Handwerksordnung

Das «Grundgesetz des Handwerks», jetzt geltende Fassung aus dem Jahre 1965. Sie regelt dieVoraussetzungen, unter denen jemand ein Handwerk betreiben darf (Eintragung in die Handwerksrolle, die vom Bestehen der Meisterprüfung abhängig ist); die Berufsbildung im Handwerk; die Gesellen- und Meisterprüfungen; die Organisation des Handwerks (Handwerksinnungen und |kammern). Der Handwerksordnung beigefügt ist 1 ein «Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können». Da es an einer Definition des Handwerks fehlt, ist dieses Verzeichnis von großer Bedeutung, da sich nur aus ihm ergibt, was eigentlich ein Handwerk ist.

das Gesetz zur Ordnung des
H. s, regelt Ausübung und Organisation des H.s; soweit in ihr Vorschriften fehlen, ist subsidiär die Gewerbeordnung anzuwenden.

Die HandwO i.d.F. von 1965 regelt die Rechtsverhältnisse des Handwerks. Unter Handwerk versteht man die selbständige gewerbliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Be- und Verarbeitung von Stoffen, die durch Einzelfertigung der Befriedigung individueller Bedürfnisse dient u. auf der persönlich-fachlichen Mitarbeit des Unternehmers beruht. Die HandwO findet auf einen handwerksmässig geführten Betrieb aber nur dann Anwendung, wenn er zu einem in der Anlage A dieses Gesetzes aufgeführten Gewerbe gehört. Die Handwerksordnung enthält u.a. Vorschriften über die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks, über die Berufsausbildung im Handwerk, über die Gesellen- u. Meisterprüfung, über die Organisation des Handwerks in Handwerksinnungen u. Handwerkskammern. Die selbständigen Handwerksmeister sind in die Handwerksrolle einzutragen (§ 6). Die Organisation des Handwerks zeichnet sich durch den Grundsatz der Selbstverwaltung aus. Handwerksinnungen (§§ 52 ff.) sind freiwillige Zusammenschlüsse selbständiger Handwerker des gleichen oder verwandter Handwerke zur Förderung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder. Die Innung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Handwerkskammern (§§90 ff.) dienen der Interessenvertretung des Handwerks. Sie sind gleichfalls Körperschaften des öfftl. Rechts, doch besteht im Kammerbezirk kraft Gesetzes eine Pflichtmitgliedschaft für die selbständigen Handwerker u. die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe sowie für die Gesellen u. Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden. Die Handwerkskammer wird von der obersten Landesbehörde errichtet, die auch die Satzung erlässt. Zu ihren Aufgaben zählen insbes. die Führung der Handwerksrolle, die Regelung der Berufsaus- und -fortbildung u. des Prüfungswesens.

(HandwO) ist das das Recht des Handwerks ordnende Gesetz. Es geht der Gewerbeordnung als Spezialgesetz vor. Es regelt die Ausübung eines Handwerks, die Berufsbildung, die Meisterprüfung und die Organisation des Handwerks. Die Anlage A enthält ein Verzeichnis von (ursprünglich 125, 1998 94 Handwerke, 57 handwerksähnliche Gewerbe, 2003 41 Handwerke mit Meisterzwang) Gewerben, die als Handwerk betrieben werden können. Lit.: Honig, G., Handwerksordnung, 3. A. 2004

, Abk. HandwO: i.d.E der Bekanntmachung vom 24.9. 1998 (BGBl. I S. 3074) mit späteren Änderungen. Die HandwO dient, anders als die meisten gewerberechtlichen Gesetze, weniger der Gefahrenabwehr als vielmehr dem Schutz und der Förderung des Handwerks als Berufsstand. Deswegen finden sich in der HandwO in erster Linie Vorschriften über den Berufszugang (§§ 1-20 HandwO Handwerksrolle), über die Ausbildung (§§ 21-51 HandwO) und über die Organisation des Handwerks, §§ 52-116 HandwO. ( Handwerksinnung, Kreishandwerkerschaft, Handwerkskammer)

Die H. (HandwO) i. d. F. v. 24. 9. 1998 (BGBl. I 3074) m. Änd. wurde durch die Handwerksnovelle, grundlegend reformiert. Sie regelt die Ausübung eines Handwerks, die Berufsbildung (Lehrling, Handwerksgeselle), die Meisterprüfung im Handwerk (Handwerksmeister) sowie die berufsständische Organisation (Handwerksinnung, Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft).




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