Geschäftsbesorgung

Der Begriff der Geschäftsbesorgung ist eigentlich nur ein Oberbegriff. Darunter verbergen sich der Dienst- oder Werkvertrag, der Kommissions- oder Speditionsvertrag und der Handelsvertretervertrag. Grundsätzlich handelt es sich um eine Tätigkeit in »fremdem Interesse«. Der Bundesgerichtshof geht von einer selbständigen Tätigkeit wirtschaftlicher Art aus, die in jedem Fall entgeltlich ist, also bezahlt werden muss.

die Ausführung einer Tätigkeit für einen anderen und in dessen Interesse. Sie kann rechtsgeschäftlicher oder rein tatsächlicher Natur sein und im Rahmen eines entgeltlichen (z.B. Werkvertrag) oder unentgeltlichen (z.B. Auftrag) Rechtsgeschäfts erfolgen, oder auch bevor überhaupt ein Rechtsgeschäft vorliegt (Geschäftsführung). Ein G.-Vertrag ist ein Dienst- oder Werkvertrag, der eine G. zum Gegenstand hat. Unter G. ist in diesem Zusammenhang nur eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art gegen Entgelt zu verstehen (z.B. Girovertrag, Rechtsanwaltsvertrag). Auf den G.Vertrag finden weitgehend die Vorschriften über den Auftrag entsprechende Verwendung.

ist alles, was auch Inhalt eines Auftrags-, Dienst- oder Werkvertrags sein kann.

(z.B. §§ 662, 675 BGB) ist die Ausführung einer Tätigkeit für einen anderen. Die Tätigkeit kann rechtsgeschäftlicher Natur (z.B. Vertragsschluss) oder rein tatsächlicher Natur (z.B. Mauerbau) sein. Sie kann im Rahmen eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts (z.B. Werkvertrag) oder eines unentgeltlichen Rechtsgeschäfts (z.B. Auftrag) oder ohne bereits vorliegendes Rechtsverhältnis (Geschäftsführung ohne Auftrag) ausgeführt werden. Im Rahmen eines Geschäftsbesorgungs- vertrags wird der Begriff der G. in einem engeren Sinn verstanden. Lit.: Isele, H., Geschäftsbesorgung, 1935; Pataki, T., Der Geschäftsbesorgungsgedanke, 1998

Nach h. M. kennt das BGB zwei unterschiedliche Begriffe der Geschäftsbesorgung: Beim Auftrag (§ 662 BGB) und bei der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 687 BGB) wird
der Begriff weit als jede Tätigkeit in fremdem Interesse
verstanden. Die Tätigkeit des Geschäftsführers kann in der Vornahme eines Rechtsgeschäfts, einer geschäftsähnlichen Handlung, aber auch in rein tatsächlichen Handlungen (z.B. Herumreißen eines Fahrzeuglenkers zur Vermeidung des Überfahrens einer Person, vgl. BGHZ 38, S. 270 ff.) bestehen; ausgeschlossen sind nur bloßes Unterlassen, Gewährenlassen oder Dulden. Die Fremdbezogenheit der Tätigkeit ergibt sich beim Auftrag bereits daraus, dass die Tätigkeit aufgrund des Vertrags von den Parteien als eine Angelegenheit des Auftraggebers behandelt wird (die eventuelle Verfolgung eigener Interessen durch den Beauftragten schließt die Fremdbezogenheit nicht aus). Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag ist die Fremdbezogenheit demgegenüber gesondert zu prüfen Fremdgeschäftsführungswille).
Beim (entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) wird der Begriff enger verstanden, da § 675 BGB seinem Wortlaut nach nicht jede Dienstoder Werkleistung erfassen soll. Geschäftsbesorgung
S. d. § 675 BGB ist hiernach jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art in fremdem Interesse. Selbstständig ist die Tätigkeit, wenn sie Raum für eigenverantwortliche Überlegung und Willensbildung des Geschäftsbesorgers lässt. Wirtschaftlicher Art ist sie, wenn sie sich unmittelbar auf das Vermögen des Geschäftsherrn bezieht. In fremdem Interesse ist eine Tätigkeit, für die ursprünglich der Geschäftsherr selbst zu sorgen hatte, die ihm aber durch einen anderen (den Geschäftsbesorger) abgenommen wird. Der Geschäftsbesorger muss somit bereits bestehende Obliegenheiten des Geschäftsherrn (z. B. Prozessführung, Steuerangelegenheiten, Vermögensverwaltung) wahrzunehmen haben, so dass keine Geschäftsbesorgung vorliegt, wenn der Aufgabenkreis des Geschäftsherrn mithilfe des Vertragspartners überhaupt erst geschaffen werden soll (so z. B. bei der bloßen Planung eines Bauvorhabens durch einen Architekten, BGHZ 45, S. 223 ff.).




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