Girovertrag

Vertrag eines Kreditinstituts mit einem Kunden zur bargeldlosen Abwicklung von Zahlungsansprüchen oder Schulden des Kunden. Ist Geschäftsbesorgungsvertrag (Geschäftsbesorgung). Verpflichtet das Kreditinstitut zur Gutschrift eingehender Beträge auf das Girokonto des Kunden und zur Durchführung von Überweisungen und Lastschrift verfahren (Abbuchungsverfahren oder Einzugsermächtigungsverfahren). Erst mit der Gutschrift erwirbt der Kunde einen Anspruch auf Zahlung gegen das Kreditinstitut.

(§ 676f BGB) ist der Vertrag eines Betreibers eines Kreditinstituts mit einem Kunden, der die bargeldlose Abwicklung von Ansprüchen oder Schulden des Kunden zum Gegenstand hat. Er ist Geschäftsbesorgungsvertrag. Er verpflichtet den Unternehmer, für den Kunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos abzuwickeln. Die Überweisungen erfolgen über die verschiedenen Gironetze der einzelnen Unternehmer. Für die Frage, wer Inhaber eines Girokontos ist, kommt der Bezeichnung bei der Kontoeröffnung regelmäßig besonderes Gewicht zu. Fortführende Miterben erlangen eine eigene persönliche Rechtsbeziehung zum jeweiligen Kreditinstitut. Lit.: Klamt, A./Koch, C., Das neue Überweisungsgesetz, NJW 1999, 2776; Brügmann, S., Das Recht auf ein Girokonto, 1999

bürgerliches Recht: Geschäftsbesorgungsvertrag, mit dem sich ein Kreditinstitut verpflichtet, für einen Kunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge zulasten dieses Kontos abzuwickeln (§ 676 f BGB). Er bildet die Rechtsgrundlage des Girokontos.
Besondere gesetzlich geregelte Pflichten des Kreditinstituts sind die Pflicht zur Mitteilung einer weitergeleiteten Angabe zur Person des Überweisenden und zum Verwendungszweck (§ 676 f S.2 BGB), zur fristgemäßen (§ 676g Abs. 1 BGB) und ungekürzten (§ 676 g Abs. 2 BGB) Gutschrift eingehender Überweisungsbeträge bzw. zur Gutschrift des Überweisungsbetrages (bis maximal 12500 €) bei Nichtausführung des Zahlungsvertrages durch das seinerseits vom Kreditinstitut mit der Entgegennahme des Überweisungsbetrages beauftragte weitere Kreditinstitut (§ 676 g Abs.3 BGB). Die sich hieraus ergebenden Schadensersatz- und Garantieansprüche sind verschuldensunabhängig und entfallen nur bei höherer Gewalt (§ 676 g Abs. 4 BGB). § 676h BGB schließt einen Aufwendungsersatzanspruch des Kreditinstituts gegen seinen Kunden aus einer Verwendung von Zahlungskarten (Kreditkarte, ec-Karte, Geldkarte) aus, wenn die Zahlungskarte von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurde.
Mit der Umsetzung der Zahlungsdienste-Richtlinie wird der Girovertrag künftig durch den Zahlungsdiensterahmenvertrag abgelöst.

Der G. ist eine Form des Zahlungsdienstvertrags (Geschäftsbesorgungsvertrag, 2). Durch den G. wird ein Kreditinstitut verpflichtet, ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos abzuwickeln. Einzelheiten des Zahlungsverkehrs (z. B. Ausgabe von Schecks oder Kreditkarten) müssen mit dem Kunden besonders vereinbart werden. Eingegangene Überweisungsbeträge hat das Kreditinstitut dem Kunden innerhalb von höchstens 3 Bankgeschäftstagen, ab 1. 1. 2012 bei Überweisungen in Euro innerhalb eines Geschäftstages gutzuschreiben. Bei - auch unverschuldeter - Überziehung dieser Frist (Verspätung) hat das Kreditinstitut den Geldbetrag zu verzinsen; ungerechtfertigt gekürzte Beträge sind dem Begünstigten frei von Entgelten und Auflagen gutzuschreiben. Mit der Gutschrift erwirbt der Kunde einen Anspruch auf Zahlung gegen die Bank. Die Bank kann bei missbräuchlicher Kartenverwendung durch einen Dritten Ersatzansprüche nur bei eigener Sorgfaltsverletzung des Kunden geltend machen. Pfändung des jeweiligen Tagesguthabens ist zulässig (anders beim Kontokorrent). S. a. Lastschriftverfahren, Überziehungskredit, Gütestellen.




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