Lastschrift

ist die im Rahmen eines Giro Vertrags erfolgende Belastung eines Kontos eines Kunden einer Bank. Auf Antrag eines Gläubigers erteilt dessen Bank ihm eine vorläufige Gutschrift in Höhe der bekannt gegebenen Forderung und belastet damit die Bank des Schuldners, die ihrerseits das Konto des Schuldners belastet. Das Lastschriftverfahren kann darauf beruhen, dass der Schuldner seine Bank dazu beauftragt (Abbuchungsverfahren) oder dass er seinen Gläubiger dazu ermächtigt (Einzugsermächtigungsverfahren). Lit.: Rinze, J., Das Lastschriftverfahren - Rechtsprobleme um das Einzugsermächtigungsverfahren, JuS 1991, 202; Meder, S., Rechtsfragen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, JuS 1996, 89; Bauer, K., Das Lastschriftverfahren, Diss. jur. Bayreuth 1998

Einzugspapier, mit dem der Zahlungsempfänger unter Einschaltung von Kreditinstituten einen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen abbuchen lässt. Das Lastschriftverfahren wird im Rahmen eines Girovertrages abgewickelt und ähnelt dem Geschäftsablauf bei der Überweisung, wobei jedoch der Vorgang von dem Empfänger der bargeldlosen Zahlung ausgelöst wird, sog. rückläufige Überweisung. Genauere Regelungen für das Lastschriftverfahren enthält das Abkommen über den Lastschriftverkehr (Lastschriftabkommen). Darin werden die Aufgaben und Haftungsverhältnisse aller beteiligten Kreditinstitute geregelt. Der Zahlungsempfänger schließt mit seinem Kreditinstitut, der ersten Inkassostelle, eine Inkassovereinbarung. Da die erste Inkassostelle für Missbrauchsfälle haftet, schließt sie nur mit bonitätsmäßig einwandfreien Kunden Inkassovereinbarungen. Diese regeln u. a. das Recht des Zahlungsempfängers, fällige Forderungen durch Lastschrift einzuziehen und seine Verpflichtung, nur dann Lastschriften einzureichen, wenn eine Einzugsermächtigung oder ein Abbuchungsauftrag vorliegt. Es bestehen zwei Verfahrensarten: Das meist gebräuchliche Einzugsermächtigungsverfahren und das Abbuchungsauftragsverfahren. Beim Einzugsermächtigungsverfahren gibt der Zahlungspflichtige gegenüber dem Zahlungsempfänger eine jederzeit widerrufliche Einzugsermächtigung ab. Der Zahlungspflichtige kann Buchungen widersprechen, die nicht im Rahmen der Einzugsermächtigung erfolgen. Beim Abbuchungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige seinem Kreditinstitut einen Abbuchungsauftrag. Dabei handelt es sich um einen schriftlichen, jederzeit widerruflichen Auftrag, die von dem Zahlungsempfänger vorgelegten Lastschriften
einzulösen. Bei diesem Verfahren steht dem Zahlungspflichtigen kein Widerspruchsrecht gegen eine Belastungsbuchung zu.




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