Wiedervereinigung

Vereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik durch Beitritt der letzteren mit Wirkung vom 3. Oktober 1990. Durch die W. wurde das W.-Gebot des Grundgesetzes erfüllt, das sich aus der Präambel des Grundgesetzes ergibt und nach dem alle politischen Organe der Bundesrepublik mit allen Kräften die Einheit Deutschlands anzustreben hatten. Ermöglicht wurde die W. durch den gewaltfreien Sturz des SED-Regimes und die freien Wahlen in der ehemaligen DDR in den Jahren 1989 und 1990.

ist die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands. Die W. war bis 3. 10. 1990 ein politisches Ziel. Zu seiner Erreichung forderte die Präambel des Grundgesetzes das gesamte deutsche Volk auf. Am 3. 10. 1990 trat nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten und politischen Unruhen infolge der Förderung dieses Vorhabens durch die Vereinigten Staaten von Amerika sowie die Duldung durch die Sowjetunion, Großbritannien und Frankreich die Deutsche Demokratische Republik auf Wunsch ihrer Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland bei. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Kroeschell, K., Rechtsgeschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert, 1992; Handbuch zur deutschen Einheit, hg. v. Weidenfeld, W. 1999; Tofahrn, K., Chronologie der Wiedervereinigung, 2004

die Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands. Die unterschiedlichen Vorstellungen und Interessen der Besatzungsmächte verhinderten nach dem Zweiten Weltkrieg zunächst die Wiederherstellung einer einheitlichen Staatsordnung in Deutschland und führten zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland (Mai 1949) und der DDR (Oktober 1949). Sowohl das Grundgesetz als auch die (erste) Verfassung der DDR gingen zunächst von dem Fortbestand eines einheitlichen deutschen Staates aus. Daher entsprach es der h. M., dass durch die Kapitulation Deutschlands im Mai 1945 das
Deutsche Reich nicht untergegangen sei. Mit der Errichtung der Bundesrepublik wurde nicht etwa ein neuer Staat gegründet, sondern nur ein Teil Deutschlands neu organisiert. Die Bundesrepublik Deutschland war nicht „Rechtsnachfolger” des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich”, in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings nur teilweise.
So die zuletzt herrschende Theorie von der Teilidentität; vgl. BVerfGE 36, 1, 15 (zum Grundlagenvertrag von 1972); anders die in den 50-iger Jahren entwickelte Identitätstheorie, wonach allein die Bundesrepublik mit dem Deutschen Reich identisch sei und die DDR als „lokales de facto Regime” qualifiziert wurde (sog. Alleinvertretungsanspruch).
In der Folgezeit entwickelten sich die Bundesrepublik und die DDR praktisch zu selbstständigen Staaten, sodass der Grundlagenvertrag 1972 erstmals von den „beiden deutschen Staaten” sprach. Die DDR war im Sinne des Völkerrechts — unabhängig von ihrer völkerrechtlichen Anerkennung durch die Bundesrepublik ein Staat und als solcher Völkerrechtssubjekt. Nach westlicher Auffassung bestand jedoch weiterhin ein einheitliches deutsches Staatsgebiet mit einem einheitlichen deutschen Staatsvolk, insbesondere war die DDR im Verhältnis zur Bundesrepublik kein Ausland. Es bestanden sog. inter-se-Beziehungen.
Demgegenüber vertrat die DDR seit 1952 die sog. Zwei-Staaten-Lehre: Das Deutsche Reich sei durch Aufspaltung in zwei selbstständige Staaten untergegangen. Deswegen wurde z.B. 1967 rückwirkend eine eigene DDR-Staatsbürgerschaft eingeführt.
Im November 1989 wurde das kommunistische System in der DDR durch eine friedliche Revolution beseitigt. Dies rückte die Frage der Wiedervereinigung in den Mittelpunkt der politischen Diskussion. Nachdem die Alliierten ihre Bedenken und Vorbehalte aufgegeben hatten, wurde aufgrund des Einigungsvertrages vom 31.8. 1990 durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik nach Art. 23 GG a. E die staatliche Einheit Deutschlands vollendet. Seit dem 3. 10. 1990 gilt das Grundgesetz damit für das gesamte deutsche Volk (Satz 3 der Präambel und Art. 146 GG).
Mit dem Beitritt ist die DDRTeil des Staates „Bundesrepublik Deutschland” geworden und damit als Völkerrechtssubjekt untergegangen.
Die rechtliche Identität der Bundesrepublik ist durch den Beitritt unberührt geblieben. Sie ist nach wie vor dasselbe Völkerrechtssubjekt und ist nach h. M. mit dem Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich” identisch. Verträge und Rechtsbeziehungen, die durch die Bundesrepublik vor dem Beitritt begründet wurden, gelten unverändert fort und erstrecken sich nunmehr auch auf das gesamte Staatsgebiet.
Wesentlich für die Rechtsstellung des vereinten Deutschlands ist vor allem der mit den ehemaligen Alliierten am 12.9. 1990 geschlossene „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland” (sog. Souveränitätsvertrag „Zwei-plus-Vier-Vertrag”), der die Wiedervereinigung ermöglichte und die Außengrenzen Deutschlands endgültig festlegte (insbes. die Oder-Neiße-Grenze). Nach Art. 7 des Vertrages hat das vereinte Deutschland volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten. Die förmliche Festlegung der deutschen Ostgrenze erfolgte schließlich durch den deutsch-polnischen Grenzvertrag vom 14. 11. 1990.

1.
W. ist die Kurzbezeichnung für die Vereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik durch den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik mit Wirkung vom 3. 10. 1990. Durch die W. wurde das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes erfüllt. Nach einhelliger Meinung sind die östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Gebiete nicht mehr vom Wiedervereinigungsgebot umfasst. Die W. beendete zugleich den Sonderstatus von Berlin und führte auch zu einer Wiedervereinigung der geteilten Stadt (Berlin, 3). Mit der W. erlangte Deutschland seine volle völkerrechtliche Souveränität zurück. Nach h. M. ist die DDR mit der W. völkerrechtlich untergegangen und lebt nicht als Völkerrechtssubjekt im wiedervereinigten Deutschland fort. Die Zweistaatentheorie hat sich durch die W. erledigt.

2.
Die W. wurde durch den gewaltfreien Sturz des SED-Regimes und die freien Wahlen in der früheren DDR in den Jahren 1989 und 1990 ermöglicht.

3.
Die rechtlichen Fragen der W. regeln die Abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, der Einigungsvertrag und die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion. Zu den erheblichen finanziellen Folgen der Kosten der W. Fonds „Deutsche Einheit“ sowie Solidaritätszuschlag. Zu der Bereinigung des SED-Unrechts nach der W. s. Rehabilitierungsgesetze und Offene Vermögensfragen.




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