Souveränität

(frz.: souverainete = Staatshoheit); die höchste Herrschaftsgewalt eines Staates. Sie umfaßt die Befugnis, innerhalb des Staatsgebietes das Recht selbst zu ordnen und die Regierungsform zu bestimmen, sowie die Unabhängigkeit von fremder Gewalt und die Fähigkeit, völkerrechtliche Verträge abzuschließen.

unbeschränkte Selbstbestimmung eines Staates. Heute wird meist nur die Unabhängigkeit von anderen Staaten betont. Internationalismus, proletarischer.

ist (seit Jean Bodin [1530-1596]) die höchste, allumfassende und unbeschränkte Staatsgewalt. Sie ist dann gegeben, wenn die das Staatsgebiet und das Staatsvolk beherrschende Staatsgewalt keinen höheren Gewalthaber mehr über sich hat und Völkerrechtssubjekt ist. Allerdings wird rechtstatsächlich die S. der (kleineren) Völkerrechtssubjekte durch übergeordnete Gesichtspunkte (größerer Völkerrechtssubjekte) eingeschränkt (z.B. 1999 Kosovokrieg, Irakkrieg 2003). Lit.: Bertele, /., Souveränität und Verfahrensrecht, 1998; Kurz, R., Weltordnungskrieg, 2003

die Fähigkeit eines Staates zu rechtlicher Selbstbestimmung und Selbstbindung im Verkehr mit anderen Staaten und Völkerrechtssubjekten. Der Begriff wurde von Jean Bodin (1530-1596) entwickelt. Man unterscheidet die äußere (völkerrechtliche) Souveränität von der inneren Souveränität, die praktisch mit der Selbstorganisationsfähigkeit der Staatsgewalt identisch ist.
Die Bundesrepublik Deutschland erhielt durch den Deutschlandvertrag vom 5.5.1955 (BGBl. II 301) zunächst nur eine eingeschränkte Souveränität. Die volle Souveränität hat die Bundesrepublik erst aufgrund des Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. 9.1990 erlangt. Wiedervereinigung

Auf Jean Bodin (1530-1596) zurückgehender Begriff des Staats- und Völkerrechts, der im Lauf der Geschichte in verschiedenem Sinne verstanden wurde und auch heute noch vieldeutig ist. Meist wird darunter eine Eigenschaft des Staates verstanden, derzufolge diesem die höchste Entscheidungsgewalt auf seinem Hoheitsgebiet zukommt. In diesem Sinne schließt die S. eines Staates die Unabhängigkeit von anderen Staaten ein. Im Hinblick darauf, dass sich eine Vielzahl von Staaten in jüngerer Zeit weitgehenden Beschränkungen ihrer Hoheitsgewalt in politischer, militärischer und wirtschaftlicher Hinsicht unterworfen hat, neigt die neuere Lehre teilweise dazu, den Begriff der S. nicht mehr zu verwenden (Völkerrechtssubjekte). Im klassischen Sinne hat die BRep. Deutschland durch die Abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland die nach dem 2. Weltkrieg verlorene volle S. wiedererlangt. Vgl. auch Suzeränität.




Vorheriger Fachbegriff: Sortimenter | Nächster Fachbegriff: Sowjet


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen