Gewerbezulassung

. I.d.R. bedarf die Eröffnung eines Gewerbe keiner Zulassung (Gewerbefreiheit), sondern nur einer Anzeige an die Kreisverwaltungsbehörde (§ 14 Gewerbeordnung). Ausnahmen gelten vor allem für bestimmte gemeinlästige Betriebe (z.B. Stahlerzeugung, chemische Betriebe, Müllverbrennungsanlagen usw.), und für bestimmte Berufe (Einzelhandelsgesetz, Gaststättengesetz). a. Witwenprivileg.

Oberbegriff für gewerberechtliche Erlaubnisse, Genehmigungen, Konzessionen und Bewilligungen (vgl. § 15 Abs. 2 GewO). Die Gewerbezulassung ist die Ausnahme vom Grundsatz der Gewerbefreiheit (§1 GewO). Die GewO sieht eine besondere Genehmigung z. B. bei Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO), Schaustellungen von Personen (§ 33 a GewO), Aufstellung von Spielgeräten und Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit, Spielhallen u. Ä. (§§ 33 c ff. GewO), für Pfandleiher (§ 34 GewO), für Bewachungsunternehmen (§ 34 a GewO), Versteigerer (§ 34b GewO), Makler, Bauträger und Baubetreuer (§ 34c GewO), Versicherungsvermittler (§ 34 d GewO) und Versicherungsberater (§ 34 e GewO). vor. Praktische Bedeutung hat vor allem die Gaststättenerlaubnis nach § 2 GaststG. Gewerberecht, Gaststättenrecht
StLA
Die Erlaubnis kann i. d. R. mit Nebenbestimmungen versehen werden (vgl. z.B. § 33a Abs. 1 S. 3, 1. HS, § 34 a Abs. 1 S. 2, 1. HS GewO) oder durch nachträgliche Anordnungen eingeschränkt werden (z. B. § 33 a Abs. 1 S. 3, 2. HS, § 34a Abs. 1 S. 2, 2. HS GewO).
Da die Erlaubnispflicht grundsätzlich allein dem Schutz der Allgemeinheit dient, haben Dritte (z. B. Konkurrenten) i. d. R. keine Klagebefugnis gegen die Erlaubnis oder Anspruch auf Erlass von Nebenbestimmungen oder nachträglichen Anordnungen. Etwas anderes gilt nur, soweit die §§ 30 ff. GewO bzw. Spezialgesetze drittschützende Vorschriften enthalten (z. B. § 33a Abs. 1 S. 3, Abs. 2 Nr. 3 GewO, §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 GaststG bzgl. der Nachbarschaft).

Von Gewerbefreiheit als gesetzlichem Regelungsprinzip kann für D nicht gesprochen werden. Die Regel ist vielmehr auch für das stehende Gewerbe die G. in Form einer Genehmigung (Gewerbeerlaubnis, Bewilligung, Konzession) durch die Verwaltungsbehörde. Ohne Erlaubnis ist praktisch nur noch der Handel zugänglich, und auch dieser nur, soweit er nicht in Verbindung mit einem Handwerk betrieben wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung können die persönlichen Verhältnisse des Gewerbetreibenden, die sachlichen Grundlagen des Betriebes oder beides betreffen. Dagegen ist es i. d. R. verfassungswidrig, die G. von einem Bedürfnis abhängig zu machen (s. Bedürfnisprüfung).

1.
Die Erteilung der persönlichen Erlaubnis kann den Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen (s. Befähigungsnachweis) und/oder von der charakterlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abhängig sein (z. B. Bewachungsgewerbe, Grundstücksmakler, Wohnungsvermittlung, Anlageberater, Pfandleiher, Versteigerungsgewerbe, Reisegewerbe, Schaustellungen von Personen) Gleiches gilt grundsätzlich für Handwerk, Gaststätten, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen, Personenbeförderung, Güterkraftverkehr u. a. Die Ausübung eines nichtgenehmigten Gewerbes, und zwar sowohl die Aufnahme ohne die erforderliche Genehmigung als auch die Fortsetzung nach Entzug der Genehmigung, kann entschädigungslos verhindert werden (§ 15 II GewO).

2.
Die früher hauptsächlich gewerbliche Anlagen betreffende sachbezogene Genehmigung nach §§ 16 ff. a. F. GewO ist nunmehr in den öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz (Immissionsschutzrecht, Anlage) eingezogen worden. Anzeige-, Erlaubnis- und Überwachungspflichten überwachungsbedürftiger Anlagen sind heute im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verbraucherprodukte) erfasst.




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