Insolvenzeröffnungsverfahren

Verfahren, in dem die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht geprüft werden (§§ 11-34 InsO). Das Insolvenzeröffnungsverfahren beginnt mit der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzantrag) beim zuständigen Insolvenzgericht (§ 13 InsO). Antragsberechtigt sind der (zukünftige) Insolvenzschuldner und dessen Gläubiger, die (zukünftigen) Insolvenz-gläubiger. Für insolvente Personengesellschaften oder juristische Personen gelten besondere Regelungen zum Insolvenzantrag (§ 15 InsO); durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008, Abk.: MoMiG, BGBl. I, S. 2026 ff. ist die Antragsberechtigung bei der Insolvenz einer juristischen Person im Falle bestehender Führungslosigkeit erweitert worden (§§ 10, 15 InsO). Daneben regelt die Insolvenzordnung nunmehr zentral die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages bei der Insolvenz juristischer Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 15a InsO); weggefallen sind dadurch die früheren Regelungen zur Antragspflicht (z. B. in §§ 130a, 177a HGB, 64 Abs. 1 GmbHG, 92 Abs. 2 AktG). Der Schuldner muss insolvenzfähig sein (Insolvenzfähigkeit, §§11, 12 InsO). Dem antragstellenden Gläubiger muss ein Anspruch gegen den (künftigen) Insolvenzschuldner zustehen. Er muss ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen (§ 14 Abs. 1 InsO). Ist der Antrag des Gläubigers zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören (§ 14 Abs. 2 InsO). Dieser hat dem Gericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 20 Abs. 1 InsO). Daneben hat das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind (§ 5 InsO). Das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn ein Eröffnungsgrund (Insolvenzgrund) gegeben ist (§ 16 InsO). Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO). Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist Eröffnungsgrund, wenn der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt (§ 18 InsO). Ist der (künftige) Insolvenzschuldner eine juristische Person, ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund (§ 19 InsO).
Schon im Insolvenzeröffnungsverfahren hat das Gericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzgericht kann einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Ferner kann es Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Es kann eine Postsperre anordnen. Um die Fortführung eines insolventen Unternehmens im Eröffnungsverfahren zu erleichtern kann das Gericht ferner anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO (Absonderung) erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfiir von erheblicher Bedeutung sind (§ 21 Abs. 2 InsO). Reichen diese Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und in Haft nehmen lassen (§ 21 Abs. 3 InsO). Das Insolvenzgericht hat die Sicherungsmaßnahmen aufzuheben, wenn der Sicherungszweck weggefallen ist.
Ist der Insolvenzantrag zulässig und begründet, so eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren durch Eröffnungsbeschluss (§§ 27, 5 Abs. 3 InsO), wenn es nicht zu einer Abweisung mangels Masse kommt (§ 26 Ins0).




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