Überschuldung

Zustand, in dem die Schulden einer Person ihr Aktivvermögen überwiegen. Ist Konkursgrund bei juristischen Personen und bei einem Nachlaß (Nachlaßkonkurs).

liegt vor, wenn in einer Vermö- gensaufstellung (Bilanz) die Passivposten die Aktivposten übersteigen. Zahlungsunfähigkeit.

ist das Überwiegen der bestehenden Verbindlichkeiten ( Schulden) über die Werte des Vermögens eines Schuldners. Insolvenzrechtliche Ü. ist die rechnerische Ü. und die Unwahrscheinlichkeit der Änderung dieses Zustands (negative Fortbestehensprognose), wofür die buchmäßige Überschuldung in der Jahresbilanz nicht mehr als ein z. B. durch Aufdeckung stiller Reserven widerlegbares Indiz ist. Die Ü. einer juristischen Person ist ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren (§19 InsO). Lit.: Hottenrott, V., Die Überschuldung privater Haushalte, 2003; Götz, J., Überschuldung und Handelsbilanz, 2004

Insolvenzgrund (Insolvenzeröffnungsverfahren). Ist gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 InsO, u.a. — befristet bis zum 31. 12.2013 — geändert durch Art. 5 i.V.m. Art. 6 und 7 des Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz — FMStG) vom 17. Oktober 2008, Abk.: BGBl. I. S. 1982ff.). Der Gesetzgeber hat durch die befristete Änderung des § 19 Abs. 2 InsO den so genannten „modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegrifr\' eingeführt, der ursprünglich im früheren Konkursrecht von der herrschenden Meinung vertreten wurde und dort Anwendung fand. Bis zu dieser Gesetzesänderung durch das FMStG fand dagegen die so genannte „dreistufige Überschuldungsprüfung” nach § 19 Abs. 2 InsO statt, die auch nach dem 31. 12.2013 wieder durchgeführt werden soll. Diese setzt für die Feststellung der Überschuldung eine Uberschuldungsbilanz voraus, in der Aktiva und Passiva gegenübergestellt werden. Ergibt sich daraus rechnerisch eine Überschuldung, so erfolgt in einem zweiten Schritt die Fortführungsprognose. Aufgrund dieser Prognose ist zu ermitteln, ob eine Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Stellt sich danach das Unternehmen als fortführungsfähig dar, so ist in einem dritten Schritt eine weitere Uberschuldungsbilanz zu erstellen, in der die Aktiva mit den Fortführungswerten anzusetzen sind. Maßgebend ist dafür die Ermittlung des bei einer Veräußerung des gesamten Unternehmens zu erzielenden Unternehmenswertes einschließlich aller stillen Reserven und des Goodwill (dreistufige Überschuldungsprüfung). Der modifizierte zweistufige Uberschuldungsbegriff unterscheidet sich von der dreistufigen Uberschuldungsprüfung also dadurch, dass trotz einer günstigen Fortführungsprognose bei der dreistufigen Überschuldungsprüfung mit Hilfe der Fortführungswerte eine weitere Bilanz (Fortführungsbilanz) aufgestellt wird. Die günstige Fortführungsprognose allein führt demnach noch nicht zum Ausschluss des Insolvenzgrundes „Überschuldung”.
Die Überschuldung ist neben der Zahlungsunfähigkeit nur bei juristischen Personen und Personengesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person (z.B. GmbH & Co. KG) Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 19 Abs. 1 und 3 InsO).

liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners (bei einem Unternehmen wird dies nach der Fortführungsprognose bewertet) dessen bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 II InsO). Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person (z. B. GmbH & Co.) sowie bei einem Nachlass ist auch die Ü. (neben der Zahlungsunfähigkeit) Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 19 I, III, 320 InsO), bei einer Genossenschaft im Hinblick auf die Nachschusspflicht der Genossen nur eingeschränkt (§ 98 GenG). Ein Unternehmen muss aber dann keine Insolvenz anmelden, wenn dessen Fortführung nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 II InsO, bis 31. 10. 2013 verlängert).




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