natürliche Person

der Mensch (von seiner Geburt bis zu seinem Tode) als Träger von Rechten und Pflichten. Gegensatz: juristische Person.

der Mensch als Träger von Rechten und Pflichten. Anders juristische Person. a. Person.

(Gegensatz: juristische Person) ist der Mensch. Die Rechtsfähigkeit der n. P. beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod.

abstrakter juristischer Begriff für den Menschen, Gegenstück zum Begriff der juristischen Person. Wichtigste rechtliche Eigenschaft ist die Rechtsfähigkeit.

Person, Rechtsfähigkeit.

sind alle Menschen. Gemäß § 1 BGB beginnt ihre Rechtsfähigkeit mit der Geburt, d.h. dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib, wobei das Durchtrennen der Nabelschnur nicht erforderlich ist, und endet mit dem Tod. Rechtliche Probleme ergeben sich in diesem Zusammenhang unter Umständen, wenn ein schädigendes Ereignis schon vor der Geburt Wirkung entfaltet.

, d.h. Menschen ab Vollendung der Geburt bis zum Tode, kommen historisch gesehen als Grundrechtsträger primär in Betracht. Doch hat das Grundgesetz, mit Rücksicht auf die grosse Bedeutung der Zusammenschlüsse von Einzelnen in der modernen Gruppengesellschaft, den Kreis der Grundrechtssubjekte erheblich erweitert (Inländische juristische Personen).

, Steuerrecht: Einkommensteuertatbestand, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Körperschaftsteuer, Quellentheorie, Reinvermögenszugangstheorie, Einkünfte aus gewerblicher Mitunternehmerschaft, Steuerbetragsermäßigungen.

natürliche Person.

Rechtsfähigkeit.




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