Kontokorrent

Bekannt ist dieser Ausdruck den meisten Menschen aus dem Bankenrecht. Viele Menschen unterhalten bei Banken ein Kontokorrentkonto. Ein Kontokorrent kann jedoch auch mit anderen Kaufleuten und nicht nur mit Banken vereinbart werden. Das Grundprinzip, das dem Begriff zugrunde liegt, leitet sich aus der italienischen Wurzel des Wortes ab. Kontokorrent bedeutet »laufende Rechnung«. Es werden auf dem Konto alle Schulden und Forderungen aufgelistet. Am Ende eines bestimmten Abrechnungszeitraums - gegebenenfalls auch täglich - wird dann der Saldo, also die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben, festgestellt.
Da das Handelsgesetzbuch festlegt, dass im Sinne des Gesetzes ein Kontokorrent nur eröffnet werden kann, wenn zumindest ein Kaufmann beteiligt ist, spricht man vom »uneigentlichen Kontokorrent«, wenn nichtkaufmännische Unternehmen oder sonst Privatleute das gleiche Verfahren betreiben. Die Auflistung von Forderungen und Schulden mit der schliesslichen Saldierung ist auch zwischen diesen Personen möglich.
Kontokorrentfähig sind nur im Sinne der Buchführungsvorschriften buchungsfähige Vorgänge.
Ein Gläubiger kann Einzelforderungen im Kontokorrent nicht pfänden. Stellt er jedoch z. B. einer Bank einen Pfändungsbeschluss zu, so ist am Tag der Zustellung zu errechnen, was bei Gegenüberstellung von Forderungen und Guthaben positiv auf dem Konto verbleibt. Dieser Aktivsaldo ist dann gepfändet.

Stehen zwei Kaufleute miteinander in laufender Geschäftsverbindung, so können sie vereinbaren, daß sie nicht über jedes einzelne Geschäft, das im Rahmen dieser Geschäftsverbindung abgewickelt wird, gesondert abrechnen, sondern daß alle gegenseitigen Forderungen und Zahlungen in eine laufende Abrechnung, ein Kontokorrent, eingestellt werden, bei dem in regelmäßigen Abständen eine Gesamtabrechnung (Saldierung) vorgenommen wird. Erst dann muß derjenige, für den sich aus der Saldierung eine Schuld ergibt, diese bezahlen.

laufendes Konto, bei dem Guthaben oder Kredit ständig in der Höhe schwanken. In gewissen Abständen, meist am Jahresende, wird ein Saldo festgestellt. Beim kaufmännischen K. gilt dieser bei vorbehaltloser Anerkennung als endgültige Feststellung des Kontos am betreffenden Tag; dagegen ist beim bürgerlichen K. der Beweis der Unrichtigkeit trotz vorheriger Anerkennung zulässig, da diese nur die Beweislast umkehrt.

([N.] laufende Rechnung) (§ 355 HGB) ist die Geschäftsverbindung mit einem Kaufmann (z.B. Inhaber einer Bank), bei der die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses (Saldo) ausgeglichen werden. Durch die Saldierung werden die Einzelansprüche durch den einen Saldoanspruch ersetzt. Im Einzelnen ist die Gestaltung des gesetzlich nur unvollkommen geregelten Kontokurrents streitig. Lit.: Maier, A., Das Kontokorrent, JuS 1988, 196; Römer, H., Die Auswirkungen des Kontokorrents auf die Haftung ausgeschiedener Personenhandelsgesellschafter, 1991; Unland, D., Die Rückabwicklung unverbindlicher Börsentermingeschäfte im Kontokorrent, 2003

Bankrecht: liegt nach der gesetzlichen Definition des § 355 Abs. 1 HGB vor, wenn jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung steht, dass die aus der Verbindung entstehenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten
durch Verrechnung und Feststellung des sich für den einen oder anderen Teil ergebenden Überschusses ausgeglichen werden. Das Kontokorrent dient der vereinfachten Abwicklung gegenseitiger Geldansprüche, dessen Hauptanwendungsfall das Girokonto ist. Nach § 355 Abs. 1 HGB sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
— Mindestens einer der Beteiligten muss Kaufmann im Sinne des HGB sein. Ist eine Partei Nichtkaufmann, so können zwar auch andere Formen des Kontokorrents vereinbart werden (uneigentliches Kontokorrent), allerdings dürfen dabei gern. § 248 BGB Zinseszinsen nicht verlangt werden.
— Zwischen den Parteien muss eine Geschäftsverbindung bestehen. „Beiderseitig” i. S. d. § 355 Abs. 1 HGB bedeutet dabei allerdings nicht, dass im Rahmen dieser Geschäftsverbindung Ansprüche und Leistungen auf beiden Seiten tatsächlich entstellen müssen.
— Es muss eine Verrechnungsabrede (Kontokorrentabrede) getroffen werden, die auf die Rechtsfolge gerichtet ist, dass die in das Kontokorrent eingestellten einzelnen Forderungen ihre rechtliche Selbstständigkeit verlieren und anschließend weder selbstständig geltend gemacht noch selbstständig erfüllt werden können.
Die sich gegenüberstehenden Forderungen werden in regelmäßigen Zeitabständen verrechnet (Kontokorrentverrechnung). Es entstehen bloße Rechnungsposten. Die Feststellung des Saldos erfolgt dadurch, dass die kontoführende Partei den Rechnungsabschluss mit dein sich daraus ergebenden Saldo übermittelt. Darin liegt das Angebot auf Abschluss eines Anerkenntnisvertrages gern. § 781 BGB, den die andere Partei durch das Saldoanerkenntnis annimmt. Die Zeitpunkte der Verrechnung sind beim Periodenkonto und beim Staffelkonto unterschiedlich. Während beim Staffelkonto die Verrechnung unmittelbar dann erfolgt, wenn eine neue Forderung oder Leistung in das Kontokorrent eingestellt wird, erfolgt beim Periodenkonto die Verrechnung in festgelegten Zeitabständen (z. B. monatlich oder zum Quartalsende). Der gesetzliche Regelfall ist das Periodenkonto. Um ein solches handelt es sich beim Girokonto, auch wenn der Bankkunde durch zwischenzeitlichen Kontoauszug seinen Kontostand erfragen kann. Hauptfall des Kontokorrents ist das Girokonto. Nach § 355 Abs. 3 HGB kann das Kontokorrentverhältnis jederzeit, auch während der Dauer einer Rechnungsperiode, gekündigt werden.

(laufende Rechnung) ist eine im Handelsverkehr - insbes. bei Banken - stark verbreitete Einrichtung, durch die eine Mehrheit von gegenseitigen Ansprüchen zwischen 2 Personen durch Verrechnung auf eine Geldschuld zurückgeführt wird. Ein K. setzt eine Geschäftsverbindung zwischen 2 Personen voraus, von denen mindestens eine Kaufmann sein muss (sonst uneigentliches K.) und aus der eine größere noch unbestimmte Anzahl von Geschäftsvorgängen, die Geldforderungen begründen, entstehen können. Ferner muss vereinbart sein, dass die gegenseitigen Geldansprüche verrechnet werden und in bestimmten Perioden, mindestens einmal jährlich, so abgerechnet werden, dass ein Saldo festgestellt wird. Das K. ist in den §§ 355-357 HGB nur unvollkommen geregelt. Die wesentlichen rechtlichen Wirkungen eines K. sind: Die in das K. fallenden Einzelansprüche können nicht gesondert geltend gemacht, auch nicht gepfändet werden (vielmehr nur Saldopfändung; anders das Tagesguthaben beim Girovertrag), dürfen ferner nicht abgetreten und gesondert erfüllt werden; sie sind gestundet (Stundung). Bei Abschluss der jeweiligen K.periode werden die gegenseitigen Einzelansprüche verrechnet; sie erlöschen und werden durch den Anspruch auf den Saldo ersetzt. Wird der Saldo anerkannt, so liegt ein abstraktes Schuldanerkenntnis vor. Wird der Saldoanspruch nicht durch Zahlung erfüllt (§ 362 I BGB) und besteht das K. weiter, so wird der Anspruch in die weiterlaufende Rechnung vorgetragen. Wenn keine andere Vereinbarung besteht, können Zinsen nur vom Saldo verlangt werden. Staffel-K. nennt man ein K., bei dem der Saldo mit jedem in das K. fallenden Geschäftsvorgang, ggf. täglich, errechnet wird (insbes. beim Bankkonto üblich). S. a. Überziehungskredit, Kreditvertrag (2).




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