Arbeitsrecht

Teil des Rechts (im objektiven Sinne), der sich mit den Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften (letzteres als kollektives Arbeitsrecht bezeichnet) beschäftigt. Leider gibt es für das Arbeitsrecht immer noch kein grundlegendes Gesetzbuch, seine Regelungen sind immer noch auf viele einzelne Gesetze verteilt. Wichtige arbeitsrechtliche Regelungen enthalten: das Bürgerliche Gesetzbuch, vor allem in den Bestimmungen über den Dienstvertrag (§§ 611-630) das Handelsgesetzbuch, vor allem in den Bestimmungen über die Handlungsgehilfen (§§ 59-83) die Gewerbeordnung (§§ 105-139 m) die Handwerksordnung (§§21-51) die Urlaubsgesetze des Bundes und der Länder das Kündigungsschutzgesetz das Gesetz über die -»Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle h) die Landesgesetze über die Lohnzahlung an Feiertagen i) die Gesetze über die Arbeitszeit j) das Mutterschutzgesetz k) das Berufsbildungsgesetz 1) das Jugendarbeitsschutzgesetz m) das Heimarbeitsgesetz n) das Tarifvertragsgesetz o) das Betriebsverfassungsgesetz (Betriebsrat, -Vereinbarung, -versammlung) p) das Arbeitsgerichtsgesetz (Arbeitsgericht) q) das Arbeitsförderungsgesetz (Arbeitsamt) r) das Schwerbehindertengesetz.

Sondergebiet des bürgerlichen Rechts mit öffentlich-rechtlichem Einschlag, das das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie die gewerkschaftliche Vertretung der letzteren regelt.

Das A. ist das Sonderrecht der unselbständig Arbeitenden (Arbeitnehmer). Zwar erfasst es auch die Rechtsstellung ! des Arbeitgebers; dieser wird aber vom Arbeitsrecht nur in einem Teil seiner in erster Linie auf unternehmerische Zwecke gerichteten Tätigkeit betroffen. Die Beamten und Richter sind nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts; sie unterliegen den besonderen Regeln des Beamtenrechts bzw. Richterrechts. Allerdings gibt es Tendenzen, die ein einheitliches Recht des öffentlichen Dienstes auf arbeitsrechtlicher Grundlage anstreben, das für Arbeiter, Angestellte u. Beamte in gleicher Weise gelten soll. Das
A. ergreift sämtliche rechtlichen Beziehungen des Arbeitnehmers, die mit seiner Stellung als Arbeitnehmer Zusammenhängen. Dazu zählen alle Regelungen, die gerade deshalb gelten, weil die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen Arbeitnehmer sind. Hierunter fallen die rechtlichen Beziehungen des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber (Arbeitsverhältnis) u. zum Staat (Arbeitsschutzrecht), ferner Rechtsstellung u. rechtliche Beziehungen der Gewerkschaften u. Arbeitgeberverbände sowie ihrer Mitglieder (kollektives Arbeitsrecht). Da das A. somit einerseits das Verhältnis zwischen Privatpersonen (Arbeitnehmer u. Arbeitgeber), andererseits das zwischen Privatpersonen u. Staat regelt, erhält es sowohl privatrechtliche als auch öfftl.-rechtliche Elemente. Das A. geht aus von den privatrechtlichen Grundvorstellungen der Vertragsfreiheit u. des freien Arbeitsmarktes, die jedem die freie Wahl des Arbeitsplatzes u. dem Arbeitgeber die freie Auswahl der Arbeitnehmer gestatten. Es besteht kein Zwang zum Vertragsabschluss (Kontrahierungszwang). Die beiderseitige Freiheit beruht auf den Grundrechten der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 I GG) u. der freien Berufswahl (Art. 12 GG). Wären aber für die Rechtsstellung des Arbeitnehmers allein die liberalen Grundsätze des Privatrechts massgeblich, könnte er wegen seiner persönlichen u. wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber leicht in die Gefahr der Ausbeutung geraten. Dem sucht das Arbeitsrecht dadurch zu begegnen, dass es Regelungen zum Schutz des Arbeitnehmers (insbes. Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Unfallversicherung, Urlaub, Arbeitszeitbegrenzung, Mutterschutz, Jugendschutz) bereithält u. die Parteien des Arbeitsmarktes als Gewerkschaften u. Arbeitgeberverbände kollektiv organisiert (vgl. Art. 9 III GG, Tarifautonomie, Arbeitskampf). Durch das Mitbestimmungsgesetz aus dem Jahre 1976 wird die Stellung der Arbeitnehmer in den Unternehmen zusätzlich gestärkt (Mitbestimmung). Das geltende A. ist, anders als das bürgerliche Recht oder das Strafrecht, nicht in einem Arbeitsgesetzbuch kodifiziert; seine Rechtsquellen sind - Folge der geschichtlichen Entwicklung - auf viele Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften verstreut. Neben den traditionellen Vorschriften des BGB über den Dienstvertrag, des HGB über die
Handlungsgehilfen u. Handelsvertreter u. der Gewerbeordnung über die gewerblichen Arbeiter gibt es zahlreiche Einzelgesetze, die den Arbeitsvertrag, die Kündigung, den Urlaub, die Lohnfortzahlung, den Tarifvertrag, die Betriebsverfassung, das Verfahren vor den Arbeitsgerichten usw. regeln. Ein einheitliches Gesetzbuch der Arbeit ist allerdings geplant; zu den Vorbereitungen gehört das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz von 1969, das vor allem das Kündigungsrecht vereinheitlicht hat. Weite Teile des A. sind gesetzlich noch nicht geregelt u. beruhen statt dessen auf gerichtlichen Entscheidungen; das gilt insbesondere für das von der Rspr. aus Art. 9 III GG entwickelte Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen. A. schlägt sich nicht zuletzt nieder in den Vereinbarungen der Tarifpartner u. der betrieblichen Partner, die in Tarifverträgen u. Betriebsvereinbarungen autonomes Recht setzen.

ist das Recht der Arbeitsverhältnisse bzw. die Gesamtheit der die Arbeit (einschließlich der Arbeitsstätte) betreffenden Rechtssätze. Ursprünglich nur ein Unterfall des allgemeinen Dienstvertragsrechts hat es sich zu einem teilweise verselbständigten Rechtsgebiet entwickelt. Es ist in beachtlichem Umfang ungesetztes Recht (Richterrecht). Das A. ist teilweise Privatrecht, teilweise öffentliches Recht. Es gliedert sich in Individualarbeitsrecht, Kollektivarbeitsrecht und Arbeitsschutzrecht. Seine Quellen sind unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Gemeinschaften bzw. der Europäischen Union, zwingende Gesetzesbestimmungen, zwingende Tarifvertragsbestimmungen, zwingende Betriebsvereinbarungsbestim- mungen, Einzelarbeitsvertrag, abdingbare Betriebs- vereinbarungsbestimmungen, abdingbare Tarifvertragsbestimmungen und abdingbare Gesetzesbestimmungen. Besonderheiten gelten für den Tendenzbetrieb. Für Streitigkeiten im A. ist die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. Lit.: ArbG, 69. A. 2006; Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006; Arbeitsrecht (Lbl.), hg. v. Nipperdey, H., 77. A. 2006; Arbeits- und Sozialordnung, hg. v. Kittner, M., 32. A. 2007; Müller, B./Preis, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 6. A. 2006; Dütz, W., Arbeitsrecht, H.A. 2006; Löwisch, M., Arbeitsrecht, 7. A. 2004; Hanau, P./Adomeit, K., Arbeitsrecht, 13. A. 2005; Schaub, G., (Koch, U./Link R./Voglesang H., Arbeitsrecht von A-Z, 17. A. 2004; Schaub, G., Arbeitsrechts- handbuch, 12. A. 2007; Lieb, M., Arbeitsrecht, 9. A. 2006; Krimphove, D., Europäisches Arbeitsrecht, 2. A. 2001; Arbeitsrechtslexikon (Lbl.), hg. v. Spiegelhalter, H. , Bd. 1 63. A. 2006; Däubler, W, Arbeitsrecht, 5. A. 2004; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, hg. v. Dietrich, D./Müller-Glöge, R./Preis, U../Schaub, G., I. A. 2007; Weth, S./Kerwer, C., Der Einfluss des europäischen Rechts auf das nationale Arbeitsrecht, JuS 2000, 425; Richardi, R., Arbeitsrecht in der Kirche, 3. A. 2003; Meyer, W., Arbeitsrecht für die Praxis, 10. A. 2004; Hanau, P./Steinmeyer, H./Wank, W., Handbuch des europäischen Arbeits- und Sozialrechts, 2002; Arbeitsrecht Kommentar, hg.v. Henssler, M. u.a., 2003; Brox, H./Rüthers, B./Henssler, M., Arbeitsrecht, 16. A. 2004; Schaub, G./Neef K./Schrader, P., Arbeitsrechtliche Formularsammlung, 8. A. 2004; Junker, A., Grundkurs Arbeitsrecht, 5. A. 2006; Münchener Prozessformularbuch Arbeitsrecht, hg. v. Zirnbauer, U., 2. A. 2004; Wollenschläger, M., Arbeitsrecht, 2. A. 2004; Kuner, M., Arbeitsrecht und BAT, 2004; Helml, E., Arbeitsrecht, 8. A. 2004; Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, hg.v. Moll, W., 2005; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 6. A. 2007; Leine- mann/Wagner/Worzalla, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 4. A. 2005; Rolfs, C., Studienkommentar Arbeitsrecht, 2005; Das reformierte Arbeitsrecht, hg.v. Düwell, F., 2005; Beck’sches Formularbuch Arbeitsrecht, hg. v. Kornbichler, H.u.a., 2005; Reichold, H., Arbeitsrecht, 2. A. 2006; Däubler, W., Das Arbeitsrecht, 2006

ist das Sonderrecht der Arbeitnehmer. Das deutsche A. ist seit dem späteren 19. Jh. zunächst langsam, nach dem 1. Weltkrieg umfassender entwickelt worden und, in zahlreichen Gesetzen verstreut, unsystematisch geregelt. Die in Art. 30 I des Einigungsvertrags vorgesehene zusammenfassende Kodifizierung des A. ist nicht erfolgt. Das A. gehört z. T. zum Privatrecht (insbes. das IndividualA. des einzelnen Arbeitsverhältnisses, z. B. das Arbeitsvertragsrecht, beruhend auf BGB, HGB, GewO, SeemannsG usw.), z. T. zum öffentlichen Recht (insbes. das Arbeitsschutz- und Arbeitszeitrecht sowie das - sich auf die einheitliche Gestaltung von Arbeitsbedingungen beziehende - kollektive A. im BetrVerfG, TarifvertragsG, SGB IX, HeimarbeitsG usw.). Rechtsstreitigkeiten aus dem A. sind der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen.




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