Dienstvertrag

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der eine Vertragspartner zur Leistung von Diensten verpflichtet und der andere dafür die Zahlung einer Vergütung zusagt. Im Gegensatz zum Werkvertrag sieht er lediglich die Verpflichtung zum Tätigwerden vor, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg. Als Dienstleistungen kommen alle Dienste in Betracht, die in Form selbstständiger oder abhängiger Arbeit erbracht werden können.
* Hat der Dienstverpflichtete seine Tätigkeit in einer vom Dienstherrn sozial abhängigen Stellung auszuführen, so besteht zwischen beiden ein Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag). Dann ergeben sich weitergehende gegenseitige Rechte und Pflichten.
* Übernimmt der Dienstverpflichtete jedoch selbstständig und eigenverantwortlich die vereinbarten Verpflichtungen, so gelten nur die Regeln des Dienstvertragsrechts.
* Wenn der Dienstvertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, gelten die Besonderheiten des Geschäftsbesorgungsvertrags (Verträge mit Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern). Die Regeln des Auftragsrechtes finden also entsprechende Anwendung.
Der Abschluss eines Dienstvertrags kann formlos erfolgen. Auch wenn eine Vergütung nicht ausdrücklich besprochen wurde, gilt sie als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Höhe der Vergütung richtet sich dann nach den in der jeweiligen Branche üblichen Sätzen. Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, mit Erreichung seines Zwecks oder durch Aufhebungsvertrag bzw. Kündigung.

§§ 611, 631 BGB
Siehe auch Arbeitsvertrag, Auftrag, Werkvertrag

Hier handelt es sich um einen übergreifenden und besonders bedeutsamen Begriff, mit dem über die Arbeitsverträge hinaus noch weitere Dienstleistungsverträge umfasst sind. Unter Dienstverträgen werden auch die Arbeiten der Architekten, der Ärzte, der Künstler oder auch der Rechtsanwälte zusammengefasst. Dienstverträge, wenn sie einmal geschlossen sind, können, sofern sie über einen längeren Zeitraum gehen, oft nur unter Einhaltung bestimmter Fristen gekündigt werden. Wer Dienstleistungen anbietet, muss diese möglichst sorgfältig erbringen, damit er sich nicht schadenersatzpflichtig macht. Wer sie nicht ordnungsgemäss erbringt, muss damit rechnen, dass unter Umständen auch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses möglich ist.
Grundsätzlich wird die Dienstleistung nur gegen eine vereinbarte Vergütung erbracht. In vielen Fällen, wie z.B. bei den Architekten, den Ärzten und den Rechtsanwälten gibt es vom Gesetzgeber oder von Berufsverbänden erstellte Abrechnungstabellen, von denen nur aufgrund besonderer Vereinbarung abgewichen werden kann. Der Rechtsanwalt z. B. kann nur dann eine höhere Vergütung als in den gesetzlich festgelegten Tabellen verlangen, wenn er vor Tätigkeitsbeginn entsprechende Vereinbarungen getroffen hat.

Vertrag des Schuldrechts, durch den sich jemand (der Dienstverpflichtete) einem anderen (dem Dienstberechtigten) gegenüber verpflichtet, ihm bestimmte Dienste zu leisten, wofür er eine Vergütung erhält. Der Dienstvertrag ist das Urbild des Arbeitsvertrages, der sich aber inzwischen im Rahmen des Arbeitsrechts weitgehend von ihm gelöst hat. Heute spricht man nur noch bei Diensten «höherer Art» von einem Dienstvertrag, zum Beispiel bei den Verträgen zwischen Architekten und Bauherren, Ärzten und Patienten, Künstlern und ihren Auftraggebern, Rechtsanwälten und ihren -»Mandanten. Der Dienstvertrag endet mit der Ausführung der vereinbarten Dienste, sonst bei Kündigung (§§611-630 BGB).

(§611 BGB) ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der eine Teil zur Leistung von Diensten, der andere zur Gewährung einer vereinbarten Vergütung verpflichtet. Im Unterschied zum Werkvertrag wird hier nur eine Tätigkeit in Form einer Dienstleistung, nicht aber ein bestimmter Erfolg geschuldet. Der D. ist unter anderem der Grundtypus des Arbeitsvertrags. Umstritten ist, ob beim Arztvertrag ein Dienst- oder Werkvertrag vorliegt. Rspr. und h.M. nehmen hier jedoch einen D. an, da dem Arzt das Einstehen für einen Heilungserfolg nicht zugemutet werden könne. Auch beim Rechtsanwaltsvertrag liegt i.d.R. ein D. vor.

Durch den D. verpflichtet sich jemand zur Leistung bestimmter Dienste, wofür der Vertragspartner (Dienstberechtigter) die vereinbarte Vergütung zu entrichten hat (§611 BGB). Zu unterscheiden vom Werkvertrag, bei dem der zu erzielende Erfolg im Vordergrund steht (z. B. Reparatur eines Autos). Eine Unterart des D.es ist der Arbeitsvertrag (Arbeitsverhältnis), der weitgehend Sonderregeln folgt. Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel selbst zu leisten (Substitution); andererseits ist der Anspruch auf die Dienste im Zweifel auch nicht übertragbar (§ 613). Die Vergütung ist nach der Dienstleistung zu entrichten oder, wenn vereinbart, nach Ablauf bestimmter Zeitabschnitte (§ 614): eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine solche zu erwarten ist, vor allem bei Inanspruchnahme beruflicher Dienstleistungen; ist die Höhe nicht bestimmt, ist die übliche
Vergütung (Taxe) als vereinbart anzusehen (§ 612); kommt der Dienstberechtigte in Annahmeverzug (Verzug), kann der Verpflichtete ohne Nachleistungseine Vergütung verlangen, wobei Ersparnisse und böswillig unterlassener Verdienst abzuziehen sind (§ 615); der Anspruch auf die Vergütung entfällt nicht, wenn der Dienstberechtigte für eine verhältnismässig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden verhindert ist, z. B. durch einen unaufschiebbaren Arztbesuch: Arbeitnehmer müssen ihre Vergütung im Krankheitsfall für 6 Wochen erhalten (§ 616, § 1 Lohnfortzahlungsgesetz); der Dienstberechtigte hat für Unfall- und Gesundheitsschutz zu sorgen (§ 618). Das Dienstverhältnis endet nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist; ist sie nicht bestimmt, ist eine Kündigung nötig (§ 620). Die allgemeinen Kündigungsfristen sind in § 621 geregelt. Hinsichtlich der Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse Arbeitsvertrag.

(§§ 611 ff. BGB) ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Dienstverpflichtete zur Leistung der versprochenen Dienste, der Dienstberechtigte zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Entgelt zu erwarten ist. Haben die Parteien versäumt, die Höhe der Vergütung festzusetzen, gilt die taxmässige Entlohnung (z.B. nach der einschlägigen Gebührenordnung), sonst die ortsübliche Vergütung als vereinbart (§612 BGB). Der D. begründet ein Dienstverhältnis als Dauerschuldverhältnis. Im Gegensazu zum Werkvertrag kommt es beim D. nicht auf einen bestimmten Erfolg, das Arbeitsergebnis, an; vielmehr wird die Arbeitsleistung als solche geschuldet. Ein D. ist demnach z. B. der Behandlungsvertrag mit dem Arzt (Arztrecht); demgegenüber ist der Architektenvertrag ein Werkvertrag. Ein Unterfall des D. ist der Arbeitsvertrag, dessen Besonderheit darin besteht, dass der Dienstverpflichtete als Arbeitnehmer abhängige Arbeit zu verrichten hat. Für den Arbeitsvertrag gelten arbeitsrechtliche Spezialregelungen, die die Vorschriften über den D. weitgehend verdrängen (Arbeitsverhältnis). Die §§ 611 ff. BGB finden keine Anwendung auf öfftl.-rechtliche Dienstverhältnisse wie das des Beamten oder des Richters.
Der Dienstverpflichtete hat die Dienste im Zweifel persönlich zu leisten, der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar (§613 BGB); eine Ausnahme gilt bei Arbeitsverhältnissen für den Fall des Betriebsübergangs. Wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät, kann der Dienstverpflichtete trotz Untätigkeit die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich allerdings ersparte Aufwendungen oder anderweitigen Erwerb anrechnen lassen (§615 BGB). Wird die Dienstleistung eines Arbeitnehmers infolge eines Umstands unmöglich, den weder er noch der Arbeitgeber zu vertreten hat, so kommt es nach der sog. Sphärentheorie für das Bestehen oder Nichtbestehen des Vergütungsanspruchs darauf an, ob die Betriebsstörung auf die Sphäre des Arbeitgebers oder die der Arbeitnehmer zurückzuführen ist. Das Betriebsrisiko (bei Ausfall von Strom, Heizung, Material, Maschinen usw.) trägt grundsätzlich der Arbeitgeber; er ist in solchen Fällen auch ohne Arbeitsleistung zur Entlohnung verpflichtet. Dagegen entfällt i.d.R. die Vergütungspflicht, falls die Betriebsstörung auf die Arbeitnehmersphäre zurückgeht, insbes. bei Streik innerhalb oder ausserhalb des Betriebs. (Zum Anspruch des mittelbar von einem Streik betroffenen Arbeitnehmers auf Gewährung von Arbeitslosen- bzw. Kurzarbeitergeld Arbeitskampf.) - Dem Dienstverpflichteten bleibt die Vergütung auch dann erhalten, wenn er für eine verhältnismässig nicht erhebliche Zeit durch persönliche Gründe unverschuldet an der Dienstleistung verhindert wird; beruht die Verhinderung eines Arbeitnehmers auf Krankheit, so hat er für 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung (§616 BGB).
Das Dienstverhältnis endet durch Zeitablauf, Zweckerreichung, Tod des Dienstverpflichteten, Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung. Eine ordentliche Kündigung ist allein bei unbefristeten Dienstverhältnissen u. nur unter Wahrung bestimmter Kündigungsfristen zulässig (§§ 620 II, 621,622 BGB). Dabei ist zwischen Arbeitsverhältnissen u. sonstigen Dienstverhältnissen zu unterscheiden. Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, richtet sich die Kündigungsfrist nach der für die Vergütung massgeblichen Zahlungsweise (Tagesvergütung: Kündigung für den Ablauf des nächsten Tages, Wochenvergütung: spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends, Monatsvergütung: spätestens am 15.d.M. für den Ablauf des Kalendermonats); ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen, kann die Kündigung grundsätzlich jederzeit erfolgen. Bei Arbeitsverhältnissen gelten abweichende Kündigungsfristen (Arbeitsverhältnis); zugleich sind die Bestimmungen über den Kündigungsschutz zu beachten. Mit der fristlosen ausserordentlichen Kündigung kann sowohl ein befristetes als auch ein unbefristetes Dienstverhältnis aufgelöst werden. Sie ist jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig (§ 626 BGB). - Nach der Kündigung des Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Dienstverpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zur Stellensuche zu gewähren (§ 629 BGB). Bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Dienstverpflichtete ein schriftliches Zeugnis verlangen (§ 630 BGB).

(§§ 611 ff. BGB) ist der gegenseitige Vertrag, in dem sich der eine Teil (Dienstverpflichteter, Dienstnehmer) zur Leistung von vereinbarten Diensten irgendeiner Art, der andere Teil (Dienstberechtigter, Dienstherr) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Besonderer, weitgehend außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelter Unterfall des Dienstvertrags ist der Arbeitsvertrag. Im Gegensatz zum Werkvertrag kommt es bei dem D. auf einen Erfolg nicht an. Der D. ist Konsensualvertrag. Er endet vor allem durch Kündigung. Lit.: Söllner, AJWaltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006; Grüll, F./Janert, W., Der Anstellungsvertrag mit leitenden Angestellten und anderen Führungskräften, 14. A. 1996

1.
Der D. ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird (§ 611 BGB). Entscheidend gegenüber dem Werkvertrag ist also die bloße Verpflichtung zum Tätigwerden, nicht zur Herbeiführung eines Erfolgs (Herstellung eines Werks). Deshalb ist z. B. der Architektenvertrag nach der Rspr. i. d. R. ein Werkvertrag, auch wenn dem Architekten statt der Planerstellung nur die örtliche Bauaufsicht obliegt (Einstehenmüssen für den Erfolg). Gegenstand eines D. können Dienste jeder Art sein, z. B. auch der Zugang zum Mobilfunknetz oder zum Internet. Liegt eine selbständige höhere - meist geistige - Tätigkeit wirtschaftlicher Art vor (z. B. Rechtsanwaltsvertrag), so gelten die Besonderheiten des Geschäftsbesorgungsvertrags. Verpflichtet sich jemand, Dienste durch einen anderen leisten zu lassen (Zurverfügungstellen einer Arbeitskraft), so liegt, sofern dieser nicht als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners tätig werden soll, kein D., sondern ein sog. Dienstverschaffungsvertrag vor, den der Vertragspartner mit Stellung der Arbeitskraft bereits erfüllt hat.
Besondere Bedeutung hat der D. für das Recht der abhängigen Arbeit (Arbeitsrecht): Verpflichtet sich jemand zur Leistung von Diensten, indem er in einen Betrieb eingegliedert, der Weisungsbefugnis des Dienstherrn unterworfen, diesem aber gleichzeitig eine Fürsorgepflicht zu Gunsten seiner Arbeitnehmer auferlegt wird, so spricht man von einem Arbeitsvertrag. Dieser unterscheidet sich vom D. insbes. dadurch, dass aus der sozialen Einordnung heraus weitergehende gegenseitige Rechte und Pflichten - z. B. Weisungsbefugnis, Fürsorgepflicht, Sozialansprüche, Arbeitsschutz, Urlaub usw. - entstehen. Für den Arbeitsvertrag gelten die Vorschriften über den D. nur hilfsweise; die Bestimmungen für Handlungsgehilfen und Handelsvertreter im HGB, für gewerbliche Arbeitnehmer und technische Angestellte in der GewO usw. gehen als Sonderregelung vor; s. i. e. dort. Auch die Rspr. hat dem mehr personenrechtlich orientierten Arbeitsverhältnis insoweit Rechnung getragen, als die allgemeinen Vorschriften, z. B. über die Haftung des Arbeitnehmers, nur ergänzend herangezogen werden können (innerbetrieblicher Schadensausgleich). Weitgehend nach arbeitsrechtlichen Sondervorschriften, vor allem nach dem BerufsbildungsG i. d. F. v. 23. 3. 2005 (BGBl. I 931) und der Handwerksordnung, richten sich auch Ausbildungsverhältnisse, insbes. das Lehr- und das Volontärverhältnis (Berufsausbildungsverhältnis). Soweit das Dienstverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt ist, z. B. das Beamtenverhältnis, gelten gleichfalls Sonderbestimmungen (Beamter).

2.
Ein D. liegt stets vor, wenn die vereinbarte Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Diese braucht nicht notwendig in Geld zu bestehen; mangels Vereinbarung der Höhe ist eine etwa bestehende Taxe, sonst die ortsübliche Vergütung zu entrichten (§ 612 BGB). Die Dienste sind im Zweifel in Person zu leisten, der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar (§ 613 BGB); anders aber bei Arbeitsverhältnissen, Betriebsübergang. Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Annahmeverzug, so kann der Verpflichtete die Vergütung ohne Nachleistungspflicht verlangen; er muss sich allerdings einen anderweitigen Verdienst oder ersparte Aufwendungen hierauf anrechnen lassen (§ 615 BGB). Bei unverschuldeter Unmöglichkeit der Annahme der Dienste trägt der Dienstherr grundsätzlich das sog. Betriebsrisiko (dort auch über das Arbeitskampfrisiko); er ist daher z. B. weiterhin lohnzahlungspflichtig, wenn die Arbeit wegen mangelnder Rohstoffe, Stromausfalls, mangelnden Absatzes usw. nicht abgenommen werden kann (§ 615 S. 3 BGB). Der Vergütungsanspruch entfällt nicht dadurch, dass der Dienstverpflichtete für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit - entscheidend ist hier die vereinbarte Dauer des Dienstverhältnisses - durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird (§ 616 BGB), z. B. durch den Tod eines nahen Verwandten o. dgl. Soweit die Verhinderung auf einer Erkrankung des Dienstpflichtigen beruht, gelten auch hier wieder arbeitsrechtliche Sondervorschriften, die regelmäßig die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für 6 Wochen zwingend vorsehen (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Hat der Dienstverpflichtete daneben Ansprüche gegen einen Dritten (z. B. aus einer ihm schuldhaft zugefügten Körperverletzung, aus einem Versicherungsvertrag o. dgl.), so hat er diese an den Dienstherrn abzutreten oder für diesen im Wege der Drittschadensliquidation geltendzumachen (Schadensersatz, 1 b); der Schädiger wird durch die Lohnfortzahlungspflicht nicht befreit.

3.
Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 620 BGB), mit Erreichung seines Zwecks, durch Aufhebungsvertrag (actus contrarius) sowie - bei unbefristeten Dienstverhältnissen - durch Kündigung. Eine ordentliche Kündigung ist nur unter Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen zulässig (§ 621 BGB); diese richten sich nach der Art der Entlohnung (z. B. bei wöchentlicher Entlohnung spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Schluss dieser Woche, bei monatlicher Entlohnung spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats usw.). Auch hier gelten für das Arbeitsverhältnis Sondervorschriften; s. i. E. dort über die arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen; vgl. ferner die Sonderbestimmungen über den Kündigungsschutz für Arbeitnehmer.
Die Kündigung ist als gestaltendes Rechtsgeschäft unwiderruflich, formfrei (anders im Arbeitsverhältnis, § 623 BGB), zugangsbedürftig und grundsätzlich bedingungsfrei (s. aber Änderungskündigung). Das Dienstverhältnis kann darüber hinaus von jedem Teil ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt (§ 626 I BGB, außerordentliche Kündigung). Dieses Kündigungsrecht ist zwingend. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des D. bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann; ein Verschulden des anderen Teils ist häufig, aber nicht stets Voraussetzung (z. B. strafbare Handlungen, beharrliche Arbeitsverweigerung, Vertrauensbruch usw.). Die außerordentliche Kündigung muss binnen 2 Wochen seit Kenntnis des - auf Verlangen anzugebenden - wichtigen Grundes erklärt werden; sonst ist das Kündigungsrecht verwirkt (§ 626 II BGB). Bei Diensten höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (z. B. Rechtsanwaltsvertrag), ist eine jederzeitige außerordentliche Kündigung möglich (§ 627 BGB).

4.
Nach der Kündigung eines dauernden D. oder Arbeitsverhältnisses hat der Dienstherr die Pflicht, dem Dienstverpflichteten auf Verlangen Zeit zur Stellensuche zu gewähren (§ 629 BGB); die Vergütungspflicht besteht während dieser Zeit fort. Bei Beendigung des D. kann der Verpflichtete ferner ein schriftliches Zeugnis des Dienstherrn über den D. und dessen Dauer verlangen (§ 630 BGB). Die Rspr. nimmt darüber hinaus an, dass der Dienstverpflichtete bereits angemessene Zeit vor Beendigung des D. zur Bewerbung für eine neue Stelle ein Zeugnis (Zwischenzeugnis) verlangen kann. Über den Inhalt und die Rechtsfolgen eines unrichtigen Zeugnisses s. dort.




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