Stellensuche

Im Arbeitsrecht :

Nach der Kündigung eines dauernden —nicht nur auf kurze Zeit abgeschlossenen — Arbeitsverhältnisses hat der AN einen unabdingbaren Anspruch auf angemessene Freistellung von der Arbeit zum Aufsuchen einer neuen Stelle (§ 629 BGB). Während dieser Zeit ist das Entgelt fortzuzahlen (§ 616 BGB) (AP 41 zu § 616 BGB). Einen Freistellungsanspruch hat auch der für längere Zeit befristet eingestellte AN innerhalb der Kündigungsfrist, die gelten würde, wenn das Arbeitsverhältnis unbefristet abgeschlossen worden wäre. Freizeit zur Stellensuche kann auch für eine notwendige ärztliche Untersuchung begehrt werden. Bei unberechtigter Verweigerung der Freizeit hat der AN ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitskraft; u. U. macht sich der AG schadensersatzpflichtig. Im übrigen sind Zeit u. Dauer der Freistellung unter Abwägung u. Ausgleichung der beiderseitigen Interessen nach Treu u. Glauben zu bestimmen (§ 242 BGB). War dem AN während der Kündigungsfrist -Urlaub gewährt, kann er nicht für eine Stellensuche entspr. Urlaubsabgeltung verlangen (DB 73, 676).

Dienstvertrag (4), Vorstellungskosten.




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