Geschäftsführer

Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters einer GmbH. Sind mehrere G. bestellt, so vertreten sie grundsätzlich gemeinsam die GmbH. Der Gesellschaftsvertrag kann aber die Vertretung der GmbH anderweits regeln. Der G. und seine Vertretungsbefugnis werden in das Handelsregister eingetragen. Als G. wird häufig auch ein leitender Angestellter eines Betriebes ohne Rücksicht auf dessen Rechtsform bezeichnet, vgl. § 14 Abs. 3 KündigungsschutzG.

ist allgemein der tatsächliche Leiter oder Führer eines Unternehmens oder Verbands. Im Gesellschaftsrecht ist G. ein Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und im Schuldrecht der Handelnde bei der Geschäftsführung ohne Auftrag. G. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nur sein, wer jederzeit in das zugehörige territoriale Rechtsgebiet einreisen darf. Lit.: Spönemann, M., Checkbuch Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, 2001; Eckardt, B., Der Geschäftsführer der GmbH, 2004

Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 GmbHG), denn diese sind das notwendige und zugleich einzige Vertretungsorgan der Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Die Bestellung des Geschäftsführers geschieht durch einseitigen empfangsbedürftigen Akt, der der Annahme durch den Geschäftsführer bedarf. Die Bestellung ist zu unterscheiden von dem Anstellungsvertrag. Mit der wirksamen Bestellung werden die spezifischen organschaftlichen Rechte und Pflichten sowie die Vertretungsmacht begründet. Der Anstellungsvertrag ist demgegenüber ein Geschäftsbesorgungsvertrag, auf den die Regeln des Dienstvertrages anwendbar sind. Er regelt u. a. das Entgelt und den Umfang der Leistungspflichten des Geschäftsführers. Während die Bestellung jederzeit frei widerruflich ist (§ 38 Abs. 1 GmbHG), gelten für den Anstellungsvertrag die Kündigungsfristen des BGB.
Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, besteht Gesamtvertretungsmacht; abweichende Regelungen der Vertretungsmacht durch den Gesellschaftsvertrag sind zulässig (§ 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Maßgeblich sind insoweit die Eintragungen im Handelsregister. Ein Geschäftsführer kann allerdings nicht völlig von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Möglich ist eine Einzelvertretungsmacht für alle oder einzelne Geschäftsführer, aber nur allgemein und nicht beschränkt auf einzelne Geschäfte oder den Verhinderungsfall eines anderen Geschäftsführers. In der Satzung kann auch eine modifizierte Gesamtvertretung vereinbart werden, bei der eine bestimmte Zahl von Geschäftsführern gemeinsam handeln muss, wobei die Anzahl nicht von variablen Umständen abhängig gemacht werden darf (z. B. Art oder Umfang des Geschäfts). Bei der unechten Gesamtvertretung besteht die Vertretungsmacht eines oder mehrerer Geschäftsführer nur in Gemeinschaft mit einem sonstigen Vertreter, wie z. B. einem Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten (§ 78 Abs. 3 AktG analog, § 125 Abs. 3 HGB analog). Es muss aber immer die Vertretung der Gesellschaft durch die Geschäftsführer gewährleistet sein, da die organschaftliche Vertretung zwingendes Element des GmbH-Rechts ist.
Die Vertretungsmacht des einzigen Geschäftsführers kann nicht im Wege einer unechten Gesamtvertretungsregelung von der Mitwirkung eines Prokuristen abhängig gemacht werden, weil dann die Vertretung nicht mehr bei dem gesetzlich vorgesehenen Organ liegen würde.
Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), so wird sie gern. § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG durch die Mitglieder des Aufsichtsrats oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, durch die Gesellschafter vertreten.
Im Innenverhältnis haben die Geschäftsführer alle Geschäftsführungsaufgaben zu erledigen. Dabei sind sie an die Beschränkungen gebunden, die ihnen der Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterversammlung oder der Aufsichtsrat auferlegen. Einschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis sind zulässig. Nur die zwingenden gesetzlichen Aufgaben müssen auf jeden Fall von Geschäftsführer wahrgenommen werden (§§ 30, 31, 40, 41, GmbHG, § 264 HGB, § 15a InsO-RegE, § 34 AO). Auch Einzelweisungen sind zulässig. Der Gesellschafterversammlung steht grundsätzlich ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern zu.
Eine Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft kann sich aus der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 GmbHG und aus Sondertatbeständen ergeben. Sonderfälle der Innenhaftung des Geschäftsführers sind insb.
— die Haftung für falsche Angaben bei der Gründung der GmbH (§ 9 a GmbHG),
— die Haftung für die ungesetzliche Rückzahlung von Stammeinlagen (§ 43 Abs. 3 GmbHG i. V. m. § 30 GmbHG),
— die Haftung für die Mitwirkung bei Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft (§ 43 Abs. 3 i. V m. § 33 GmbHG),

— die Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft (§ 64 GmbHG).
Als allgemeine, gern. § 43 Abs. 2 GmbHG haftungsbegründende Pflichtverletzungen kommen insb. in Betracht:
— die unterlassene Information der Gesellschafterversammlung über den Verlust von 50% des Stammkapitals (§ 49 Abs. 3 GmbHG),
— die Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15 a InsO-RegE),
— der Abschluss eines Vertrags, der für die Gesellschaft keinerlei messbaren Nutzen, jedoch erhebliche Kosten gebracht hat.
Die Geschäftsführer kann auch eine Außenhaftung gegenüber Dritten treffen. Diese kann sich insb. aus folgenden Tatbeständen ergeben:
— Rechtsscheinshaftung, wenn der Geschäftsführer nicht deutlich macht, dass er für eine GmbH handelt und dadurch den Eindruck der persönlichen Haftung erweckt.
— Haftung gern. § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht, wenn der Geschäftsführer sich nicht an die in das Handelsregister eingetragenen Vertretungsbeschränkungen hält.
— Eine Haftung aus §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 S.1 BGB kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Eine Vertreterhaftung wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens scheitert regelmäßig daran, dass der Geschäftsführer grundsätzlich nur das normale Verhandlungsvertrauen in Anspruch nimmt. Ausnahmsweise besteht eine Vertrauenshaftung bei „Erklärungen im Vorfeld einer Garantiezusage” (BGHZ 126, 181, 189). Eine Haftung des Geschäftsführers als Stellvertreter aufgrund eines wirtschaftlichen Eigeninteresses ist ausgeschlossen, da diese Haftung für Schulden einer wirtschaftlich gesunden GmbH weder gerechtfertigt noch nötig ist und im Fall der Insolvenz die Haftung wegen Insolvenzverschleppung vorrangig ist.
— Eine Haftung aus unerlaubter Handlung ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB insb. bei einer Verletzung von Verkehrssicherungs- und Organisationspflichten, die eine Garantenstellung des Geschäftsführers begründen. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist auch die Haftung gegenüber dem Träger der Sozialversicherung aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a StGB und die Haftung wegen Insolvenzverschleppung aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15 a InsO-RegE.

ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 35 I GmbHG). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter G. auch der tatsächliche Leiter eines Unternehmens, Vereins oder Verbandes verstanden. Zur Haftung des G. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (3).




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