe, Leistung von Schadensersatz. Das Sch. erlischt z. B. durch Aufhebung, Rücktritt, Erfüllung, Hinterlegung, Aufrechnung, Erlassvertrag, Schuldersetzung, Konfusion oder Zweckerreichung. Vgl. auch Teilleistung.

ist eine rechtliche Beziehung zwischen (zumindest) zwei Personen, aufgrund deren der eine Teil (Gläubiger) berechtigt ist, von dem anderen Teil (Schuldner) eine bestimmte Leistung gleich welcher Art zu fordern (§ 241 BGB). Das sich aus
einem S. ergebende Forderungsrecht des Gläubigers richtet sich nur gegen den (oder die) Schuldner, nicht gegen Dritte; es ist also ein relatives Recht (im Gegensatz zu den absoluten Rechten, die gegenüber jedermann wirken). Üblicherweise entsteht ein S. durch Vertrag (Kauf-, Miet-, Dienstvertrag u.a.), gelegentlich auch durch einseitiges Rechtsgeschäft (z. B. Auslobung, Anerkennung der nichtehelichen Vaterschaft); es kann aber auch unmittelbar auf Gesetz beruhen (z.B. bei Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung). - Die geschuldete Leistung besteht entweder in einem Tun oder in einem Unterlassen. Das S. kann sowohl auf eine einmalige Leistung wie auch auf ein dauerndes Verhalten oder mehrere über einen längeren Zeitraum zu erbringende Einzelleistungen (Dauerschuldverhältnis) gerichtet sein. - Ein S. erlischt, wenn die Schuld getilgt wird. Das geschieht in erster Linie durch Bewirken der geschuldeten Leistung (Erfüllung, § 362 BGB). Erbringt der Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung, so kann auch sie das S. erlöschen lassen, sofern der Gläubiger mit dieser Art der Leistung einverstanden ist (Leistung an Erfüllungs Statt, § 364 I BGB; z.B. statt des verkauften Fernsehers der Marke A wird ein gleichwertiges Gerät der Marke B geliefert u. vom Käufer als Leistung akzeptiert). Anders, wenn die Ersatzleistung nur dazu dient, dem Gläubiger eine zusätzliche Möglichkeit der Befriedigung (Erfüllung) zu verschaffen (z.B. durch Hingabe eines Wechsels für den geschuldeten Kaufpreis); in diesem Fall bleibt das S. bestehen, bis sich der Gläubiger aus der Ersatzleistung (dem Wechsel) tatsächlich befriedigt hat (Leistung erfüllungshalber, vgl. § 364 II BGB). Das S. erlischt im übrigen durch die sog. Erfüllungsurrogate der Hinterlegung (§ 362 BGB), der Aufrechnung (§ 387 BGB) u. des Erlassvertrages (§ 397 BGB). Es gibt noch eine Vielzahl weiterer Erlöschensgründe, wie z.B. den Aufhebungsvertrag oder die Ersetzung des S. durch ein anderes (sog. Schuldumschaffung oder Novation). Auch durch einseitige Gestaltungsakte (Kündigung, Anfechtung, Rücktritt u. a.) kann ein S. aufgehoben oder in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet werden. - Der Schuldner hat die Leistung im Zweifel an seinem Wohnsitz zu erbringen (Holschulden, § 268 BGB). Zur Leistung am Wohnsitz des Gläubigers (Bringschulden) ist er nur kraft besonderer Vereinbarung verpflichtet. Geld muss der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr u. Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz übersenden (Schickschulden, § 270 BGB). Ist ein Zeitpunkt für die Leistung weder bestimmt noch bestimmbar, so kann sie der Gläubiger nach § 271 BGB sofort verlangen (Fälligkeit), der Schuldner sie sofort bewirken (Erssllbarkeit). - Bewirkt der Schuldner die Leistung überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Art u. Weise, dann kann der Gläubiger auf Erfüllung klagen. Nicht selten treten jedoch Umstände ein, die den Erfüllungsanspruch gefährden oder gar beseitigen; man spricht in solchen Fällen von Leistungsstörungen, die eine Änderung des S. zur Folge haben. Dazu rechnen die Unmöglichkeit der Leistung, der Verzug u. die im BGB nicht ausdrücklich geregelte positive Vertragsverletzung.

ist das Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen, auf Grund dessen mindestens die eine Person der anderen etwas schuldet (S. i. w. S.). Dieses S. ist eine Rahmenbeziehung oder ein Organismus und steht etwa einem Sachenrechtsverhältnis gegenüber. Es kann je nach seinem Zustandekommen rechtsgeschäftliches S. (z.B. Kauf) oder gesetzliches S. (z.B. Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung) sein. Es endet aus einer Reihe von anerkannten Gründen (§§ 362ff. BGB). Zugleich ist S. auch die einzelne Schuld des Schuldners (z.B. Kaufpreisschuld, S.i.e.S.). Verwaltungsrechtliches S. ist im Verwaltungsrecht ein privatrechtsähnliches öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (z.B. wegen der Entschädigungsansprüche nach Enteignung, wegen der Rückzahlung zuviel gezahlter Beamtenbezüge, wegen der Nutzung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen). Es kann sich auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, einen Verwaltungsakt, eine Benutzungsordnung u. a. gründen. Bei ihm führt eine Verletzung von Pflichten zu Schadensersatzansprüchen, bei denen der Einzelne günstiger gestellt ist als bei AmtspflichtVerletzungsansprüchen. Die Verwaltung kann aber ihre Haftung u.U. einschränken oder ausschließen. Lit.: Gernhuber, /., Das Schuldverhältnis, 1989; Medicus, D., Gesetzliche Schuldverhältnisse, 5. A. 2007; Keller, R., Vorvertragliche Schuldverhältnisse im Verwaltungsrecht, 1996; Schwarz, G./Wandt, M., Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2. A. 2006; Schmidt, R., Gesetzliche Schuldverhältnisse, 4. A. 2006

, verwaltungsrechtliches: Neben dem
* öffentlich-rechtlichen Vertrag bestehende weitere öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, die besondere Rechte und Pflichten begründen und einen Schadensersatzanspruch des Bürgers gegen den Staat begründen können (vgl. § 40 Abs. 2 S.1 VwGO). Auf diese öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnisse sind die Regelungen des BGB entsprechend anwendbar. Dies führt zu Vorteilen des Bürgers im Gegensatz zum
* Amtshaftungsanspruch. So muss im öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnis der Hoheitsträger analog § 280 Abs. 1 S.2 BGB beweisen, dass eine unverschuldete Pflichtverletzung vorliegt, der Staat haftet auch für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB analog) und die Verjährungsfrist bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des BGB.
Voraussetzung für ein solches vertragsähnliches Sonderverhältnis, auf das die zivilrechtlichen Vorschriften analog anwendbar sind, ist, dass zwischen dem Bürger und dem Staat ein besonders enges, besondere Rechte und Pflichten begründendes Rechtsverhältnis besteht.
Anerkannt ist das verwaltungsrechtliche Sonderverhältnis für
— ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, da der Staat eine besondere Obhutspflicht übernimmt (z.B. Sicherstellung und anschließende Verwahrung im Polizeirecht),
— ein öffentlich-rechtliches Benutzungs- und Leistungsverhältnis, wenn der Bürger für eine Leistung des Staates eine Gegenleistung zu erbringen hat, da der Bürger ebenso schutzbedürftig ist wie in einem privatrechtlichen Austauschverhältnis (z. B. Anschluss an die gemeindliche Kanalisation),
— das Beamtenverhältnis, da den Dienstherrn aus Gesetz eine besondere Fürsorgepflicht trifft (§ 79 BBG).
Für Ansprüche aus verwaltungsrechtlichen Sonderverhältnissen ist gem. § 40 Abs. 2 S.1 VwGO grundsätzlich der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben.

, zivilrechtliches: eine zwischen zwei oder mehreren Personen durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes Pflichten begründende Sonderbeziehung. Ein Schuldverhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass jemand von einer anderen Person eine Leistung fordern kann, d. h., dass er gegen sie einen Anspruch (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) hat. Der Anspruchsinhaber ist der Gläubiger, der Anspruchsgegner der Schuldner. Im Gesetz wird der Begriff des Schuldverhältnisses mit zwei verschiedenen Inhalten verwendet. Nach einzelnen Vorschriften ist bereits der Anspruch ein Schuldverhältnis, während in anderen Vorschriften davon ausgegangen wird, dass das Rechtsverhältnis als Ganzes ein Schuldverhältnis darstellt. Es muss daher zwischen dem Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinn unterschieden werden.
Beispiele: In § 241 S.1 und § 362 Abs.1 BGB wird bereits der einzelne Anspruch als Schuldverhältnis behandelt. Dagegen geht das Gesetz in § 425 Abs.1 BGB von dem Schuldverhältnis im weiteren Sinn aus. Die Uberschrift des achten Abschnitts des zweiten Buches des BGB lautet „Einzelne Schuldverhältnisse”. Für die darunter aufgeführten Vertragsbeziehungen (Kauf, Tausch, Darlehen usw.) wird das Rechtsverhältnis als Ganzes als Schuldverhältnis bezeichnet.
Schuldverhältnisse entstehen durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes. Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse entstehen durch Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) oder ausnahmsweise — im Fall der Auslobung (§ 657 BGB) — durch einseitiges Rechtsgeschäft. Vertragliche Schuldverhältnisse sind die in den §§ 433 ff. BGB genannten Vertragstypen (Kauf, Tausch, Darlehen, Schenkung, Miete, Pacht usw.) und die atypischen Verträge. Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nach denen jemand eine Leistung fordern kann. Gesetzliche Schuldverhältnisse sind insbesondere die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), die unerlaubte Handlung (§§823 ff. BGB) und das EigentümerBesitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB).
Beispiele für weitere gesetzliche Schuldverhältnis: Verhältnis zwischen Pfandgläubiger und Verpfänder (f § 1215 FE), Unterhaltsberechtigten und -verpflichteten (§§ 1601 ff. BGB) oder Erben und Vermächtnisnehmer (§§ 2147 BGB).
Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse sind seit Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes ausdrücklich im BGB erwähnt (Überschrift des § 311 BGB). Es handelt sich um Schuldverhältnisse, in denen keine Leistungspflichten, sondern nur Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB bestehen. Dies ist insbesondere das vorvertragliche Schuldverhältnis (§311 Abs. 2 BGB) und das durch die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens entstehende Schuldverhältnis zu einem Vertreter oder Verhandlungsführer (§ 311 Abs. 3 BGB). Ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis mit Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB ist aber auch das Gefälligkeitsverhältnis. Ob die rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes entstehen, ist umstritten, aber heute im Ergebnis bedeutungslos, da sich eventuelle Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Pflichten aus diesem Schuldverhältnis in jedem Fall aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben.
In einem Schuldverhältnis bestehen Primäransprüche, die allein durch das Bestehen des Schuldverhältnisses begründet sind. Die Verletzung dieser Pflichten kann Sekundärleistungsansprüche auslösen.

1.
Das Sch. ist die rechtliche Ausdrucksform der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Personen (Schuldrecht). Im S. steht die schuldrechtliche Forderung des Berechtigten (= Gläubiger) der Schuld (Obligation, Verbindlichkeit) des Verpflichteten (= Schuldner) gegenüber. Während das absolute Recht (z. B. Eigentum) gegenüber jedermann wirkt und der sich aus ihm ergebende Anspruch auch gegen einen Dritten gerichtet sein kann, ist das S. allein eine Beziehung zwischen Personen, die lediglich rechtsfähig, nicht aber geschäftsfähig, verfügungsberechtigt u. a. sein müssen. Kraft des S. ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern (= Forderung, schuldrechtlicher Anspruch, § 241 I BGB). Die Leistung kann jeden rechtlich möglichen Inhalt haben; jedes zulässige Verhalten kann geschuldet werden, insbes. auch die Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des anderen Teils (§ 241 II BGB; s. positive Vertragsverletzung). Die Leistung kann ferner in einem Unterlassen bestehen (selbständig - z. B. Wettbewerbsverbot, Schweigepflicht -, aber auch als Nebenpflicht zu einer positiven Leistung, d. h. Unterlassen von Eingriffen, die den Eintritt des rechtlichen Erfolgs vereiteln; positive Vertragsverletzung). Immer aber müssen Gläubiger und Schuldner sowie der Leistungsinhalt bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, um ein S. annehmen zu können; die allgemeine Rechtspflicht, störende Eingriffe in Rechte Dritter (z. B. Eigentumsstörungen) zu unterlassen, begründet noch kein S. zwischen dem Rechtsinhaber und einem möglichen Störer. S. auch Dauerschuldverhältnis, Gattungsschuld, Speziesschuld.

2.
Zur Begründung eines S. durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung seines Inhalts ist regelmäßig ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich (§ 311 I BGB); ggf. auch faktischer Vertrag (Vertrag, 4); s. a. Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ein S. entsteht aber auch schon durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 II BGB, Verschulden beim Vertragsschluss). Durch einseitige Rechtsgeschäfte kann ein S. nur ausnahmsweise entstehen (z. B. Auslobung, Vermächtnis); einseitige gestaltende Rechtsgeschäfte können aber auf den Bestand des S. einwirken (s. u.). Ein S. kann ferner aus Vertrags- und sonstigen Rechtsverletzungen, insbes. unerlaubter Handlung entstehen (gesetzliches S.). Der Rechtsgrund für ein S. kann auch in Realakten (z. B. Verbindung, Verarbeitung) oder in anderen tatsächlichen Vorgängen liegen (ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag usw.). Schließlich gibt es auch im öffentlichen Recht schuldrechtliche Beziehungen; auf diese finden die Regeln über S. entsprechende Anwendung. Regelmäßig ist zum Entstehen eines S. durch Rechtsgeschäft der Wille der Beteiligten erforderlich, eine rechtliche Bindung einzugehen. Auch ein sog. Gefälligkeitsvertrag (vgl. Auftrag, zinsloses Darlehen) begründet ein echtes S., allerdings mit Haftungserleichterung im Schadensfall. Dagegen ist das bloße Gefälligkeitsverhältnis (Mitnahme im Kraftfahrzeug, Gefälligkeitsfahrt, Einladung zur Jagd u. a.) kein S. Die Abgrenzung gegenüber einem S. mit Rechtsbindung ist jeweils durch Auslegung (Interesse der Beteiligten, Absprache) zu ermitteln; über die Haftung für eingetretene Schäden Mitverschulden. Trotz fehlenden rechtlichen Bindungswillens lässt die Rspr. ein S. auch bei einem sog. sozialtypischen Verhalten entstehen. Nimmt jemand eine allgemein nur gegen Entgelt angebotene Leistung in Anspruch (Benützung eines gebührenpflichtigen Parkplatzes, Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel), so kann er sich nicht auf einen mangelnden Schuldbegründungswillen berufen. In anderen Fällen (Spiel, Wette, Ehevermittlung) lässt das Gesetz entgegen dem Willen der Beteiligten nur eine unvollkommene Verbindlichkeit (Naturalobligation) entstehen; die aus einem solchen Verhältnis entstandene Forderung ist zwar erfüllbar, aber - anders als bei der normalen Forderung - weder einklagbar noch vollstreckbar (Haftung).

3.
Das S. erlischt regelmäßig durch Erfüllung (auch Befriedigung in der Zwangsvollstreckung), aber auch durch Hinterlegung, Aufrechnung, Erlassvertrag, rechtsgeschäftliche Aufhebung durch die Beteiligten, Schuldumschaffung (Novation, d. h. Ersetzung des S. durch ein anderes) sowie bei Konfusion (Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person). Im Einzelfall sind Erlöschensgründe ferner Zeitablauf (insbes. bei Dauerschuldverhätnissen), bei höchstpersönlichen Leistungen auch der Tod des Berechtigten oder Verpflichteten (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Auftrag), ferner u. U. die Unmöglichkeit der Leistung. Das S. wird schließlich in seinem gegenwärtigen Bestand durch einseitige gestaltende Rechtshandlungen wie Anfechtung von Willenserklärungen, Rücktritt vom Vertrag, Kündigung, Wandelung u. a. aufgehoben oder in seinem Inhalt verändert. S. a. Abtretung, Schuldübernahme, Treu und Glauben.

4.
Das Recht der Leistungsstörungen im S. (Pflichtverletzung) ist durch das SchuldrechtsmodernisierungsGes. vom 26. 11. 2001 (BGBl. I 3138) mit Wirkung ab 1. 1. 2002 (für Dauerschuldverhältnisse ab 1. 1. 2003) grundlegend umgestaltet worden.

5.
Für Entstehen, Wirksamkeit und Abwicklung vor dem 3. 10. 1990 (insbes. durch Vertrag) im Gebiet der ehem. DDR begründeter S. gilt grundsätzlich das dort bisher geltende Recht (vor allem das ZGB) fort (Art. 232 § 1 EGBGB). Für eine Reihe von (insbes. Dauer-)S., z. B. Mietvertrag, Arbeitsverhältnis, enthalten Art. 232 §§ 2 ff. EGBGB jedoch Sonderregelungen.




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