Gewerbeordnung

Gesetz, das die Gewerbeüberwachung sowie die innerbetrieblichen Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden und gewerblichen Arbeitnehmern regelt (insbes. Arbeitsschutzvorschriften).

für das Deutsche Reich vom 21. 6. 1869 i.d.F. vom 26. 7. 1900 mit zahlreichen Änderungen; regelt Zulassung, Beschränkungen, Überwachung, Schutz der Allgemeinheit und der Arbeitnehmer bei der Ausübung eines Gewerbes.

(GewO) ist das am 21.6. 1869 (im Norddeutschen Bund) zur grundsätzlichen Regelung des Rechts der Gewerbe geschaffene Gesetz. Die G. enthält (neben einigen allgemeinen Bestimmungen) besondere Vorschriften vor allem für das stehende Gewerbe, das Reisegewerbe, den Marktverkehr und die gewerblichen Arbeiter. Die Verletzung gewerblicher Vorschriften wird meist als Ordnungswidrigkeit, ausnahmsweise auch als Straftat behandelt. Lit.: GewerbeO, 35. A. 2005; Landmann, R./Rohmer, G v., Gewerbeordnung (Lbl.) 48. A. 2006; Gewerbeordnung (Lbl.), 41. A. 2002; Kommentar zur Gewerbeordnung (Lbl.), hg.v. Friauf, K. u.a.; Tettinger, R/Wank, R.,Gewerbeordnung, 7. A. 2004

, Abk. GewO: enthält die grundlegenden gesetzlichen Vorschriften über die gewerbliche Tätigkeit. Die GewO (1. d. F. der Bekanntmachung vom 22.02. 1999, BGBl. I S.202, mit späteren Änderungen, BGB1. III/FNA 7100-1) fungiert als Auffanggesetz gegenüber den gewerberechtlichen Spezialgesetzen, wie Gaststättengesetz und Handwerksordnung. Die GewO enthält allgemeine Bestimmungen über die Gewerbeausübung (§§ 1-13 GewO) und unterscheidet im Übrigen einerseits zwischen stehendem Gewerbe (§§ 14-52 GewO), Reisegewerbe (§§ 55-61 a GewO) und Marktverkehr (§§ 64-71 a GewO), andererseits zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Gewerben.
Nach § 1 GewO ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind Gewerbefreiheit). Die wichtigsten Erlaubnistatbestände finden sich in den §§ 30-34e GewO und in Spezialgesetzen (z. B. § 2 GaststG). stehendes Gewerbe.

Die GewO i. d. F. v. 22. 2. 1999 (BGBl. I 202) m. Änd. geht nach Regelungskonzept und Grundbestand an Vorschriften auf die G. von 1869 zurück. Sie bildet immer noch eine wichtige Grundlage der öffentlich-rechtlichen Gewerbeüberwachung, hat aber ihren ursprünglichen Charakter als Kodifikation längst verloren (Gewerbe). Die GewO unterscheidet in Tit. II-IV stehendes Gewerbe, Reisegewerbe, Marktverkehr. Die zulässigen Maßnahmen der Gewerbeüberwachung, insbes. die Voraussetzungen der Gewerbezulassung, sind bei diesen Gewerbearten verschieden. Tit. VII (§§ 105 ff. GewO) ordnet die innerbetrieblichen Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden und gewerblichen Arbeitnehmern; er enthält einen Teil nach wie vor gültiger arbeitsrechtlicher Vorschriften. Das Gewerberecht gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 I Nr. 11 GG); allerdings wurden einzelne Gebiete aus der GewO durch die Föderalismusreform I in die Zuständigkeit der Länder überführt.




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