Wohnungsmakler

In diesem Bereich verdient der Makler grundsätzlich nur dann eine Provision, wenn der Mietvertrag, den er nachweist oder vermittelt, auch tatsächlich zustande kommt. Außerdem ist deren Höhe auf zwei Monatskaltmieten plus Mehrwertsteuer beschränkt. Verlangt der Makler mehr, hat er sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht, und der Wohnungssuchende kann das überhöhte Entgelt zurückfordern. Darüber hinaus ist es dem Makler als ein ungültiges Kopplungsgeschäft nicht erlaubt, von seinem Kunden noch weitere Leistungen, etwa die Abnahme von Mobiliar, zu verlangen. Ein Wohnungsmakler hat keinen Anspruch auf Provision, wenn er selbst Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der vermittelten Wohnung ist oder zuvor selbst Mieter dort war. Dies gilt auch, wenn er an einer Gesellschaft wirtschaftlich beteiligt ist, der die vermittelte Wohnung gehört oder die sie verwaltet bzw. vermietet. Für den Wohnungssuchenden ist es jedoch oft schwer, solche Verflechtungen nachzuweisen.
§§ 652 ff. BGB; WohnungsvermittlungsG

Wohnungsvermittlung.




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