Lastkraftwagen

sind Straßenfz., und zwar Kfz., die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern - nicht von Personen - bestimmt sind (§ 4 IV PBefG).

Sie unterliegen besonderen Vorschriften z. B. hins. ihrer Abmessungen und der Motorleistung - mindestens 4,4 kW je t zulässigen Gesamtgewichts - (§§ 32, 35 StVZO) sowie Sicherheitseinrichtungen wie Geschwindigkeitsbegrenzer, seitliche Schutzvorrichtungen, Unterfahrschutz. Im Übrigen gelten für L. die allgemeinen Bestimmungen über Bauart und Einrichtungen der Kfz. (§§ 35 a ff. StVZO), insbes. über Führersitz und -räume, Kraftstoffbehälter, Richtungsanzeiger, Rückspiegel, Geschwindigkeitsmesser, Wegstreckenzähler usw. Über Achslast und Gesamtgewicht Belastung; ferner Bereifung, Bremsen, Beleuchtung. Für Lastzüge gelten Sondervorschriften über höchstzulässige Länge, Mitführen von Anhängern und Zugvorrichtungen (§§ 32, 32 a, 42, 43 StVZO, §§ 18 I, 22 II StVO).

Für L. mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ist Fahrerlaubnis Klasse C erforderlich, wobei für L. bis 7,5 t zulässige Gesamtmasse Fahrerlaubnis Klasse C1 genügt. In beiden Fällen kann ein Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse mitgeführt werden; ist diese höher, wird Fahrerlaubnis Klasse CE oder C1E benötigt (§ 6 FeV). Die Fahrerlaubnis setzt u. a. grundsätzlich ein Mindestalter von 18 Jahren (§ 10 I 1 Nr. 3 FeV), Vorbesitz der Fahrerlaubnis Klasse B (§ 9 FeV), eine ärztliche Untersuchung der Eignung (§ 11 IX, § 12 VI FeV) und Ausbildung in Erster Hilfe (§ 19 II FeV) voraus. Die Fahrerlaubnis Klasse C1, C1E wird bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt, nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre; die Fahrerlaubnis Klasse C, CE gilt 5 Jahre (§ 23 I 2 Nr. 1, 2 FeV). Sie werden nur nach erneuter ärztlicher Untersuchung jeweils um 5 Jahre verlängert (§ 11 IX, § 12 VI, § 24 FeV). Außerdem ist für gewerbliche Fahrten im Güterkraftver-kehr die Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-G v. 14. 8. 2006 (BGBl. I 1958) und der VO dazu v. 22. 8. 2006 (BGBl. I 2108) erforderlich.

Für die Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gelten Höchstgrenzen (§ 3 III, § 18 V StPO). Über das Sonn- und Feiertagsfahrverbot von 0-22 Uhr s. (§ 30 III StVO) und das Samstagsfahrverbot in den Sommerferien Fahrverbot (3). Auf den Ladeflächen oder in Laderäumen dürfen Personen nur befördert werden, soweit sie dort Arbeiten auszuführen haben (§ 21 II StVO).

Der Fahrer eines L. hat Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten (Kraftfahrer) und zum Nachweis aufzuzeichnen (Kontrollgerät, Fahrtschreiber). L mit mehr als 3,5 t Gesamtmasse können nach der VO über die technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen auf der Straße v. 21. 5. 2003 (BGBl. I 774) m. Änd. nicht angekündigten Kontrollen unterzogen werden.




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