Mitbestimmung

Beteiligung der Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Betriebes an den wirtschaftlichen Entscheidungen des Arbeitgebers. Die Mitbestimmung ist bei uns in unterschiedlicher Weise verwirklicht. In allen Betrieben gibt es Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952. Bei allen Gesellschaften mit mehr als 2000 Arbeitnehmern besteht der Aufsichtsrat zu gleichen Teilen aus Vertretern der Kapitaleigner und der Arbeitnehmer. Unter den Vertretern der Arbeitnehmer sollen sich zwei bis drei Vertreter der Gewerkschaften befinden, die nicht dem Unternehmen angehören müssen, ferner ein Vertreter der j leitenden Angestellten. Der Aufsichtsrat soll versuchen, sich auf einen Vorsitzenden zu einigen. Kann er dies nicht, wird der Vorsitzende allein von den Kapitaleignern gewählt. Bei Stimmengleichheit bei einer Abstimmung im Aufsichtsrat gibt eine zweite Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, was dazu führt, daß die Kapitaleigner letztlich doch eine Mehrheit im Aufsichtsrat haben. Eine noch weitergehende Mitbestimmung der Arbeitnehmer gibt es in Unternehmen der sog. Montanindustrie, also im Bergbau und in der Eisen-und Stahlindustrie.

politische Forderung auf ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer in ihrem Betrieb, im einzelnen sehr unterschiedliche Vorstellungen; die M. ist teilweise verwirklicht durch das Betriebsverfassungsgesetz und das Personalvertretungsgesetz. Paritätische M. ist die gleichberechtigte Vertretung der Unternehmer- und der Arbeitnehmerseite in wichtigen Entscheidungsorganen eines Unternehmens, meist unter Hinzuziehung neutraler Dritter, die bei Stimmengleichheit den Ausschlag geben; verwirklicht in den Unternehmen, die überwiegend im Montanbereich (Kohle und Stahl) tätig sind.

als Teilhabe der Arbeitnehmer an Entscheidungen betrieblicher und überbetrieblicher Art wirft - namentlich bei der paritätischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer und Gewerkschaften im Unternehmen - eine Reihe verfassungsrechtlicher Fragen auf. Gegen das Mitbestimmungsgesetz von 1976, das für Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten Grösse die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats mit Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer vorsah, wurden zahlreiche Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg erhoben. Die betroffenen Gesellschaften, Anteilseigner und Arbeitgeberkoalitionen hatten insbesondere die Verletzung folgender Grundrechte vergebens gerügt: Eigentumsgarantie, Vereinigungsfreiheit, Berufsfreiheit, allgemeine Handlungsfreiheit und Koalitionsfreiheit. \'

(der Arbeitnehmer). Darunter versteht man die massgebliche Beteiligung der Arbeitnehmer an den sozialen, personellen u. wirtschaftlichen Angelegenheiten eines Betriebs oder Unternehmens. Zu unterscheiden sind betriebliche M. u. Unternehmensmitbestimmung.
1. Die betriebliche M. (Betriebsverfassung) ist durch das Betriebsverfassungsgesetz 1972, welches das BetrVG 1952 abgelöst hat, geregelt. Danach werden in Betrieben mit i.d.R. mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind, Betriebsräte gebildet. Die leitenden Angestellten zählen nicht zu den Arbeitnehmern i. S. des BetrVG; auf sie findet das Gesetz keine Anwendung (§ 5 III BetrVG). Der Betriebsrat hat umfassende Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten, die in § 87 BetrVG aufgeführt sind (z. B. Ordnung des Betriebes, Beginn u. Ende der Arbeitszeit, Urlaubsplan, Einführung technischer Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung von Arbeitnehmern). Verschiedene personelle Einzelmassnahmen, wie z. B. Einstellung u. Eingruppierung eines Arbeitnehmers, unterliegen in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmers gleichfalls der M. des Betriebsrates, die er allerdings nur aus bestimmten Gründen verweigern darf (§ 99 BetrVG). Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören; andernfalls ist sie unwirksam (§ 102 BetrVG). Bei der Planung der Arbeitsorganisation (z. B. Einführung neuer Technologien) u. bei Betriebsänderungen zum Nachteil der Belegschaft (z. B. Betriebsstillegung) hat der Betriebsrat Anspruch auf Unterrichtung u. Beratung; er kann insbesondere auf einen Sozialplan, d.h. eine Einigung mit dem Unternehmer über den Ausgleich oder die Milderung der den Arbeitnehmern entstehenden wirtschaftlichen Nachteile, hinwirken (§§ 90, 111 ff. BetrVG). Die Betriebsratsmitglieder dürfen in ihrer Tätigkeit nicht gestört oder gehindert, wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden (§78 BetrVG). Sie unterliegen einem verstärkten Kündigungsschutz nach §§ 15,16 KSchG. Der Geltungsbereich des BetrVG erstreckt sich nicht auf den öfftl. Dienst, für den die Personalvertretungsgesetze des Bundes u. der Länder massgeblich sind. Auf Tendenzbetriebe finden die Vorschriften des BetrVG keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder Betriebes dem entgegensteht; auch die Religionsgemeinschaften werden samt ihren karitativen u. erzieherischen Einrichtungen vom BetrVG nicht erfasst (§118 BetrVG).
2. Unternehmensmitbestimmung. Die M. der Arbeitnehmer in den grossen Unternehmen ist unterschiedlich geregelt. Das MontanMitbestimmungsgesetz von 1951 schreibt vor, dass im Aufsichtsrat eines Unternehmens des Bergbaus oder der eisen- und stahlerzeugenden Industrie Anteilseigner u. Arbeitnehmer gleich stark ("paritätisch") vertreten sind; hinzu kommt ein "Neutraler", der auf gemeinsamen Vorschlag beider Seiten zu berufen ist. Das Gesetz räumt der Arbeitnehmerbank erheblichen Einfluss auf das betriebliche Personalwesen ein; das dafür zuständige Vorstandsmitglied, der "Arbeitsdirektor", darf nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestellt werden. - Das Mitbestimmungsergänzungsgesetz von 1956 erstreckt die Montanmitbestimmung mit einigen Abweichungen auf solche Obergesellschaften (Holding-Gesellschaften), die aufgrund eines Organschaftsverhältnisses ein Montanunternehmen beherrschen u. einen Montanumsatz mit einem Anteil von mehr als 50% am gesamten Konzernumsatz aufweisen. Die Vorschriften über die Montanmitbestimmung nach den Gesetzen von 1951 u. 1956 sind nach der Montan-Novelle für eine Übergangszeit von 6 Jahren auch dann anzuwenden, wenn bei einem Unternehmen die Voraussetzungen dieses Mitbestimmungsmodells entfallen sind. Die 6jährige Auslauffrist wurde anschliesend bis Ende 1988 verlängert. Dadurch sollte Zeit für eine Neuregelung der Montamitbestimmung gewonnen werden. - Das Mitbestimmungsgesetz 1976 findet Anwendung auf Kapitalgesellschaften ausserhalb des Montänbereichs, sofern sie mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Aufsichtsrat ist paritätisch besetzt; dabei steht den leitenden Angestellten mindestens 1 Sitz auf der Arbeitnehmerbank zu. Bei Stimmengleichheit hat der von der Kapitalseite bestellte Aufsichtsratsvorsitzende doppeltes Stimmrecht. Einen Arbeitsdirektor wie im Rahmen der Montanmitbestimmung gibt es nicht. Keine Anwendung findet das Mitbestimmungsgesetz 1976 auf Tendenzbetriebe u. kirchliche Einrichtungen. - Soweit ein Unternehmen weder der Montanmitbestimmung noch dem Mitbestimmungsgesetz 1976 unterliegt, richtet sich die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nach den einschlägigen Vorschriften des insoweit weitergeltenden Betriebsverfassungsgesetzes 1952. Danach muss der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien u. einer GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern zu Vi aus Arbeitnehmervertreten bestehen.

Im Arbeitsrecht:

I. 1. Die M. ist in 4 gesetzl. Regelungen enthalten, u. zwar dem MitbestG v. 4. 5. 1976 (BGBl. I 1153), zul. geänd. 31. 8. 1990 (BGBl. II 889), dem Gesetz über die Mitbestimmung der AN in den Aufsichtsräten u. Vorständen der Unternehmen des Bergbaus u. der Eisen- u. Stahl erzeugenden Industrie vom 21. 5. 1951 (BGBl. I 347), zul. geänd. 26. 2. 1993 (BGBl. I 278), dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der AN in den Aufsichtsräten u. Vorständen der Unternehmen des Bergbaus u. der Eisen- u. Stahl erzeugenden Industrie v. 7. 8. 1956 (BGBl. I 707), zul. geänd. 20. 12. 1988 (BGBl. I 2312) u. dem BetrVG 1952. Das MitbestG 76 entspricht der Verfassung (BVerfG DB 79, 593). 2. Das MitbestG 1976 gilt für Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die i. d. R. mehr als 2000 AN beschäftigen. Hierunter fallen AktG, KGaA, GmbH, bergrechtliche Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, eGmbH sowie GmbH u. Co KG wie AktG u. Co KG. Es gilt ferner für die herrschenden Unternehmen von Konzernen und Teilkonzernen, die in der genannten Rechtsform betneuen werden, wenn die Konzernunternehmen, i. d. R. mehr als 2000 AN beschäftigen. Ausgenommen vom MitbestG sind Tendenzunternehmen i. S. v. § 118 BetrVG (Tendenzbetriebe). Tendenzunternehmen sind solche, die unmittelbar u. überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen o. künstlerischen Bestimmungen o. Zwecken der Berichterstattung o. der Meinungsäusserung dienen. Ferner sind ausgenommen solche Unternehmen, die dem Montan MitbestG o. dem MitbestErgG unterfallen. Unternehmen, die nicht die Grössenordnung erreichen, für die das MitbestG 1976 gilt, unterliegen weiter §§ 76ff. BetrVG 1952.
II. 1. Das MitbestG 1976 modifiziert in seinem Kern die Zusammensetzung des Aufsichtsrates u. z. T. auch des Vorstandes abweichend vom geltenden Gesellschafts- u. Unternehmensrecht u. überträgt eine Reihe von zwingenden Vorschriften des AktG über den Aufsichtsrat auf die übrigen Gesellschaftsformen. Es ist auf das bisherige Gesellschafts- u. Unternehmensrecht aufgestockt. Hieraus ergibt sich, dass die Kompetenzen der Anteilseignerversammlung im Hinblick auf die Grundfragen des Unternehmens wie Änderung des Unternehmensgegenstandes, Auflösung des Unternehmens, Sitzverlegung, Massnahmen der Kapitalbeschaffung u. -herabsetzung, Fusion mit anderen Unternehmen, Umwandlung des Unternehmens u. Satzungsänderungen usw. unberührt bleiben. Im Aufsichtsrat selbst ist die volle Parität nicht hergestellt. Ferner sind die Befugnisse der Gewerkschaften gegenüber dem MitbestG 1956 zurückgedrängt u. das Wahlverfahren betont demokratisch ausgestaltet. Im einzelnen gilt folgendes:
2. Die Aufsichtsräte nach dem MitbestG 1976 werden mit der gleichen Zahl von Aufsichtsratmitgliedern der Anteilseigner u. der AN besetzt, u. zwar im Unternehmen bis zu 10 000 AN im Verhältnis 6:6, in Unternehmen mit 10 000 bis 20 000 AN im Verhältnis 8:8 u. in solchen mit mehr als 20 000 AN im Verhältnis 10:10. In Unternehmen der unteren Grössenklassen kann bestimmt werden, dass der Aufsichtsrat aus 16 bzw. 20 Mitgliedern besteht (§§ 6, 7). Die im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften haben in Unternehmen bis zu 20 000 AN 2 und in grösseren 3 Sitze im Aufsichtsrat. Die übrigen 4, 6 bzw. 7 Sitze müssen mit AN des Unternehmens besetzt werden, u. zwar sind sie auf die Arbeiter, Angestellten u. leitenden Angestellten (§ 5 III BetrVG 1972; Kimpfler DB 86, 1071) entspr. ihrem Anteil an der Gesamtbelegschaft verteilt (§ 7 II, 15 II). Prokuristen des Unternehmens dürfen dann nicht Mitglied des Aufsichtsrates sein, wenn sie dem Vorstand unmittelbar unterstellt sind und im Innenverhältnis zur Ausübung der Prokura für den gesamten
Geschäftsbereich aller Vorstandsmitglieder ermächtigt sind (§ 105I AktG, § 6 II). Da die AN von Konzerntochtergesellschaften als AN des herrschenden Unternehmens gelten, ist bei ihrer Wahl unerheblich, ob sie in einem herrschenden o. Tochterunternehmen beschäftigt sind.
3. Die Aufsichtsratmitglieder der AN werden entweder in Urwahl o. durch Wahlmänner gewählt. In Unternehmen bis zu 8000 AN ist die Urwahl, in den anderen die Wahlmännerwahl die Regel. Indes kann die Belegschaft beschliessen, dass statt der Urwahl die Wahlmännerwahl u. umgekehrt durchgeführt wird (§ 9). Lit.: Fahlbusch BetrR 92, 77.
Bei der Urwahl wählen Arbeiter u. Angestellte die auf sie entfallenden unternehmensangehörigen Aufsichtsratmitglieder (§§ 18, 15 III, 10I). Die leitenden Angestellten nehmen an den Wahlen innerhalb der Angestelltengruppe teil. Arbeiter u. Angestellte können in getrennten, geheimen Abstimmungen beschliessen, dass gemeinsame Wahl stattfinden soll (§§ 18, 15 III, 10 II). Vertreter der Gewerkschaften werden immer in gemeinsamer Wahl gewählt. Wahlvorschläge werden jeweils von den einzelnen Gruppen für ihre Gruppe gemacht (§§ 18, 15). Hierdurch ist sichergestellt, dass die Interessen der leitenden Angestellten hinreichend gewahrt werden, da auch sie einen Wahlvorschlag aus ihren Reihen machen, der indes von allen Angestellten gewählt wird. Die Wahl der Aufsichtsratmitglieder erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl jeweils in 4 Wahlgängen. Im Falle der Gruppenwahl werden die Arbeiter durch die Arbeitergruppe, die nicht leitenden Angestellten sowie die leitenden Angestellten von den Angestellten beider Kategorien und die Gewerkschaftsvertreter von sämtlichen AN gewählt. Bei Gemeinschaftswahl sind in jedem Wahlgang sämtliche wahlberechtigte AN wahlberechtigt.
Im Falle der Wahlmännerwahl werden die Zahl der Wahlmänner aufgrund einer Schlüsselzahl gewählt. Die Wahlmännerplätze werden auf die Arbeiter, Angestellten und leitenden Angestellten entsprechend ihrem Zahlenverhältnis unter Berücksichtigung eines Minderheitenschutzes verteilt. Die Wahlmänner der Arbeiter werden von den Arbeitern, die der Angestellten von den Angestellten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Gruppen können jedoch in getrennten Abstimmungen die gemeinsame Wahl der Wahlmänner beschliessen. Die Wahlmänner werden aus jeder einzelnen Gruppe heraus vorgeschlagen.
Die Wahlmänner jeder Gruppe wählen ihrerseits dann ihre Aufsichtsratsmitglieder der AN, wobei die leitenden Angestellten in der Gruppe der Angestellten wählen. Die Wahlmänner können die ge-
meinsame Wahl beschliessen. Im übrigen gelten die gleichen Regeln wie bei der Urwahl.
Die Einzelheiten des Wahlverfahrens sind in drei RechtsVO v. 23. 6. 1977 (BGBl. I 861, 893, 934) i. d. Änd. v. 9. 11. 90 (BGBl. I 2487) u. zwar 1. WO MitbestG 1976: Wahlberechtigt AN eines Betriebes; 2. WO MitbestG: Wahlberechtigt AN mehrerer Betriebe zum Aufsichtsrat eines -3 Unternehmens; 3. WO MitbestG: Wahlberechtigt AN aus mehreren Unternehmen geregelt.
4. Der Aufsichtsratsvorsitzende u. sein Stellvertreter werden mit 2/3 Mehrheit gewählt. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so wählen die Anteilseignervertreter den Vorsitzenden u. die AN-Vertreter den Stellvertreter (§ 27 MitbestG). Muss im Aufsichtsrat wegen Stirnmengleichheit eine Abstimmung wiederholt werden, erhält der Aufsichtsratsvorsitzende einen Stichentscheid. Zu den Rechten und Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder: Kort AG 87, 193.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat mit 2/3 Mehrheit bestellt. Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht, hat der Vermittlungsausschuss einen Bestellungsvorschlag zu machen. Der Vermittlungsausschuss ist unmittelbar nach der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden u. seines Stellvertreters als permanenter Ausschuss zu bilden. Ihm gehören der Aufsichtsratvorsitzende, sein Stellvertreter u. je ein weiterer Vertreter der Anteilseigner u. der AN an. Ober den Vorschlag des Vermittlungsausschusses hat der Aufsichtsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder zu beschliessen. Wird wiederum keine Mehrheit erreicht, so hat bei der erneuten Abstimmung der Aufsichtsratvorsitzende den Stichentscheid.
6. Als gleichberechtigtes Mitglied des Vorstandes ist ein Arbeitsdirektor zu bestellen. Seine Bestellung wie Abberufung erfolgt nach den gleichen Regeln wie bei den übrigen Vorstandsmitgliedern. Der Arbeitsdirektor ist in den Vorstand als gleichberechtigtes Organ eingebunden. Indes liegt in der Natur der Sache, dass er vom Vertrauen der AN-Seite getragen sein muss.
Lit.: Theisen AG 93, 49.
III. Soweit sich die M. nach dem BetrVG 1952 richtet, bestehen die Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft o. Kommanditgesellschaft auf Aktien zu einem Drittel aus AN-Vertretern (§ 76I BetrVG 52). Dieselbe Beteiligung der AN ist vorgesehen in Aufsichtsräten der mehr als 500 AN beschäftigenden GmbH, bergrechtl. Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit u. Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften (§ 77 BetrVG 52). Zur Herabsetzung: AP 28 zu § 76 BetrVG = DB 90, 1142. Zu Schweigepflichten von AN-Vertretern im Aufsichtsrat: AP 1 zu § 626 BGB AN-Vertreter im Aufsichtsrat. Ausgenommen von der
M. sind AktG u. KGaA, die Familiengesellschaften sind u. weniger als 500 AN beschäftigen (eine Familiengesellschaft liegt vor, wenn Aktienbesitzer o. Komplementär eine einzelne natürliche Person ist o. die Gesellschafter untereinander i. S. von § 15 1 Nr. 2-8, II AO verwandt o. verschwägert sind; § 76 VI BetrVG 52). Ferner sind ausgenommen die sog. Tendenzbetriebe (vgl. AP 4, 5-10 zu § 81 BetrVG, AP 1-8 zu § 118 BetrVG 1972) sowie Religionsgemeinschaften u. ihre karitativen u. erzieherischen Einrichtungen (§ 81 BetrVG 52). Die AN-Vertreter werden in allgemeiner, geheimer, gleicher u. unmittelbarer Wahl von allen zur Betriebsratswahl wahlberechtigten AN für die Zeit gewählt, die im Gesetz o. in der Satzung für die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmt ist. Ist ein AN-Vertreter zu wählen, so muss er im Unternehmen beschäftigt sein; sind zwei o. mehrere AN zu wählen, so müssen unter diesen mind. 2 aus Unternehmen, darunter ein Arbeiter u. ein Angestellter sein. Werden im Unternehmen mehr als die Hälfte Frauen beschäftigt, so muss mind. eine von ihnen AN-Vertreter im Aufsichtsrat sein (§ 76 11 BetrVG 52). Der BR u. die AN können Wahlvorschläge machen. Das Wahlverfahren ist in §§ 31ff Wahl() v. 18. 3. 1953 (BGBl. I 58) i. d. Änd. v. 7. 2. 1962 (BGBl. I 64) zum BetrVG geregelt. Soll die Wahl der AN-Vertreter für den Aufsichtsrat eines herrschenden Konzernunternehmens erfolgen, nehmen auch die AN der Betr. der übrigen Konzerntöchter teil. Seine umstr. Rspr., dass unter den zu wählenden AN-Vertretern mind. 1 Vertreter aus dem herrschenden Unternehmen u. 1 aus den Konzerntöchtern stammen muss (AP 22, 23 zu § 76 BetrVG) hat das BAG aufgegeben (AP 24 zu § 76 BetrVG 1952). Die Wahl erfolgt nach den gleichen Grundsätzen; es ist jedoch auch eine Wahlmännerwahl zulässig, wenngleich die entspr. Wahl() durch die BReg. noch nicht erlassen wurde (AP 16 zu § 76 BetrVG). Die jeweilige Wahl der AN-Vertreter kann auch vom Gesamtbetriebsrat des Unternehmens angefochten werden (AP 25 zu § 76 BetrVG 1952). Zur Beteiligung im Anfechtungsverfahren: v. 27. 1. 93 - 7 ABR 37/ 92 - NZA 93, 949 -. Lit.: Röder DB 93, 1618.
IV. Erfolgt die M. nach dem MontanMitbestG (oben I 2) so gelten folgende Grundsätze. Ihm unterfallen AktienGes., GmbH o. bergrechtl. Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, sofern sie mehr als 1000 AN beschäftigen;
(1) wenn der überwiegende Zweck in der Förderung von Stein- u. Braunkohle o. Eisenerzen sowie in der Aufbereitung, Verkokung, Verschwelung o. Brikettierung dieser Grundstoffe liegt u. ihre Betr. unter der Aufsicht der Bergbehörden stehen;
(2) wenn Unternehmen der eisen- u. stahlerzeugenden Industrie, tm .-_fierten Entflechtungsgesetz v. 16. 5. 1950 namentlich aufgeführt sind u. als Einheitsgesellschaften o. in anderer Form weiterbetrieben werden.
Die Aufsichtsräte dieser Gesellschaften bestehen aus 11 Mitgliedern, davon je 5 Vertretern der Anteilseigner u. der AN sowie 1 weiteren Mitglied (§ 4). Bei Gesellschaften mit einem Nennkapital von mehr als 20 Mio. DM kann durch Satzung der Aufsichtsrat auf 15, bei solchen mit mehr als 50 Mio. DM auf 21 Mitglieder unter Berücksichtigung des Beteiligungsverhältnisses der AN erweitert werden (§ 9). Als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzl. Vertretung berufenen Organs (Vorstand, Geschäftsführung) wird ein Arbeitsdirektor bestellt. Seine Bestellung u. Abberufung kann nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der gewählten Aufsichtsratsmitglieder erfolgen (§ 13) Der Arbeitsdirektor hat seine Aufgaben (Personalangelegenheiten) im engsten Einvernehmen mit dem Gesamtorgan auszuüben (§ 13 II).
V. Das MontanMitbestG wird ergänzt durch das MontanMitbestErgG. Ihm unterfallen AktienGes., GmbH u. selbständige bergrechtl. Gewerkschaften, die nicht unter das MitbestG fallen, aber aufgrund Organschaftsvertrag ein o. mehrere andere Unternehmen beherrschen, in denen das MitbestG gilt o. fortbesteht. Hier besteht der Aufsichtsrat aus 15 Mitgliedern, davon je 7 Vertretern der Anteilseigner u. der AN sowie 1 weiteren Mitglied. Von den AN-Vertretern müssen sich 5 AN von Konzernunternehmen, u. 2 Vertreter von Gewerkschaften befinden (§ 6 I). Die AN-Vertreter werden im Wahlmännerverfahren gewählt. Dieses ist in der WahlO zum MitbestErgG v. 23. 1. 1989 (BGBl. I 147) geregelt. Weiterhin ist ein Arbeitsdirektor zu bestellen. Lit.: Wissmann DB 89, 426.
VI. Zur Erweiterung der M. wurden privatautonome Regelungen (Stimmbindungsverträge) erörtert. Bei Stimmbindungsverträgen verpflichtet sich die Anteilseignerseite, bis zur Grenze der paritätischen M. Vertreter der AN, die von diesen gewählt werden, in den
Aufsichtsrat zu wählen. Dies ist zulässig (VG NJW 74, 378; OLG NJW 77, 1153). Sie haben vor allem noch Bedeutung, soweit sich die M. nach dem BetrVG 1952 richtet (oben I 2, III). Ferner ist umstr., ob die Mitbestimmung durch Tarifvertrag o. —5 Betriebsvereinbarung eingeführt werden kann (Beuthien ZfA 84, 1).
VII. In dem Entw. einer VO des Rats der EG über das Statut einer Europäischen Aktiengesellschaft ist auch eine M.-Regelung enthalten.

ist die Teilhabe an einer Entscheidung und die Einflussnahme auf eine Entscheidung. Im Arbeitsrecht ist M. die Beteiligung der Arbeitnehmer an Willensbildungsvorgängen in der Wirtschaft. Sie umfasst Mitwirkung (z. B. Informationsrecht, Vorschlagsrecht) sowie Mitentscheidung (z. B. Stimmrecht in Unternehmensorganen). Sie kann betriebliche M. wie überbetriebliche M. sein. Im Betrieb hat der Betriebsrat nach § 87 BetrVG ein umfassendes Mitbestimmungsrecht in sozialen und anderen Angelegenheiten. In Organen von Kapitalgesellschaften besteht eine M. von Arbeitnehmervertretern nach dem Mitbestimmungsgesetz der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, nach § 76 des BetrVG 1952, nach dem bei einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen muss, sowie nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976, das für Gesellschaften mit mehr als 2000 Beschäftigten die gleichmäßige (paritätische) Besetzung des Aufsichtsrats mit Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer - unter denen mindestens ein leitender Angestellter sein muss - vorsieht. Hier steht eventuell dem Aufsichtsratsvor- sitzenden bei Stimmengleichheit eine zweite Stimme zu. Lit.: Niedenhojf, H., Mitbestimmung, H.A. 2004; Rai- ser, T., Mitbestimmungsgesetz, 4. A. 2002; Beck, C., Betriebliche Mitbestimmung, 2004; Ulme r/Habersack/ Henssler, Mitbestimmungsrecht, 2. A. 2006

Im Bereich des Arbeits- und Wirtschaftsrechtes versteht man darunter die Teilhabe der Belegschaft an der Entscheidungsfindung. Die Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmer wäre aber gerade in größeren Betrieben oder Unternehmen kaum umzusetzen. Aus diesem Grunde kann Mitbestimmung im Bereich des Arbeits- und Wirtschaftsrechtes immer nur im Wege der repräsentativen Beteiligung der Belegschaft in bestimmten Institutionen erfolgen.

der Arbeitnehmer. Hierunter ist die Mitentscheidung und sonstige Mitwirkung der Arbeitnehmer in allen Bereichen des Betriebs zu verstehen. I. E. ist zu unterscheiden:

1.
In allen Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, hat dieser auf Grund des BetrVG i. d. F. v. 25. 9. 2001 (BGBl. I 2518) m. Änd. ein umfangreiches Mitspracherecht in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. In sozialen Angelegenheiten (z. B. Betriebsordnung, Arbeitszeit, Gruppenarbeit, Urlaubsplan, Akkordsätze, Werkwohnungen, Änderung des Arbeitsplatzes, Überwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz, Einführung neuer Techniken, Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz) hat der Betriebsrat ein echtes M.recht; kommt es zu keiner Einigung mit dem Arbeitgeber, so entscheidet die Einigungsstelle (§§ 87 ff. BetrVG). In allgemeinen personellen Angelegenheiten (Personalplanung u. a.) hat der Betriebsrat nur ein Informations-, Vorschlags- (z. B. zur Beschäftigungssicherung) und Beratungsrecht (§§ 91 ff.; anders - echte M. - bei der Erstellung von Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Kündigungen, § 95, sowie bei der betrieblichen Berufsbildung, §§ 97 II, 98 BetrVG); zu personellen Einzelmaßnahmen (Einstellung, Umgruppierung, Versetzung des Arbeitnehmers) bedarf in Unternehmen mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern der Arbeitgeber der - durch Entscheidung des Arbeitsgerichts ersetzbaren - Zustimmung des Betriebsrats (§ 99). Zur praktisch wichtigsten Form der M. des Betriebsrats bei Kündigungen s. i. E. Kündigungsschutz für Arbeitnehmer. Bei geplanten Betriebsänderungen hat der Betriebsrat in Unternehmen über 20 Arbeitnehmern ein Beratungsrecht zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans für die betroffenen Arbeitnehmer (§§ 111 ff.). Zur M. des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten s. im Übrigen Wirtschaftsausschuss. Diese M. des Betriebsrats kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung erweitert werden. S. ferner Tendenzbetriebe.

2.
Im Aufsichtsrat werden die Arbeitnehmer zu einem Drittel der Sitze (auf Grund sog. Stimmbindungsverträge auch bis zur Hälfte) beteiligt in Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und (früheren) bergrechtlichen Gewerkschaften, soweit diese 500 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen (Drittelbeteiligungsgesetz v. 18. 5. 2004, BGBl. I 974). Lediglich im Bergbau sowie in der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Montanindustrie) entsenden die Arbeitnehmer nach dem Montan-MitBestG vom 21. 5. 1951 (BGBl. III Nr. 801-2 m. Änd.) ebenso viele Aufsichtsratsmitglieder wie die Anteilseigner (Aktionäre, Gesellschafter, Gewerken); Pattsituationen werden hier durch Entscheidung eines neutralen weiteren Mitglieds aufgelöst. S. a. Arbeitsdirektor. Diese Regelung gilt nach dem MitBestErgG vom 7. 8. 1956 (BGBl. III Nr. 801-3 m. spät. Änd.) auch für die herrschenden Unternehmen eines Konzerns, solange die Montanquote insgesamt mindestens 20% erreicht. Zur Fortgeltung der Montan-M. s. Ges. vom 29. 11. 1971 (BGBl. I 1857), vom 21. 5. 1981 (BGBl. I 441) und vom 23. 7. 1987 (BGBl. I 1676); WahlO zum MitBestErgG i. d. F. v. 10. 10. 2005 (BGBl. I 2932).
Das MitbestimmungsG v. 4. 5. 1976 (BGBl. I 1153) m. Änd. - dazu Wahlordnungen v. 27. 5. 2002 (BGBl. I 1682, 1708, 1741) m. Änd. - sieht darüber hinaus für Gesellschaften mit i. d. R. mehr als 2000 Beschäftigten im Grundsatz die paritätische M. (gleichmäßige Beschickung des Aufsichtsrats durch Vertreter der Anteilseigner - Aktionäre, Gesellschafter usw. - und der Arbeitnehmer) vor. Für leitende Angestellte ist ein Minderheitenschutz in der Form vorgesehen, dass sie zwar an der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats im Rahmen der Gruppe der Angestellten teilnehmen, ihnen aber auf jeden Fall ein Aufsichtsratssitz vorbehalten ist. Wird im Aufsichtsrat bei einer Abstimmung die erforderliche Mehrheit nicht erreicht (Pattsituation), so steht dem Aufsichtsratsvorsitzenden eine zweite Stimme zu. Dieser ist mit einer 2/3 -Mehrheit zu wählen; wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner aus ihrer Mitte den Aufsichtsratsvorsitzenden, die Vertreter der Arbeitnehmer dessen Stellvertreter. Ein „Arbeitsdirektor“ mit Befugnissen wie in der Montan-M. ist nicht vorgesehen; Arbeitsdirektor heißt vielmehr jetzt lediglich das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied. Eine sog. Öffnungsklausel, d. h. die Möglichkeit der Erweiterung der M. der Arbeitnehmer über diese Rechte hinaus durch entsprechende Vereinbarung, enthält das M. G. nicht.

3.
Zur M. bei der SE (Europäische Aktiengesellschaft) s. Aktiengesellschaft (1 b). S. a. Genossenschaft (8). Zur M. der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (Umwandlung, 1 b) s. G v. 21. 12. 2006 (BGBl. I 3332).




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