Lastschriftverfahren

Hier handelt es sich um einen Begriff des Zahlungsverkehrs. Grundsätzlich ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger den geschuldeten Betrag zu bringen. In vielen Fällen wird jedoch ein Lastschriftverfahren vertraglich festgelegt. Die Lastschrift ähnelt zwar der Überweisung, der Auftraggeber ist hier jedoch der Gläubiger selbst und nicht der Schuldner. Er reicht die Lastschrift bei seiner Bank ein, die ihm eine Gutschrift erteilt und die sie der Schuldnerbank vorlegt. Wer sich als Schuldner mit einem Lastschriftverfahren einverstanden erklärt, muss grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass zum Zeitpunkt der Abbuchung auf dem Konto genügend Geld vorhanden ist. Im übrigen kann es dem Schuldner gleichgültig sein, ob der Gläubiger rechtzeitig oder verspätet die Lastschrift seiner Bank vorlegt.
Im Rahmen des Lastschriftverfahrens unterscheidet man nach Abbuchungs- und Einzugsermächtigungsverfahren. Im Rahmen des Abbuchungsverfahrens muss der Schuldner seiner Bank die generelle Weisung erteilen, vom Gläubiger eingehende Lastschriften zu Lasten seines Kontos einzulösen. Die Bank kann dieser Verpflichtung natürlich nur nachkommen, wenn auch das Schuldnerkonto gedeckt ist. Ist die Einlösung erfolgt und das Geld dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben, kann der Schuldner sie nicht mehr widerrufen.
Sollte der Schuldner die Abbuchung trotzdem widerrufen, dürfte seine Bank die Rückbelastung nicht durchführen, die Bank könnte gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger gegenüber schadenersatzpflichtig sein.
Anders ist das beim Einzugsermächtigungsverfahren. Hier räumt der Schuldner dem Gläubiger schriftlich die Ermächtigung ein, seine Schuld bei seiner Bank einzuziehen. Die Schuldnerbank muss grundsätzlich die Genehmigung ihres Kunden abwarten und eventuelle Widersprüche gegen die Lastschrift beachten. Hat sie die Überweisung zugunsten der Gläubigerbank bereits ausgeführt, muss sie im Falle des Widerspruchs eine Rückbuchung vornehmen und kann vor allem auch von der Gläubigerbank 6 Wochen lang die Wiedervergütung verlangen. Diese ihrerseits kann natürlich beim Gläubiger das Geld ebenfalls wieder abbuchen. Um es in aller Deutlichkeit noch einmal hervorzuheben: Der Schuldner hat 6 Wochen lang die Möglichkeit, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Nun kann es natürlich auch sein, dass die Gläubigerbank ihrem Kunden den Betrag aus der Einzugsermächtigung schon gutgeschrieben und dieser das Geld abgehoben hat. Kann diese Bank von ihrem eigenen Kunden aufgrund des erst kurz vor Ablauf der 6-Wochenfrist geltend gemachten Widerrufs ihr Geld nicht mehr erhalten, können eventuelle Ersatzansprüche gegen dem Schuldner oder dessen Bank entstehen.

ist eine besondere Form der Leistungserbringung im Dreipersonenverhältnis. Der Empfänger läßt über eine Bank einen bestimmten Betrag vom Konto seines Schuldners (z.B. aus einem Kaufvertrag) abbuchen. Dazu hat der Empfänger vom Schuldner eine Einziehungsermächtigung (§185 1 BGB) erhalten. Kommt es zu einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung (§§ 812 ff. BGB), ist vom objektiven Empfängerhorizont her zu prüfen, zwischen welchen Personen Leistungen vorlagen. Nur in diesem Leistungsverhältnis kann dann rückabgewickelt werden. Es gilt auch hier der Grundsatz, daß die Abwicklung „über’s Eck“ zu erfolgen hat.

Eine Leistungsbeziehung besteht nämlich nur zwischen Bank und Schuldner (Deckungsverhältnis) und zwischen Schuldner und Gläubiger (Valutaverhältnis), nicht aber zwischen zahlender Bank und Empfänger (Vollzugs- oder Zuwendungsverhältnis). Die Bank leistet an den Schuldner, weil sie ihm gegenüber ihre Verpflichtung aus dem Girokontovertrag erfüllen will, der Schuldner leistet an den Empfänger, weil er auf dessen Forderung reagiert. Ein Durchgriff von der Bank auf den Empfänger scheidet daher i.d.R. aus und ergibt sich allenfalls aus besonderen Wertungsgesichtspunkten.

Bei einer Eigentumswohnung:

ln § 27 Abs. 7 WEG wird den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz für bestimmte Verwaltungsangelegenheiten eingeräumt mit der Folge, dass nunmehr Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in der Eigentümerversammlung gefasst werden können, die folgende Themen betreffen: die Art und Weise von Zahlungen; die Fälligkeit von Forderungen; die Folgen des Zahlungsverzuges sowie die Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. In diesem Bereich können die Wohnungseigentümer beispielsweise mit einfacher Mehrheit beschliessen, dass jeder Eigentümer zur Verfahrensvereinfachung des Verwaltungsaufwandes am Lastschriftverfahren zum Einzug des Hausgeldes teilzunehmen hat.

Nimmt er nicht teil oder weigert er sich, können die Wohnungseigentümer beschliessen, dass vom nicht teilnehmenden Eigentümer ein zusätzliches Entgelt für den erhöhten Aufwand zu bezahlen ist.

Lastschrift

ist (im Rahmen eines Girovertrags) eine Form des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Anders als bei der Überweisung geht hier die Initiative vom Gläubiger aus, der eine Forderung seiner Bank bekanntgibt; diese erteilt ihm eine vorläufige Gutschrift und zieht den Betrag von der Schuldnerbank ein, die ihrerseits das Konto des Schuldners entsprechend belastet. Man unterscheidet das Abbuchungsverfahren (Auftrag des Schuldners an seine Bank; hier Widerruf nur für die Zukunft möglich) und das Einzugsermächtigungsverfahren (Ermächtigung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger; hier unbefristetes Widerspruchsrecht des Schuldners gegen eine Belastung bis zur Genehmigung, die noch nicht in einem Schweigen auf den Rechnungsabschluss liegt). Einzelheiten regelt das Abkommen der Spitzenverbände des dt. Kreditgewerbes.




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