Maklerprovision

Kommt aufgrund der Tätigkeit eines Maklers der gewünschte Vertrag zwischen seinem Kunden und einein Dritten zustande, so erhält der Makler die vereinbarte Vergütung. Makler und Kunde können aber auch vertraglich anderweitige Vereinbarungen treffen, etwa dass die Provision bereits dann fällig wird, wenn der Makler lediglich die Möglichkeit eines entsprechenden Geschäftes nachweist.
Zum Schutz des Verbrauchers gelten im Verbraucherkreditrecht bei der Vermittlung von Darlehen oder Geldgeschäften und im Wohnungsvermittlungsrecht gesonderte Bestimmungen, die auch im Rahmen eines Maklervertrags nicht abgeändert werden können. Zum Teil wird auf diese Weise die Höhe des Maklerlohnes begrenzt, zum Teil wird bestimmt, dass der Provisionsanspruch nur dann entsteht, wenn das vermittelte Geschäft auch tatsächlich zustande kommt.

Im Mietrecht :

ln der Praxis spielen Maklerprozesse eine große Rolle, da die gesetzliche Regelung, § 652 ff. BGB („Maklervertrag"), das Maklerrecht nicht sehr ausführlich behandeln. Im Rahmen des Mietrechts sind die Sonderbestimmungen über Maklerverträge, die den Nachweis oder die Vermittlung von Wohnraum zum Gegenstand haben, zu beachten. Seit 1971 gibt es das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist darin zu sehen, dass Missstände bei der Wohnungsvermittlung beseitigt werden sollen. Insbesondere sollen Wohnungssuchende vor wirtschaftlich ungerechtfertigten Belastungen geschützt und unlautere Geschäftsmethoden sowie missliebige Vertragsgestaltungen verhindert werden.
Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung gilt nur für Wohnräume, die vermietet werden sollen, nicht für Wohnraumkauf- verträge! Dabei versteht das Gesetz unter Wohnräumen auch Einzelräume, die möbliert oder nicht möbliert sind, oder Geschäftsräume, die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen zusammen vermietet werden. Das Gesetz ist nicht anwendbar bei Mietverträgen über Wohnräume im Fremdenverkehr, also Ferienwohnungen.
Der Wohnungsvermittler, auch Makler genannt, kann vom Mieter nur dann eine Vermittlungsgebühr verlangen, wenn er dem Mieter eine Wohnung nachgewiesen hat, wenn er also dem Mieter eine entsprechende Adresse besorgt hat oder wenn der Makler eine Wohnung vermittelt hat, d. h., er hat dem Mieter zum Beispiel die Wohnräume gezeigt oder hat mit dem Vermieter entsprechend verhandelt, um vielleicht eine einvernehmliche Regelung über die Höhe der Miete zu erzielen; er hatzwischen zwei Positionen vermittelt.
Der Makler erhält nicht automatisch eine Provision, sondern nur dann, wenn zwischen Mieter und Makler Einigkeit darüber erzielt wurde, dass der Mieter bei erfolgreicher Vermittlung einer Mietwohnung eine Provision bezahlt, also ein Maklervertrag abgeschlossen wurde.
Der Makler hat keinen Anspruch auf eine Provision, wenn durch den Mietvertrag, den er vermittelt hat, das Mietverhältnis über dieselbe Wohnung lediglich fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Wohnraumvermittlungsgesetz). Außerdem hat der Makler keinen Anspruch auf Zahlung einer Provision, wenn er selbst Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnung ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnraumvermittlungsgesetz).
Die Maklerprovision ist auf eine Höhe von zwei Monatsmieten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit: 19%) begrenzt. Dabei ist auch ausdrücklich festgehalten, dass die Vermittlungsprovision sich nur aus der Kaltmiete berechnet und dass Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt bleiben, die die Basis für die Vermittlungsprovision darstellt.
Verstößt der Makler gegen diese Vorschrift, kann der Mieter zu viel bezahlte Provision zurückverlangen. Möglicherweise hat der gewerbsmäßig handelnde Wohnungsmakler auch eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Der Verstoß führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Mietvertrages.
Weitere Stichwörter:
Mietvertrag, Möbliertes Zimmer, Nachmieter, Rückforderung, Vertragsverlängerung




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