Obhutspflicht

die Verpflichtung, für Rechtsgüter einer anderen Person zu sorgen und sie zu schützen. Eine Verletzung der O. kann im Zivilrecht schadensersatzpflichtig machen (z.B. bei positiver Forderungsverletzung, culpa in con-trahendo). Strafbar ist sie im Rahmen der Mißhandlung Schutzbefohlener und der Aussetzung.

Im Mietrecht:

Unter diesem Begriff wird die Verpflichtung des Mieters, die Wohnung und die Gemeinschaftseinrichtungen „pfleglich zu behandeln" subsumiert. Diese Obhutspflicht ist im ehemaligen Recht der DDR in § 105 Abs. 1 Satz 2 Zivilgesetzbuch geregelt. Eine ähnliche Pflicht, die sich jedoch nicht direkt aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, galt vor der Wiedervereinigung auch in den alten Bundesländern und gilt natürlich jetzt auch in den neuen Bundesländern. Der Mieter muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um Schäden zu vermeiden oder zu verringern. Anderenfalls macht sich der Mieter gegenüber dem Vermieter, wenn er diese Obhutspflicht verletzt, schadensersatzpflichtig. Deshalb ist auch der Mieter verpflichtet, Mängel der Mietsache unverzüglich gemäß § 536c BGB anzuzeigen.
Der Mieter kommt seiner Obhutspflicht nach, indem er u. a. die Wohnung reinhält, ordentlich lüftet, keine Feuchtigkeitsschäden verursacht, Schutzmaßnahmen gegen andere Schäden trifft und die Versorgungsanlagen und Geräte gewissenhaft bedient. Zur Obhutspflicht gehört auch die Mängelanzeige an den Vermieter und die Betreuung der Wohnung bei Abwesenheit. Die Obhutspflicht bezieht sich nicht nur auf die gemietete Wohnung, sondern bezieht sich auch auf Grundstücks- und Gebäudeteile sowie auf Gemeinschaftseinrichtungen, die der Mieter mitbenutzen darf und kann, wie z.B. eine gemeinsame Waschküche. Die Obhutspflicht dauert an von der Überlassung der Wohnung an den Mieter und endet mit der Rückgabe der Wohnung an den Vermieter. Bei Verletzung der Obhutspflicht ist der Mieter verpflichtet, außergewöhnliche Abnutzungserscheinungen und sonstige Beschädigungen der Mieträume zu beseitigen.
Weitere Stichwörter:
Abnutzung, Anzeigepflicht, Bagatellschaden, Kleinreparatur

ist die Verpflichtung, Rechtsgüter eines anderen zu schützen u. zu schonen. Im Schuldrecht ergeben sich 0. aus einem Schuldverhältnis; sie können schon bei der Anbahnung von Vertragsverhandlungen entstehen. Ihre Verletzung kann unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung oder des Verschuldens beim Vertragsschluss einen Schadensersatz begründen. Im Strafrecht ist die Misshandlung von Wehrlosen oder Jugendlichen, die der Obhut des Täters unterstehen, eine qualifizierte Form der Körperverletzung.

ist die Verpflichtung, Rechtsgüter einer anderen Person zu überwachen und vor Schäden zu bewahren. Im Schuldrecht kann die Verletzung einer O. einen Schadensersatzanspruch begründen. Im Strafrecht ist eine böswillige Verletzung einer O. für Schutzbefohlene, die zu einer Gesundheitsschädigung führt, strafbar.




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