Sicherungsmaßnahmen

Eingriffe der Strafvollzugsbehörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der JVA. Nach dem StVollzG wird zwischen allgemeinen und besonderen Sicherungsmaßnahmen unterschieden.
Allgemeine Sicherungsmaßnahmen:
* Durchsuchung (§ 84 StVollzG),
* sichere Unterbringung (§ 85 StVollzG),
* erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 86 StVollzG),
* Aufnahme von Lichtbildern der Gefangenen (§ 86a StVollzG),
* Festnahme (§ 87 StVollzG).
Besondere Sicherungsmaßnahmen:
Die 6 möglichen Maßnahmen sind in § 88 Abs. 2 StVollzG abschließend aufgezählt und dürfen nur unter den in § 88 Abs. 1 StVollzG normierten Voraussetzungen angeordnet werden. Weitere besondere Durchführungserfordernisse ergeben sich aus §§ 89, 90 StVollzG bei der eingriffsintensiven Einzelhaft und der Fesselung.




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