Nichtigkeit

Der Zweck einer -»Willenserklärung ist es, eine rechtliche Wirkung herbeizuführen. Es gibt aber Fälle, in denen das Gesetz Willenserklärungen mißbilligt. Die schärfste Mißbilligung besteht darin, daß es ihnen jede Wirkung nimmt, sie für nichtig oder unwirksam erklärt. Dies geschieht in folgenden Fällen: Bei Willenserklärungen Geschäftsunfähiger (§ 105 BGB), nicht jedoch bei Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger, die in der Regel nur schwebend unwirksam sind (Einzelheiten Geschäftsfähigkeit). Bei einigen Willensmängeln (bei einem geheimen Vorbehalt, der dem Erklärungsempfänger bekannt ist, bei einem Geschäft, das nur zum Schein vorgenommen wird, bei einer Willenserklärung, die nicht ernst gemeint ist, §§116-118 BGB). Bei anderen Willensmängeln (bei Irrtum, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung, §§ 119, 123 BGB) sind die Willenserklärungen dagegen zunächst wirksam und können lediglich angefochten werden. Bei Willenserklärungen, die nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Form (Form Vorschriften) vorgenommen werden (§ 125 BGB). Bei Willenserklärungen, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die «guten Sitten» verstoßen (§§ 134, 138 BGB).

Ein nichtiger Rechtsakt (z.B. sittenwidriges Rechtsgeschäft, § 138 BGB) ist unwirksam und gilt als nicht vorhanden; i. Gegensatz zur Anfechtbarkeit (schwebende Unwirksamkeit). Aus Gründen der Rechtssicherheit kann man sich auf die N. in bestimmten Fällen erst nach ihrer gerichtlichen Feststellung berufen, z. B. Ehenichtigkeit; Nichtigkeitserklärung, Teilnichtigkeit. Siehe auch: Unwissenheit eines Rechtsgeschäfts, Umdeutung.

ist die völlige Unwirksamkeit einer - an erheblichen, nicht billigenswerten Mängeln leidenden - Handlung. Die N. bewirkt, dass die Handlung von Anfang an die angestrebten Rechtswirkungen nicht hervorbringen kann. Sie wirkt für und gegen alle, bedarf keiner Geltendmachung und ist im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie kann grundsätzlich nicht durch Heilung, sondern nur durch Neuvornahme der Handlung beseitigt werden. Im Privatrecht betrifft die N. Rechtsgeschäfte. Die Gründe für die N. können verschiedenster Art sein (z. B. § 105 BGB Geschäftsunfähigkeit, § 117 BGB Scheingeschäft, § 118 BGB Mangel der Ernstlichkeit, § 125 BGB Formmangel, § 134 BGB Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 138 BGB Verstoß gegen die guten Sitten, Anfechtung § 142 BGB u. a.). In der Regel beschreibt das Gesetz die N. mit den Worten ist nichtig, ist unwirksam oder kann nicht. Leidet ein Rechtsgeschäft unter teilweiser N., so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (§ 139 BGB). Entspricht das nichtige Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so kommt eine Umdeutung (Konversion) in Betracht (§ 140 BGB). Kapitalgesellschaften können nur in bestimmten Fällen (Mängel der Satzung in Bezug auf Höhe des Grundkapitals und Gegenstand des Unternehmens) durch Urteil für nichtig erklärt werden (§§ 275 ff. AktG, 61, 75 GmbHG). Im Verwaltungsrecht (§ 44 VwVfG) betrifft die N. vor allem den Verwaltungsakt. Dieser hat die Vermutung der Richtigkeit für sich und ist nur nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Betrifft die N. nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. Im Verfahrensrecht können gerichtliche Entscheidungen nichtig sein. Da sie aber ebenfalls die Vermutung der Richtigkeit für sich haben, kommt N. nur bei besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehlern in Betracht. Lit.: Pawlowski, //., Rechtsgeschäftliche Folgen nichtiger Willenserklärungen, 1966; Beckmann, R., Nichtigkeit und Personenschutz, 1998; Neuschäfer, C., Blankobürgschaft und Formnichtigkeit, 2004

eines Rechtsgeschäfts bedeutet, dass die mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigten Rechtswirkungen von Anfang an nicht eintreten. Nichtigkeit wird vom Gesetz als Folge besonders schwerer Mängel des Rechtsgeschäfts angeordnet.
Nichtigkeitsgründe sind z.B. Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden (§ 105 BGB, Geschäftsfähigkeit), das Vorliegen eines Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB) oder einer Scherzerklärung (§ 118 BGB), die Nichteinhaltung einer vorgeschriebenen oder vereinbarten Form des Rechtsgeschäfts (§125 BGB), der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), das Vorliegen eines sittenwidrigen Geschäfts (§ 138 BGB) und die wirksame Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB). Soweit das Gesetz vielfach an Stelle des Begriffs der Nichtigkeit den Begriff der Unwirksamkeit verwendet, sind hiermit rechtliche Unterschiede nicht verbunden. Besonderheiten ergeben sich für das relativ unwirksame Rechtsgeschäft und das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft.
Die Nichtigkeit wirkt grundsätzlich für und gegen alle, bedarf keiner Geltendmachung und ist im gerichtlichen Verfahren vom Amts wegen zu berücksichtigen (in besonders gelagerten Fällen kann aber u. U. eine Berufung auf die Nichtigkeit gegen Treu und Glauben
verstoßen, § 242 BGB). Sie ist regelmäßig endgültig, so dass das nichtige Rechtsgeschäft — soweit nicht eine Umdeutung (§ 140 BGB) in ein anderes, wirksames Rechtsgeschäft oder eine wenigstens teilweise Aufrechterhaltung (Teilnichtigkeit, § 139 BGB) in Betracht kommen — nur durch mangelfreie Neuvornahme (Bestätigung, § 141 BGB) Rechtswirkungen erlangen kann.
Eine (rückwirkende) Heilung der Nichtigkeit kommt nur bei bestimmten Formmängeln in Betracht, vgl. §§ 311 b Abs. 1 S. 2, 494 Abs. 2 S. 1, 518 Abs. 2, 766 S. 3, 2301 Abs. 2 BGB, § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG.




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