Wohnungsvermittlung

Durch das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung sind Sonderbestimmungen über Maklerverträge eingeführt worden. Im Grunde genommen handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz, ausgehend von den Gedanken, dass viele, die eine Wohnung benötigen, nicht klug genug sind, sich gegen versierte Makler durchzusetzen.
Wer Abschlüsse von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nachweist, muss sich besonderen Beschränkungen unterwerfen. Besonders bedeutsam ist, dass der Eigentümer, Verwalter oder Vermieter als Wohnungsvermittler keinen Anspruch auf Maklerprovision geltend machen kann. Selbst wenn man an ihn schon Provisionen bezahlt hat, können diese nachträglich zurückgefordert werden. Der Vermittler muss auch in Zeitungsanzeigen und dergleichen besondere Vorschriften einhalten, insbesondere den Mietpreis angeben und deutlich machen, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind.

(§ 34 c GewO) ist die gewerbsmäßige Vermittlung von Wohnraum. Lit.: Baader, P./Gehle, P., Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung, 1993

Wer gewerblich Wohnungen vermitteln will, bedarf hierfür einer Gewerbezulassung (§ 34 c GewO), die u. a. von der persönlichen Zuverlässigkeit abhängt (i. E. Makler). Der Mäklervertrag über den Abschluss eines Mietvertrags für Wohnräume (oder den Nachweis einer Gelegenheit hierzu) unterliegt verschiedenen, grundsätzlich unabdingbaren Sonderregeln im Interesse des Mieters (G zur Regelung der W. v. 4. 11. 1971, BGBl. I 1745, m. Änd.). Insbes. wird eine Provision, die höchstens zwei Monatsmieten (zuzügl. Umsatzsteuer) betragen darf, nur bei tatsächlichem Abschluss des Mietvertrags verdient (nicht bei dessen bloßer Verlängerung oder bei Vermietung von Wohnungen, an deren Eigentum der Makler beteiligt ist). Vorschüsse dürfen weder gefordert noch angenommen werden (Rückforderungsrecht). Eine vereinbarte Vertragsstrafe darf 10% der vereinbarten Provision (höchstens aber 25 EUR) nicht übersteigen. Vergütungen anderer Art (insbes. Verpflichtung zum Bezug von Waren) sind unzulässig usw. Die zu § 34 c GewO ergangene Makler- und BauträgerVO i. d. F. v. 7. 11. 1990 (BGBl. I 2479) m. Änd. regelt für den Wohnungsvermittler Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Informationspflichten; bestimmte Geschäftsunterlagen hat er 5 Jahre aufzubewahren (§ 14 VO). Fordern und Annehmen von mehr als 2 Monatsmieten für W. ist eine Ordnungswidrigkeit (§§ 3, 8 G zur Regelung der W.), bei unangemessen hohen Entgelten unter Ausnutzung einer Zwangslage kann dies Wucher sein. S. a. Mietwucher.




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